Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 115/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_115/2012

Urteil vom 20. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch lic. iur. H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 10. November 2011.

In Erwägung,
dass F.________, nachdem im März 2004 ein Leistungsbegehren abgewiesen worden
war, sich im Mai 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
anmeldete und die IV-Stelle Basel-Landschaft nach Abklärungen und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. März 2011 einen
Invaliditätsgrad von 10 resp. 37 % ermittelte und folglich einen Rentenanspruch
verneinte,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde des F.________ mit
Entscheid vom 10. November 2011 abwies,
dass F.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 10. November 2011 sei ihm
eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zuzusprechen; subeventualiter sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen
und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz dem Gutachten der Dres. med. G.________ und A.________ vom
20. April 2010 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf für angepasste
Tätigkeiten ab April 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %
festgestellt hat,
dass die Dres. med. G.________ und A.________ lediglich aufgrund einer leichten
depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.0) zu Gunsten des Beschwerdeführers eine
(teilweise) Unüberwindbarkeit des Schmerzleidens (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3
S. 354 f.) und damit eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
annahmen, was in der Regel nicht genügt (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; vgl.
auch SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2; Urteil 9C_736/2011 vom
7. Februar 2012 E. 4.2.2.1),
dass das Gutachten vom 20. April 2010 im Übrigen den Anforderungen an die
Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) genügt,
zumal diese weder durch eine abweichende Einschätzung anderer - insbesondere
behandelnder - Ärzte (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353) oder der
Arbeitgeberin noch durch die Dauer der rheumatologischen Untersuchung (vgl.
Urteile 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009
E. 3), bei welcher bereits die Anamneseerhebung mindestens 45 Minuten
beanspruchte, geschmälert wird,
dass zudem Dr. med. G.________ einleuchtend darlegte, dass eine Sacroiliitis
schon anlässlich der 2003 erfolgten Untersuchungen ausgeschlossen worden war
und aus rheumatologischer Sicht ein "etwa" stationärer Verlauf vorliege,
weshalb die Bezeichnung einer Diagnose als "beginnend" in diesem Kontext sich
nicht auf die Dauer, sondern auf die Intensität der Befunde bezieht, und weiter
eine ungünstige Prognose betreffend berufliche Massnahmen (aufgrund einer
Chronifizierung und subjektiven Krankheitsüberzeugung) ohne Einfluss auf die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ist,
dass sich das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit.
c ATSG) nachvollziehbar mit den massgebenden Akten auseinandergesetzt hat und
der Beschwerdeführer auf weiten Strecken lediglich medizinische Unterlagen
wiedergibt, diese abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse zieht, was
nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom
30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
dass die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 137
V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4) auf
weitere Abklärungen verzichtet hat,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
betreffend die Arbeitsfähigkeit weder auf einer Verletzung von Bundesrecht
beruhen, noch offensichtlich unrichtig, geschweige denn willkürlich sind (vgl.
BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1,
nicht publ. in: BGE 135 V 254), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich
bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), woran auch die neu eingereichten und daher
ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) medizinischen Berichte nichts ändern,
dass in Bezug auf die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens weder
eine Verletzung von Bundesrecht noch offensichtliche Unrichtigkeit geltend
gemacht wird (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG) und ohnehin kein
schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG)
an der Berücksichtigung eines geringeren Betrags besteht (vgl. Art. 16 ATSG),

dass die Vorinstanz hinsichtlich des Invalideneinkommens einen leidensbedingten
Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 f.; 134 V 322 E. 5.2 S. 327
f.) von 10 % berücksichtigt hat, worin keine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) erblickt werden kann, zumal
beide Vergleichseinkommen auf statistischen Werten beruhen (vgl. BGE 135 V 297
E. 6.2 S. 305),
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird und nach dem
Gesagten das kantonale Gericht die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht
bestätigt hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann