Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 149/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_149/2012 {T 0/2}

Urteil vom 6. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
K.________, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Verrechnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 27. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem
1964 geborenen K.________ ab September 2004 eine ordentliche ganze Rente der
Invalidenversicherung (einschliesslich Kinderrenten) zu. Zufolge Anrechnung
türkischer Versicherungszeiten wurde diese Rente rückwirkend ab Beginn der
Berechtigung betragsmässig erhöht (Verfügung vom 7. September 2006). Nachdem
die IV-Stelle auch einen (seit September 2009 bestehenden) Anspruch der Ehefrau
des Versicherten auf eine ordentliche Invalidenrente anerkannt hatte, ersuchte
sie die Ausgleichskasse Basel-Landschaft um Berechnung der den Ehegatten
zustehenden Renten. In diesem Zusammenhang erkannte die Verwaltung, dass ihr
seinerzeit bei der Anrechnung türkischer Versicherungszeiten ein Fehler
unterlaufen war, der zur Ausrichtung einer etwas höheren Rente geführt hatte,
als K.________ tatsächlich zugestanden wäre. Mit zwei Verfügungen vom 28.
Dezember 2010 setzte die IV-Stelle seine Invalidenrente rückwirkend neu fest.
Mit der einen sprach sie dem Versicherten (unter Beachtung der fünfjährigen
Verwirkungsfrist für Rückforderungen) von Januar 2006 bis August 2009
monatliche Rentenbeträge zu, welche dem erwähnten Fehler Rechnung tragen. Mit
der zweiten Verfügung setzte die IV-Stelle die K.________ ab 1. Sepember 2009
zustehende Invalidenrente neu fest. Dabei nahm sie (neben der Korrektur des
genannten Berechnungsfehlers) eine Teilung und gegenseitige Anrechnung der
Jahreseinkommen beider Ehegatten vor (sog. Splitting) und berücksichtigte die
vorgeschriebene Rentenplafonierung. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle, die
Diffferenz zwischen den K.________ von September 2009 bis Dezember 2010
ausgerichteten und den ihm in diesem Zeitraum tatsächlich zustehenden
Rentenbetreffnissen von insgesamt Fr. 17'392.- werde vom Versicherten
zurückgefordert und mit Rentennachzahlungen an seine Ehefrau verrechnet.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die von K.________ gegen die
Verrechnung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2011 ab.

C.
K.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, von einer
Verrechnung der ihm gegenüber bestehenden Rückforderung von Fr. 17'392.- mit
Rentennachzahlungen an seine Ehefrau sei abzusehen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Unter den Verfahrensbeteiligten darf zu Recht als unbestritten gelten, dass die
bisher bezogene Invalidenrente des Beschwerdeführers zufolge der am 1.
September 2009 beginnenden Rentenberechtigung seiner Ehefrau (rückwirkend) neu
festgesetzt werden muss (Art. 31 AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG) und
die zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse im (von keiner Seite in Zweifel
gezogenen) Gesamtbetrag von Fr. 17'392.- zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1
erster Satz ATSG [SR 830.1]). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen,
ob der genannte Rückerstattungsbetrag mit (eigentlich) der Ehefrau
nachzuzahlenden Invalidenrenten verrechnet werden darf.

3.
Im ATSG findet sich keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20 Abs. 2
ATSG). Art. 50 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden
Fassung) erklärt Art. 20 Abs. 2 AHVG als für die Verrechnung in der
Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar. Damit statuiert Art. 50 Abs. 2 IVG
eine allgemeine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und
Leistungsrückforderungen der AHV und der IV (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 453). Die zweigintern und
zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann
sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE
138 V 402 E. 4.2 S. 405; 136 V 286 E. 4.1 S. 288). Sie darf indessen den nach
betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person
nicht beeinträchtigen (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405; 136 V 286 E. 6.1 S. 291;
131 V 249 E. 1.2 S. 252).

Was die Frage der Identität von Schuldner und Gläubiger der Verwaltung
anbelangt, hat die Rechtsprechung im Bereich der Alters- und
Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung eine Verrechnung
seit jeher auch in Fällen zugelassen, in denen die versicherte Person nicht
gleichzeitig Schuldner und Gläubiger von einander gegenüberstehenden
Forderungen ist. Voraussetzung bildet, dass unter versicherungstechnischem oder
rechtlichem Blickwinkel eine enge Beziehung zwischen den
Verrechnungsforderungen besteht (BGE 138 V 2 E. 4.1 S. 4; 137 V 175 E. 2.2.1 S.
178; 130 V 505).

4.
Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse gegenüber dem
Beschwerdeführer resultiert in erster Linie aus der splittingbedingten
Verringerung seines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art.
29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG) und der bei Ehepaaren vorzunehmenden
Rentenplafonierung (Art. 35 AHVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1bis IVG).
Beide Kriterien (Einkommenssplitting und Plafonierung), welche zu einer
rückwirkenden Herabsetzung der vom Beschwerdeführer vormals bezogenen Rente
führten, waren notwendigerweise mit der rückwirkend zugesprochenen - zur
Verrechnung herangezogenen - Invalidenrente seiner Ehefrau verbunden. Unter
diesen Umständen bejaht die Rechtsprechung die erforderliche,
versicherungstechnisch oder rechtlich enge Beziehung zwischen den zu
verrechnenden Forderungen ohne weiteres (BGE 137 V 175 E. 2.2.1 S. 178; Urteil
9C_682/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1). An dieser Betrachtungsweise ändert
nichts, dass ein Teil (rund 17 %) der hier zur Verrechnung gebrachten
Rückforderung auf die Korrektur des seinerzeit im Zusammenhang mit der
Anrechnung türkischer Versicherungszeiten unterlaufenen Versehens
zurückzuführen ist.
Nach dem Gesagten steht der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Verrechnung
nichts entgegen, zumal das kantonale Gericht wirtschaftliche Verhältnisse
festgestellt hat, welche eine Beeinträchtigung des Notbedarfs ausschliessen.

5.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, F.________ und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Attinger