Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 141/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_141/2012

Urteil vom 16. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die N.________
(geboren 1941) ausgerichteten Zusatzleistungen zur Altersrente mit Verfügungen
vom 12. August 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2008 neu berechnete, einen
Anspruch verneinte, die Zahlungen per 1. September 2009 einstellte und die vom
1. Januar 2008 bis 31. August 2009 zu Unrecht ausbezahlten Ergänzungsleistungen
und kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 18'753.- zurückforderte,
dass das Amt für Zusatzleistungen auf Einsprache hin mit Entscheid vom 5.
Oktober 2009 an seinen Verfügungen festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von N.________
hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezember 2011 in dem
Sinne teilweise guthiess, dass es den Einspracheentscheid insoweit aufhob, als
damit für das Jahr 2009 ein Anspruch auf Zusatzleistungen verneint und ein
Betrag von Fr. 8'664.- zurückgefordert wurde, und die Sache an das Amt
zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf
Zusatzleistungen und eine allfällige Rückerstattung betreffend das Jahr 2009
neu verfüge,
dass N.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides
sei die Sache zur Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für das Jahr
2008 auf der Grundlage des rechtskräftigen Einschätzungsentscheides des
kantonalen Steueramtes Zürich an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei
die Sache zur Festsetzung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für 2008 auf der
Basis eines Nettogewinns aus selbstständigem Nebenerwerb von Fr. 9'938.23
zurückzuweisen,
dass das Amt für Zusatzleistungen auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung
verzichtet,
dass N.________ nachträglich eine weitere Eingabe einreichen lässt,
dass die Vorinstanz unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht
festgestellt hat, für das Jahr 2008 entfalle ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen und kantonale Zusatzleistungen, weil die anrechenbaren
Einnahmen die anerkannten Ausgaben überschritten,
dass demgegenüber laut Feststellungen des kantonalen Gerichts die Berechnung
der Zusatzleistungen ab Januar 2009 nicht gefestigt ist, weil angesichts
verminderter Einkünfte, insbesondere des Wegfalls des Einkommens aus
Übersetzungsarbeiten seit Sommer 2008, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
und kantonale Zusatzleistungen bestehen könnte, worüber die Verwaltung nach
Prüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers noch zu befinden habe,
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht nur insofern rügt,
als er geltend macht, Verwaltung und Vorinstanz hätten gegen die Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verstossen, wonach für die
Ermittlung des Einkommens Selbstständigerwerbender im Allgemeinen auf die
Steuertaxation abgestellt werden könne,
dass weder Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG noch Art. 11a ELV für die Ermittlung des
anrechenbaren Erwerbseinkommens auf die kantonale Steuerveranlagung abstellen,
dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 132 V 121 E. 4.4 S.
125),
dass es sich somit bei der zitierten Wegleitung des BSV nicht um einen für
Gerichte verbindlichen bundesrechtlichen Erlass handelt, dessen Verletzung
gemäss Art. 95 lit. a BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gerügt werden könnte,
dass der pauschale Vorwurf, der Entscheid der Vorinstanz betreffend den
Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2008 verletze den
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot,
eine unbegründete Behauptung darstellt, auf die nicht näher einzugehen ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer