Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 148/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_148/2012

Urteil vom 17. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene B.________ ist Elektromonteur (Abschluss 1988) und seit 1996
als Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis tätig. Er leidet unter anderem
an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung resp. Fibromyalgie und an
einer Reihe von begleitenden funktionellen Störungen (Bericht des Prof. Dr.
K.________, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik am Spital
X.________, vom 31. August 2009 und 1. Dezember 2010). Ab September 2003 war
B.________ in der Einsatzzentrale des Grenzwachtkorps tätig. Aufgrund einer
betriebsärztlichen Abklärung wurde er im Sommer 2008 aus medizinischen Gründen
als untauglich sowohl für die angestammte Tätigkeit als Grenzwächter wie auch
für Arbeiten in der Einsatzzentrale eingestuft (Schreiben des Medical Service
vom 25. Juli 2008). In der Folgezeit wurde er mit Rücksicht auf die
gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne eines Arbeitsversuchs provisorisch in
Bürofunktionen bei der Oberzolldirektion und beim Kommando des Grenzwachtkorps
eingesetzt. Die Invalidenversicherung gewährte Beratung und Unterstützung bei
der Erhaltung des Arbeitsplatzes (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons
Basel-Landschaft vom 20. Mai 2009) und erteilte Kostengutsprache für
Arbeitstrainings von Mai bis Juli sowie Oktober bis Dezember 2009 (Mitteilungen
vom 10. Juli und 6. Oktober 2009). Die beruflichen Massnahmen der
Invalidenversicherung wurden auf Ende 2009 abgeschlossen mit der Feststellung,
B.________ könne seine Arbeit (Operator bei der Oberzolldirektion in Bern) ab
Januar 2010 mit einem Pensum von 60 Prozent fortführen; damit sei sein
Leistungsvermögen ausgeschöpft (Abschlussbericht berufliche Massnahmen vom 19.
November 2009; Mitteilung vom 9. Dezember 2009).

Die IV-Stelle liess B.________ beim Institut Y.________ einer Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung, interdisziplinär
begutachten. Die Sachverständigen diagnostizierten nebst einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und verschiedener begleitender Leiden eine
Beeinträchtigung beider Schultergelenke. Sie schlossen, in leichten und
mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit
(Expertise vom 7. Juni 2010). Die IV-Stelle stellte darauf ab; mit Verfügung
vom 19. Oktober 2010 hielt sie fest, bei einem Invaliditätsgrad von 0 Prozent
bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die gegen die Verfügung
vom 19. Oktober 2010 eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 27. Oktober
2011).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Dabei gilt im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung - oder ein vergleichbarer ätiologisch-pathogenetisch unklarer
syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) - mit invalidisierender
Wirkung vorliegt, Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt
überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und bejahendenfalls, ob eine psychische
Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung
behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte
psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere
der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz
vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S.
66).

1.3 Die in BGE 137 V 210 definierten Anforderungen an die Einholung von
MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung gelten grundsätzlich auch in
laufenden Verfahren (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369). Das Institut Y.________
wurde bereits vor diesem (am 28. Juni 2011 ergangenen) Urteil als
Gutachterstelle eingesetzt; die Mitwirkungsrechte der versicherten Person nach
neuer Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256 und E. 3.4.2.9 S.
258) konnten demnach noch nicht zum Tragen kommen. Dieser Umstand führt indes
nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung. Es wäre nicht verhältnismässig,
wenn nach den alten Regeln eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen
Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S.
266).

1.4 Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag
gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter
Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile 9C_942/2011 vom
6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser
speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der
versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen
Entscheidungsgrundlagen vergleichen (dazu BGE 135 V 465 E. 4 S. 467). In
solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung
anzuordnen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung oder Fibromyalgie. Hinsichtlich dieser Beschwerdenbilder besteht
die Vermutung, sie seien mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar, das
heisst mit der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit vereinbar; sie
können denn auch nur unter spezifischen Voraussetzungen Rentenleistungen
auslösen (BGE 131 V 49; 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353). Das kantonale Gericht hat
diese Rechtsprechung angewandt und befunden, aus rechtlicher Sicht bestünden
keine hinreichenden Gründe anzunehmen, die psychischen Ressourcen erlaubten es
dem relativ jungen Versicherten nicht, trotz seiner Schmerzen eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit weiterhin vollumfänglich auszuüben. Dabei stützte sich
die Vorinstanz namentlich auf die Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS vom
7. Juni 2010.

2.2 Hinsichtlich der einzelnen Kriterien, deren Anwendung einer Rechtsfrage
entspricht (oben E. 1.2), ergibt sich Folgendes:
2.2.1 Die ausgewiesenen Diagnosen dokumentieren zunächst keine psychische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Auch die im Bericht
des Prof. K.________ vom 1. Dezember 2010 angegebenen multiplen funktionellen
Beschwerden, die allgemeine Hyperalgesie und das Reizdarmsyndrom stellen sich
nicht als selbständige somatoforme (psychogene) Beschwerden dar. Die
"ausgeprägte auffällige Persönlichkeitsstruktur mit starker
Leistungsorientierung, zwanghaftem Hang zu Perfektionismus,
Überhilfsbereitschaft, Überwachsamkeit und mangelnder Abgrenzungsfähigkeit im
Sinne des Typ-A-Verhaltens (ICD-10 Z73.1)" ist als solche keine
Persönlichkeitsstörung und fällt damit ebenfalls nicht als psychische
Komorbidität in Betracht.

Im Übrigen berichtete Prof. K.________, die verschiedenen körperlichen
(somatoformen) Symptome verhinderten - über einen in der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers angelegten Verdrängungsmechanismus - eine erhebliche
Depression. Diesem Umstand ist indes im Zusammenhang mit dem Kriterium des sog.
primären Krankheitsgewinns Rechnung zu tragen (E. 2.2.5).
2.2.2 Hinsichtlich des Kriteriums der chronischen körperlichen
Begleiterkrankungen halten die MEDAS-Gutachter fest, ein schweres obstruktives
Schlafapnoesyndrom sei gut eingestellt, so dass diesbezüglich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Gutachten S. 22
Ziff. 6.2). In der Tat hat eine diesbezügliche Therapie gegriffen (vgl. Bericht
des Prof. Dr. S.________ vom 26. Mai 2009). Mit Blick auf das Folgende kann
offen bleiben, ob die abweichende Feststellung des Prof. K.________, eine
nachhaltige Besserung sei ausgeblieben, als Indiz dafür zu verstehen ist, dass
die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Ressourcen durch diese
körperliche Einschränkung vermindert sein könnten.
2.2.3 Das medizinische Dossier weist einen mehrjährigen, chronifizierten
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger
dauernde Rückbildung aus.
2.2.4 Was das Kriterium des sozialen Rückzugs angeht, so führt der
psychiatrische Teilgutachter der MEDAS aus, ein solcher bestehe zwar; jedoch
unterhalte der Versicherte innerfamiliär gute Beziehungen, leite eine
Fibromyalgie-Selbsthilfegruppe und es seien ihm Ferienreisen möglich (S. 13
Ziff. 4.1.7). So oder anders ist ein sozialer Rückzug stets im Verhältnis zur
geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Das Kriterium zielt auf die
Frage ab, ob die Aktivitätenniveaus im erwerblichen und im aussererwerblichen
Bereich miteinander vereinbar sind. Im Falle des zu 60 Prozent erwerbstätigen
Versicherten kann - hinsichtlich der auf dem Prüfstand befindlichen 40 Prozent
- nicht allein ein totaler sozialer Rückzug eine Arbeitsunfähigkeit in diesem
Umfang erhärten.
2.2.5 Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) liegt in ausgeprägtem Mass vor.
Gemäss dem Bericht des Prof. K.________ vom 1. Dezember 2010 verdrängt der
Versicherte psychische Probleme und Belastungen; er lasse damit keine
Depressionen aufkommen und wirke vordergründig gesünder. Die verdrängten
psychischen Probleme verstärkten aber die körperlichen Symptome. Falle diese
Verdrängung weg, wäre mit dem Auftreten einer schweren Depression zu rechnen.
Gegen diese ausführlich mit krankheitsgeschichtlichen Daten begründeten
Ausführungen vermag die schlichte Aussage der MEDAS nicht durchzudringen,
Hinweise auf bewusste Konflikte seien nicht vorhanden, ein primärer
Krankheitsgewinn sei somit nicht erwiesen (Gutachten S. 13 Ziff. 4.1.5).
2.2.6 Hinsichtlich der Frage, ob eine konsequent durchgeführte ambulante oder
stationäre Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person gescheitert sei, erwog die
Vorinstanz, die Möglichkeiten der Schmerzbehandlung seien nicht ausgeschöpft.
Aus dem Dossier ergibt sich indes, dass die Einschränkung des Beschwerdeführers
nicht nur schmerz-, sondern namentlich auch erschöpfungsbedingt ist.
Diesbezüglich sind keine ungenutzten Behandlungspotentiale aktenkundig.
Ausserdem wird seit Längerem eine "konsequent und intensiv durchgeführte"
Psychotherapie in Anspruch genommen und bekämpft der Beschwerdeführer auch die
körperlichen Beschwerden in verschiedener Form (Bericht des Prof. K.________
vom 1. Dezember 2010).

2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass mehrere der einschlägigen Kriterien deutlich
erfüllt sind. Hinzu kommt Folgendes:
2.3.1 Aus Stellungnahmen des Arbeitgebers ergibt sich, dass die fachärztlich
beschriebene eingeschränkte Belastungstoleranz allein auf den gesundheitlichen
Zustand - und nicht auch auf unversicherte Faktoren - zurückzuführen ist. Zwei
Schreiben der Eidg. Zollverwaltung (an die IV-Stelle vom 24. Februar 2010 sowie
an das kantonale Gericht vom 15. November 2010) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer klar willens ist, sein Leistungsvermögen erwerblich zu
verwerten. Die Oberzolldirektion berichtete, während zweier Arbeitsversuche an
verschiedenen Stellen habe sich gezeigt, dass von dem "sehr engagierten und
motivierten Mitarbeiter" eine Leistung von maximal 60 Prozent erwartet werden
könne; mit diesem Beschäftigungsgrad sei sein persönliches Limit erreicht. Mit
Bezug auf die beiden je dreimonatigen Arbeitstrainings hielt der
Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle seinerseits fest, nach Abschluss
der arbeitsplatzerhaltenden Massnahmen könne der Versicherte die aktuelle
Arbeit in einem Umfang von 60 Prozent weiterführen; es dürfte kaum möglich
sein, eine andere Stelle mit höherem Verdienst zu finden (Abschlussbericht
berufliche Massnahmen vom 19. November 2009).
2.3.2 Diese Erkenntnisse sind bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit mit zu
berücksichtigen. Es verhält sich insofern ähnlich wie mit Bezug auf die
Ergebnisse leistungsorientierter beruflicher Abklärungen, welchen nicht
jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen
werden darf. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in
offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während
einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/
-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der
Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an
den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden
medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 9C_833/2007 vom
4. Juli 2008 E. 3.3.2).

2.4 Die MEDAS-Gutachter hielten fest, der Versicherte schöpfe seine
Leistungsfähigkeit nicht aus, weil er aufgrund einer ausgeprägten
Krankheitsüberzeugung davon ausgehe, "sich vollständig gesund fühlen zu müssen
und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer beruflichen
Erwerbstätigkeit nachgehen zu können" (Gutachten S. 14 Ziff. 4.1.8 und S. 22
Ziff. 6.4). Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den über eine längere Zeit
hinweg gesammelten berufspraktischen Erkenntnissen (oben E. 2.3); das Gutachten
selber löst den Widerspruch auch nicht auf. Gegen den Beweiswert der
gutachterlichen Schlussfolgerungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351
) spricht sodann, dass der (ausschlaggebenden) psychiatrischen Beurteilung die
unzutreffende Prämisse zugrundeliegt, "lediglich aufgrund einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung ohne deutliche psychiatrische Komorbidität" könne
"keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden" (Gutachten S. 14 Ziff. 4.1.7; vgl.
auch vorinstanzliches Urteil E. 6.2.1.2 S. 10 unten). Die Anwendung der
praxisgemäss massgebenden weiteren Kriterien im konkreten Fall (E. 2.1 und 2.2)
ergibt ein Gesamtbild, das mit den übereinstimmenden Folgerungen des Prof.
K.________ und den eindeutigen Ergebnissen der berufspraktischen Erprobung
kongruent ist. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach
medizinischen und rechtlichen Massstäben im massgeblichen Prüfungszeitraum (BGE
132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) nicht in der Lage ist, den funktionellen
Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung über das tatsächlich ausgeübte
60 Prozent-Pensum hinaus zu steuern.

2.5 Die Aktenlage erlaubt es, bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, welche
auf 60 Prozent festzulegen ist, einen reformatorischen Entscheid zu erlassen;
denn eine erneute Begutachtung ist nicht erforderlich, zumal die Ausführungen
des Prof. K.________ (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470) faktenorientiert sind.
Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf dieser Grundlage
unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG) einen Einkommensvergleich
(Art. 16 ATSG) durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch neu
verfüge.

3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem obsiegenden, anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2011 sowie die Verfügung vom 19. Oktober 2010
werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub