Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 124/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_124/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Hotela, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 23. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
K.________, geboren 1943, erlitt am 5. Juni 1996 einen ischämischen
cerebrovaskulären Insult ("Schlaganfall") mit bleibenden Lähmungen an der
linken Körperhälfte (sensomotorisches Hemisyndrom links mit vollständiger
Plegie des linken Arms, ausgeprägter Parese des linken Beins sowie
Faszialisparese links; Bericht der Dr. med. F.________, Fachärztin Innere
Medizin FMH, vom 4. Dezember 1997). Am 27. August 1997 meldete sich K.________
bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die
IV-Stelle Obwalden führte entsprechende Abklärungen durch und verfügte am 18.
März 1998 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit
mittleren Grades ab 1. September 1997. Diesen Anspruch bestätigte sie am 15.
Juni 2001 und 4. Oktober 2004 gestützt auf Abklärungen bei K.________ zu Hause.
Im September 2009 veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren,
namentlich eine Abklärung vom 4. November 2009. Gestützt auf die dabei
erhobenen Ergebnisse erliess die Ausgleichskasse Hotela, Montreux (nachfolgend:
Hotela), am 18. März 2010 eine Aufhebungsverfügung per Ende April 2010, da
keine massgebende Hilflosigkeit mehr vorliege. Die hiegegen bei der Hotela
erhobene Einsprache der K.________ leitete diese an die IV-Stelle Obwalden
weiter (Schreiben vom 25. März 2010). Am 2. Juli 2010 reichte K.________ der
IV-Stelle ergänzende Ausführungen ein. Mit Stellugnahme vom 22. Juli 2010
ersuchte die IV-Stelle - nachdem das Verfahren offenbar wiederum an die Hotela
überwiesen worden war - um Abweisung der Einsprache. Die Hotela erliess am 11.
August 2010 eine weitere Abweisungsverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung, gegen
welche K.________ (am 8. September 2010) erneut Einsprache erheben liess. Mit
Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2010 annullierte und ersetzte die Hotela
ihre Verfügung vom 11. August 2010 und wies die Einsprache ab.

B.
K.________ liess hiegegen Beschwerde führen und unter Aufhebung der
angefochtenen "Verfügung vom 1. Oktober 2010" (gemeint: des
Einspracheentscheides) weiterhin die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung
bei Hilflosigkeit mittleren Grades beantragen. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Obwalden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wiederholt K.________
die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren.
Am 21. Februar 2012 teilt K.________ dem Bundesgericht mit, die Hotela habe ihr
am 9. Februar 2012 rückwirkend ab 1. Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung
der AHV bei Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen.
Vorinstanz und Hotela schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) sowie auf Hilflosenentschädigung (Art. 9
ATSG; Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 IVV), die massgebenden sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen,
Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder
ausser Haus], Kontaktaufnahme; z.B. BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463), die
Massgeblichkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Regelungen für
Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente der AHV (Art. 43bis Abs. 5 AHVG)
sowie die Revisionsbestimmungen bei Änderung des Hilflosigkeitsgrades (Art.
66bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 87-88bis IVV) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Korrekt ist ebenfalls der Hinweis auf Art. 43bis Abs. 1
AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2011, der nunmehr auch für Bezügerinnen und
Bezüger von Altersrenten einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für leichte
Hilflosigkeit vorsieht, der aber auf die hier streitigen Ansprüche noch keine
Anwendung findet.

3.
3.1 Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdegegnerin habe zahlreiche
Verfahrensfehler begangen, indes seien der Versicherten daraus keine
verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen. Eine Gehörsverletzung liege nicht
vor oder wäre im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt worden. Die IV-Stelle
habe sich in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2010, auf welche die
Ausgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid verweise, ausführlich mit den in
der Einsprache vom 27. März 2010 erhobenen Einwänden auseinandergesetzt, neue
Argumente seien mit Einsprache vom 8. September nicht vorgebracht worden. Es
sei der Beschwerdeführerin möglich gewesen, den Entscheid in Kenntnis aller
Umstände anzufechten, wie die ausführliche Beschwerdeschrift zeige.
Dem von einer qualifizierten Abklärungsperson gestützt auf Erhebungen an Ort
und Stelle verfassten Abklärungsbericht komme volle Beweiskraft zu. Die
Beschwerdegegnerin habe zu Recht darauf abgestellt und eine mittlere
Hilflosigkeit verneint. Das Ordnen der Kleider vor und nach der Notdurft gehöre
nicht zur Lebensverrichtung "An- und Auskleiden". Wie die Versicherte am 22.
September 2009 erklärt und sich anlässlich der Abklärung vom 4. November 2009
bestätigt habe, sei sie dabei ohnehin nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Den
Einschätzungen der Hausärztin vom 8. April 2010 komme kein massgebender
Beweiswert zu. Auch im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" sei gemäss
Abklärungsbericht keine Fremdhilfe erforderlich. Die Abklärungsperson habe in
diesem Punkt explizit nachgefragt und die Versicherte habe auch nicht von
Anfang an bestritten, sich im Bett selbst lagern zu können, sondern am 22.
September 2009 erklärt, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe zu
benötigen; sie könne ihren Ehemann nicht jedes Mal aufwecken, wenn sie ihre
Lage etwas ändern möchte. Schliesslich sei die Besitzstandsgarantie von Art.
43bis Abs. 4 AHVG nicht anwendbar, weil nicht die geänderte Rechtslage (bei
gleich gebliebener Hilflosigkeit), sondern die Änderung des
Hilflosigkeitsgrades Grund für die Aufhebung der Leistung sei. Die am 1. Januar
2011 in Kraft getretene Neuordnung der Pflegefinanzierung sei (noch) nicht
anwendbar.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt erneut, die Beschwerdegegnerin habe sich in
ihrem Einspracheentscheid zu Unrecht nicht mit den materiellen Einwänden gemäss
Einsprache vom 8. September 2010 auseinandergesetzt, sondern lediglich -
nochmals - auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. Juli 2010 verwiesen und
damit den Gehörsanspruch verletzt. Die vorsorgliche Prüfung der Einsprache
durch die Beschwerdeinstanz sei eine unstatthafte Verkürzung des Rechtswegs,
eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht möglich.
Betreffend den Anspruch auf Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach
April 2010 beruft sie sich auf die Besitzstandsgarantie von Art. 43bis Abs. 4
AHVG, in deren Genuss sie komme, weil sie bei Erreichen des Pensionsalters im
November 2007 unbestritten in mindestens drei Lebensbereichen hilfsbedürftig
gewesen sei. Diese Garantie umfasse den Leistungsanspruch als solchen und
dauere solange, wie der Anspruch unabhängig von dessen Höhe bestehe. Eine
Veränderung der materiellen Anspruchsbedingungen in AHV-Alter beurteile sich
daher einzig nach den Bestimmungen des IVG und eine Prüfung nach dem AHVG komme
erst in Frage, wenn der bisherige IV-Anspruch ganz entfallen sei. Sie habe
daher bereits vor dem 1. Januar 2011 zumindest Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades. Schliesslich sei die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in den Bereichen "Ankleiden,
Auskleiden" und "Verrichtung der Notdurft" willkürlich, indem sowohl die
Angaben der Hausärztin als auch ihre eigenen Einwände in den
verwaltungsinternen Eingaben gänzlich unbeachtet geblieben seien.

4.
Es trifft zu, dass Ausgleichskasse und IV-Stelle mehrere Verfahrensfehler
unterlaufen sind. Namentlich unterblieb eine Auseinandersetzung mit den in der
Einsprache vom 8. September 2010 erhobenen Einwänden, welchen die
Beschwerdegegnerin einzig unter Hinweis auf die frühere Stellungnahme der
IV-Stelle vom 22. Juli 2010 und mit einer Verfügung begegnete, die ihrerseits
korrekterweise als Einspracheentscheid hätte bezeichnet werden müssen. Die
verfahrensmässigen Fehler waren indes, wie die Vorinstanz mit ausführlicher
Begründung zutreffend erwog, weder derart gehäuft oder schwer noch erscheint
die Gehörsverletzung als so schwerwiegend, dass eine Heilung im kantonalen
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen gewesen wäre (z.B. Urteil 8C_140/2012 vom
17. August 2012 E. 3.2 mit zahlreichen Verweisen). Dies gilt umso mehr, als von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist, wenn und soweit
dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Mit Blick auf die ausführliche
vorinstanzliche Stellungnahme der IV-Stelle vom 11. November 2010 und die volle
Kognition des kantonalen Gerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
eine allfällige Gehörsverletzung als im Rechtsmittelverfahren geheilt
betrachtet hat.

5.
5.1 Nach Art. 43bis Abs. 4 AHVG wird einer hilflosen Person, welche bis zum
Erreichen des Rentenalters oder zum Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung bezog, die Entschädigung mindestens im bisherigen
Betrag weitergewährt. Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 162 E. 3.2 S.165 f.
entschieden, aus der bundesrätlichen Botschaft (BBl 2001 3249), wonach
Personen, die bereits vor Eintritt ins AHV-Alter eine Assistenzentschädigung
bezogen, denselben Betrag im AHV-Alter weiter erhalten sollten, "solange die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Besitzstand)", lasse sich nicht
ableiten, dass eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung mit einer die
Besitzstandswahrung auslösenden Rechtsänderung gleichzusetzen wäre. Das
generelle Wesen von Besitzstandsgarantien, wonach eine (blosse) Rechtsänderung
die unter bisherigem Recht erworbenen Rechtspositionen unberührt lassen soll,
auch wenn sie dem neuen Recht nicht mehr entsprechen, und der
sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, wonach ein Besitzstand nur dann und
soweit angenommen werden darf, als er im Gesetz ausdrücklich garantiert ist,
gebiete eine einschränkende Auslegung des Art. 43bis Abs. 4 AHVG. Demzufolge
soll diese Norm - worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinwies - nur, aber
immerhin verhindern, dass Versicherte beim Eintritt ins Rentenalter allein
wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen
müssen. Hingegen bietet das Gesetz keine Grundlage für einen Bestandesschutz
oder eine Besitzstandsgarantie, wenn nach Erreichen der Altersgrenze
anspruchsrelevante Änderungen eintreten. Diesfalls liegt vielmehr gar kein
Anwendungsfall von Art. 43bis Abs. 4 AHVG vor.

5.2 Unter der bis Ende 2010 gültig gewesenen Rechtslage, wonach die AHV keine
Leistungen bei leichter Hilflosigkeit vorgesehen hatte, gab es somit - nicht
zuletzt auch mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Versicherten
- keinen Grund, die vom Besitzstand gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG
profitierenden Personen bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anders zu
behandeln als alle anderen Versicherten, die im AHV-Alter Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung erhoben und die den Bezügern von
Hilflosenentschädigungen der IV nicht gleichzustellen waren. Die Vorinstanz
erwog zu Recht, der Anspruch der Beschwerdeführerin sei unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 66bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit
Art. 87 ff. IVV) zu überprüfen.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet (auch) das Vorliegen eines
Revisionsgrundes. Namentlich bestehe bei der Lebensverrichtung
"Positionswechsel" die gleiche Hilfsbedürftigkeit wie im August 2004, ihr
Gesundheitszustand habe sich tendenziell sogar eher verschlechtert. Die
Vorinstanz habe in willkürlicher Würdigung des Sachverhaltes ausser Acht
gelassen, dass sie neu auch beim Toilettengang auf Dritthilfe angewiesen sei,
obwohl sie dies in ihren Eingaben vom 22. März und 8. September 2009
vorgebracht habe und die Hausärztin die Notwendigkeit dieser Hilfe bestätige
(Schreiben vom 8. April 2010).

6.2 Im Rahmen des im September 2011 angehobenen erneuten Revisionsverfahrens
gab die Versicherte an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. drei Jahren
verschlechtert, weil durch die einseitige Belastung infolge der Lähmung im
rechten Arm starke Schmerzen aufgetreten seien. Verschlechtert habe sich auch
das Gehen, welches nur noch mit Stock möglich sei. Dass die Beschwerdeführerin
die Folgen des Schlaganfalles weiterhin und sogar zunehmend als belastend
empfindet, wird nicht in Abrede gestellt. Indes lassen sich daraus mit Bezug
auf die Hilflosigkeit noch keine Schlüsse ziehen. Der Grad der Hilflosigkeit
beurteilt sich allein danach, ob eine versicherte Person in den gemäss
ständiger Gerichtspraxis massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (
BGE 113 V 17 E. 1a S. 19; Urteil I 815/03 vom 1. April 2004 E. 1, in: ZBJV 140/
2004 747 und HAVE 2004 S. 241) einer regelmässigen, erheblichen Dritthilfe (BGE
117 V 146 E. 2 S. 148) bedarf. Gegenüber der Abklärungsperson gab die
Versicherte am 4. November 2009 betreffend den anspruchsrelevanten
Lebensbereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" an, sie könne sich selber ins Bett
legen und "etwas lagern, ja das gehe doch besser". Sie könne ihren Mann ja auch
nicht aufwecken, wenn sie einmal die Lage etwas ändern möchte. Mit Blick auf
die diesbezügliche Diskrepanz zum letzten Abklärungsbericht fragte die
Abklärungsperson bei der Versicherten und ihrem während der Abklärung anwesend
gewesenen Ehemann explizit nach, ob beim Zubettgehen eine Hilfestellung
erforderlich sei. Im Gegensatz zum früheren Bericht sei diese Frage klar
verneint worden. Die Hausärztin nahm am 8. April 2010 lediglich in allgemeiner
Form zur Hilflosigkeit Stellung, ohne spezifische Angaben zur
Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen". Die Versicherte
selbst bestätigte am 2. Juli 2010, sie könne "wohl selber abliegen", indes
müsse ihr Mann anschliessend die Stützkissen richtig platzieren. Am 8.
September 2010 liess sie ausführen, sie könne sich in der Nacht selber
umlagern, was aber nicht heisse, dass sie keine Unterstützung beim Zubettgehen
benötige. Wenn die Vorinstanz bei dieser Aktenlage auf den Abklärungsbericht
abgestellt und im Teilbereich "Positionswechsel" eine Hilfsbedürftigkeit
nunmehr verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden.

6.3 Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Ordnen der
Kleider nach dem Verrichten der Notdurft eine Teilfunktion des Bereichs
"Verrichten der Notdurft" darstellt und nicht unter den Bereich "Ankleiden/
Auskleiden" zu subsumieren ist (BGE 121 V 88 E. 6d S. 96 f.) Was die
beschwerdeweise geltend gemachte Verschlechterung im Bereich "Verrichten der
Notdurft" betrifft, besteht in der Tat eine Diskrepanz zwischen den Angaben der
Versicherten anlässlich des Besuchs der Abklärungsperson am 4. November 2009
und den Vorbringen im Einspracheverfahren (Rechtsschrift vom 8. September
2010). Während die Versicherte am 4. November 2009 angab, sie könne (vor und
nach der Notdurft) die Kleider selbständig ordnen (wie sie dies bereits in den
früheren Abklärungen vom 18. August 1997, 19. Mai 2001 und 19. August 2005
erklärt hatte) und eine diesbezügliche Verschlechterung namentlich auch nicht
aus ihrer ersten Reaktion auf die Aufhebungsverfügung hervorgeht (Schreiben vom
22. März 2010), präzisierte sie - erst - am 2. Juli 2010, wenn sie Schmerzen
habe (was leider öfters vorkomme) oder je nach Tagesverfassung, sei sie beim
Ordnen der Kleider vor und nach der Notdurft auf die Hilfe ihres Mannes
angewiesen. Ob darin eine regelmässige erhebliche Dritthilfe liegt, kann offen
bleiben. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche die ersten Angaben der
Versicherten höher gewichtete als die nach Erlass der leistungsaufhebenden
Verfügung datierenden Präzisierungen und die auch nicht auf die - wenig
präzisen - Angaben der Hausärztin vom 8. April 2010 abstellte, sowie die
hierauf beruhende Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid sind
weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig.

6.4 Das kantonale Gericht hat somit letztinstanzlich verbindlich festgestellt
(Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt
(Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2010) in drei Lebensverrichtungen
hilfsbedürftig war und demzufolge eine Hilflosigkeit leichten Grades bestand,
welche unter der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Rechtslage keinen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV begründete. Gemäss dem seit 1.
Januar 2011 gültigen Art. 43bis Abs. 1 AHVG steht der Versicherten eine
Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zu, wie sie
zwischenzeitlich auch verfügt worden ist.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle