Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 129/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_129/2012

Verfügung vom 1. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 20. Februar 2012, worin M.________ die Beschwerde vom 2.
Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. Dezember 2011 zurückzieht,

in Erwägung,
dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2012, worin er
mitteilt, dass "ich[,] M.________[,] die Beschwerde vom 2. Februar 2012 in der
Vertretung durch Rechtsanwalt Tim Walker zurückziehe", dessen klaren und
unbedingten Willen zum Rückzug des Rechtsmittels zum Ausdruck bringt,
dass die Fristansetzung zur Einreichung einer Vollmacht (Verfügung des
Bundesgerichts vom 13. Februar 2012; vgl. Schreiben von Rechtsanwalt Walker vom
24. Februar 2012) hinfällig ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im
Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
dass eine Rückzugserklärung - ohne einschlägigen Antrag - das in gleicher Sache
gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unberührt lässt (Verfügung
1B_208/2008 vom 3. September 2008; Urteil U 28/00 vom 16. März 2000),
dass der Rückzug des Rechtsmittels im Ergebnis einer Abweisung gleichkommt (SVR
1996 UV Nr. 40 S. 123, U 134/94 E. 3b; Urteil 8C_107/2010 vom 2. August 2010 E.
9.3), so dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung (BGE
125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372) zu prüfen sind,
dass aus dem Beschwerderückzug nicht unmittelbar geschlossen werden kann, die
Beschwerdeführung sei offensichtlich unbegründet gewesen (erwähntes Urteil U
134/94 E. 3b),
dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 (Sätze
2 und 3) BGG gewährt werden kann,
dass auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz leisten wird, wenn sie später dazu in der Lage
ist,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.

3.
Rechtsanwalt Tim Walker wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt, und es wird
ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub