Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 137/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_137/2012

Urteil vom 5. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
c/o Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40,
8002 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Moritz Kuhn und Dr. Lucy Gordon,
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Der im Oktober 1942 geborene T.________ arbeitete bei der K.________ AG und
war über deren Personalvorsorgestiftung vorsorgeversichert. Diese hatte mit der
Swiss Life die Kollektivverträge Nr. 07318 und Nr. 27365 abgeschlossen. Als
T.________ am 28. Februar 2002 aus der Vorsorgeeinrichtung austrat, wurde seine
Austrittsleistung aus dem Vertrag Nr. 27365 (Versicherten Nr. 02-888.42.414) in
der Höhe von Fr. 160'804.70 auf die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin
(S.________ AG) übertragen (Anschluss-Vertrag J4391). Daneben schloss
T.________ am 28. März 2002 bei der Swiss Life die Freizügigkeitspolice Nr.
70011 ab, in welche er die Austrittsleistung aus dem Vertrag Nr. 07318
(Versicherten Nr. Q2-888.42.414) in der Höhe von Fr. 127'631.- als
Einmaleinlage einbrachte.
A.b Im Dezember 2004 stellte T.________ bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
bei welcher er über die S.________ AG versichert war, betreffend den
Anschlussvertrag J4391 ein "Gesuch um Teilauszahlung der Altersleistung in
Kapitalform". Mit dem Vermerk "Q2-888.42.414" versehen ersuchte er um
Auszahlung der gesamten Altersleistung ("Tutta la somma"). Das Gesuch war von
der Ehefrau mitunterzeichnet.
A.c Am 12. Juni 2007 erkundigte sich A.________, Geschäftsführer des Patronato
Z.________, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life nach der Höhe der T.________
zustehenden BVG-Leistungen, dies unter Hinweis auf den Vertrag Nr. J4391 und
darauf, dass T.________ am 14. Oktober 2007 das AHV-Alter erreichen werde. Dem
Schreiben lag eine Vollmacht vom 11. Juni 2007 mit der Unterschrift des
T.________ bei, in welcher das Patronato Z.________ bevollmächtigt wurde,
betreffend T.________ bezogen auf den Vertrag mit der Nummer J4391 tätig zu
werden. Mit E-Mail vom 12. Juni 2007 informierte die Swiss Life mit der
Referenz "BVG-Vertrag J4391" das Patronato Z.________ darüber, dass sie bei
ordentlicher Pensionierung per 1. November 2007 das Endaltersguthaben von
voraussichtlich Fr. 265'156.- vergüte. Ebenfalls am 12. Juni 2007 wies
A.________ die Swiss Life darauf hin, dass T.________ nach Erreichen das
AHV-Alters des Weitern Anspruch auf eine Altersleistung in Kapitalform aus der
"Police Nr. 70011/02-888.42.4141" habe. Eine diesbezügliche Vollmacht datiert
ebenfalls vom 11. Juni 2007. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 wandte sich die
Swiss Life an das Patronato Z.________ betreffend die Freizügigkeitspolice Nr.
70011 und teilte mit, dass sie für deren Auflösung eine amtliche Beglaubigung
der Unterschrift der Ehepartnerin und der versicherten Person im Original
(durch Notar oder Gemeinde) und Angaben über die Zahlstelle auf dem Formular
"Zahlungsauftrag" benötige. In der Folge gingen bei der Swiss Life verschiedene
Unterlagen ein (Zahlungsauftrag und Zustimmungserklärung mit beglaubigten
Unterschriften, je vom 4. September 2007 und Bezug nehmend auf die
Freizügigkeitspolice Nr. 70011; Vollmacht vom 14. September 2007 und
Zahlstellenangaben vom 4. Oktober 2007, beide Bezug nehmend auf den Vertrag
J4391).

Als die Swiss Life am 11. September 2007 den Betrag von Fr. 150'983.70 auf ein
Konto bei der Bank X.________ überweisen wollte, wies diese die Zahlung
anfänglich zurück, da die Swiss Life T.________ als Kontoinhaber angegeben
hatte, das Konto aber auf das Patronato Z.________ lautete. Auf dasselbe Konto
überwies die Swiss Life Ende Oktober/anfangs November 2007 das gesamte
Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 265'156.- (Vertrag J4391). Als der
Rechtsvertreter des T.________ die Auszahlung des Betrages von Fr. 265'156.-
(Vertrag Nr. J4391) an den Versicherten verlangte, weigerte sich die
Sammelstiftung, diese nochmals zu erbringen.

B.
Klageweise liess T.________ das Rechtsbegehren stellen, die Sammelstiftung sei
zu verpflichten, die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 265'156.- zuzüglich
Zins (BVG-Zinssatz + 1 %) mit Datum vom 1. November 2007 zu erbringen.
Eventualiter seien ihm die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen aus
beruflicher Vorsorge bei ordentlicher Pensionierung am 1. November 2007
auszurichten und die Sammelstiftung sei zu verpflichten, die nachzuzahlenden
Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab Klageeinleitung mit 5 % pro Jahr zu
verzinsen.

Mit Entscheid vom 19. Dezember 2011 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage gut. Es verpflichtete die Sammelstiftung, T.________
den Betrag von Fr. 265'156.- zuzüglich Zins im Sinne der Erwägung 3.2 zu
bezahlen.

C.
Die Sammelstiftung erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Die Klage sei
abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der
Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig
ersucht die Sammelstiftung um Sistierung des Prozesses bis zu Erledigung eines
beim Bundesgericht hängigen, die Freizügigkeitsstiftung der UBS betreffenden
Falles.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft
das Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life habe im
Zusammenhang mit den Angaben zur Zahlstelle, der Beglaubigung der
Unterschriften durch eine ausländische Botschaft sowie letztlich mit der
Auszahlung des Vorsorgeguthabens auf ein Firmenkonto im Wissen darum, dass der
Versicherte nicht Inhaber des Kontos gewesen sei, ihre Sorgfaltspflicht
verletzt. Entgegen ihrer Auffassung hätte genügend Anlass zu entsprechenden
Abklärungen bestanden. Solche wären nicht nur zumutbar, sondern auch
verhältnismässig gewesen.

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die
unterbreiteten Vollmachten hätten explizit die Befugnis des Patronato
Z.________ zur Entgegennahme und Herausgabe von Geldern eingeräumt. Die
Formularangaben hätten nicht darauf schliessen lassen, dass es sich um ein
allgemeines Firmenkonto handle. Eine notarielle Beglaubigung sei weder durch
das Gesetz noch durch ein Reglement gefordert. Ebenso seien die Unterschriften
geprüft worden. Ausserdem sei ihr das Patronato Z.________ gut bekannt gewesen.
Sie habe unter den gegebenen Umständen die erforderliche und zumutbare
Sorgfaltspflicht erfüllt.

3.
Der von der Beschwerdeführerin auf das Konto des Patronato Z.________
ausbezahlte Betrag in der Höhe von Fr. 265'156.- entspricht dem Altersguthaben
per 31. Oktober 2007. Im Streit liegt demnach der Leistungsanspruch aus dem
Vorsorgeverhältnis resp. Anschluss-Vertrag J4391.

4.
4.1 Gemäss dem bei den Akten liegenden Reglement für das Vorsorgewerk der
S.________ AG, gültig ab 1. Januar 2005, kann die versicherte Person
grundsätzlich die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens in einem Betrag
verlangen (Art. 13 Abs. 5 erster Abschnitt). Eine entsprechende schriftliche
Erklärung ist spätestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen
Rücktrittsalters bzw. spätestens ein Jahr vor dem allfälligen vorzeitigen
Rücktritt abzugeben. Ab diesem Zeitpunkt ist sie unwiderruflich. Bei
verheirateten Personen ist die Erklärung als Zeichen der Zustimmung durch den
Ehegatten mitzuunterzeichnen (zweiter Abschnitt).

4.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen
der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen
Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen
zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S.
109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a). Es stellt sich die
Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf das Schreiben des Patronato
Z.________ vom 12. Juni 2007 das vorhandene Altersguthaben des
Beschwerdegegners mit befreiender Wirkung auszahlen konnte.

4.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien bezeichnen den eingeklagten
Betrag fälschlicherweise als Schaden, der dem Beschwerdegegner infolge
unsorgfältigen Handelns der Beschwerdeführerin entstanden sein soll.
Tatsächlich verlangt der Beschwerdegegner Erfüllung eines Vertrags. Das
Rechtsbegehren in der Klage geht denn auch in diese Richtung, lautet es doch
auf Erbringung der "Austrittsleistung" in der Höhe von Fr. 265'156.- (zum
Begriff der Austrittsleistung vgl. E. 6 hinten). Die Beschwerdeführerin ist auf
Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des
Vorsorgeverhältnisses geführt hat, gehalten, dem Beschwerdegegner auf sein
Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- resp.
Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem
Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie
grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben
leistet (Urteil 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132
III 449 E. 2 S. 452; 112 II 450 E. 3a S. 454; 111 II 263 E. 1 S. 265; 108 II
314 E. 2 S. 315 f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz. 2072 f.
und S. 14 Rz. 2093; URS LEU, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 68
OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR;
MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; VON
TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II,
3. Aufl. 1974, S. 21 f.). Der Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt, der in
BGE 130 V 103 zu beurteilen war.

4.4 Der Nachweis richtiger Erfüllung des Vertrags obliegt der
Vertragsschuldnerin. Nach dem Gesagten trägt sie in der Regel das Risiko einer
Leistung an einen Unberechtigten. Ob und inwieweit eine Überwälzung dieses
Risikos auf den Beschwerdegegner zulässig ist, kann offen bleiben, da die
Beschwerdeführerin eine solche nicht geltend macht und auch keine entsprechende
Vertragsklausel aktenkundig ist.

5.
Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. E.
1.1), handelt es sich bei der Unterschrift des Beschwerdegegners auf der
Vollmacht vom 11. Juni 2007 betreffend "Altersleistungen aus Vertrag J4391" um
eine Fälschung. Auch weitere Unterschriften des Beschwerdegegners und dessen
Ehefrau, die A.________ verwendet hat, sind gefälscht, insbesondere diejenigen
auf dem Auszahlungsantrag in Bezug auf den Vertrag J4391 mit Angabe der
Zahlstelle vom 4. Oktober 2007. Die Beschwerdeführerin selber spricht ebenfalls
von gefälschten Unterschriften und manipulierten Konten. Für die sich daraus
ergebenden Folgen hat sie einzustehen (vgl. E. 4.3). Daran ändert der Umstand,
dass ihr das Patronato Z.________ aus diversen Prozessen (z.B.
Invaliditätsleistungen) als seriöse Organisation bekannt gewesen ist, nichts.
Eine solch allgemeine, vom vorliegenden Fall losgelöste Wahrnehmung stellt
keinen Grund dar, sie aus der Haftung zu entlassen.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat eine Verzugszinsberechnung nach den Bestimmungen über
die Freizügigkeitsleistung vorgenommen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht
eine Austrittsleistung, bevor ein Vorsorgefall eingetreten ist (Art. 2 Abs. 1
und 1bis FZG), sondern der in Kapitalform bezogene Teil des Altersguthabens auf
den Zeitpunkt des Altersrentenbeginns (sogenannte Kapitalabfindung; vgl. Art.
37 BVG).

6.2 Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im
Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Die zu bezahlenden Verzugszinsen
ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Bei
Fehlen entsprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach
ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 4b S. 134).

Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische Leistungsansprüche als
Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung
grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig
wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389 f.).

6.3 Mangels anderweitiger Regelung ist die eingeklagte Forderung zu 5 % ab 1.
November 2007 zu verzinsen.

7.
Angesichts der klaren prozessualen Ausgangslage erübrigte es sich, dem
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen, zumal der von ihr
erwähnte Prozess gegen die Freizügigkeitsstiftung der UBS abgeschlossen ist
(Urteil 9C_675/2011 vom 28. März 2012).

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann