Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 105/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_105/2012

Urteil vom 14. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beitragspflicht Nichterwerbstätiger),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. November 2011.

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 1. März 2011 und Einspracheentscheid vom 31. März 2011
qualifizierte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau W.________, geboren 1952,
als Nichterwerbstätige und verpflichtete sie, für die Jahre 2008 und 2009 je
Fr. 10'100.- an AHV/IV/EO-Beiträgen zu entrichten (zuzüglich Verwaltungskosten
von je Fr. 303.-).
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2011 ab.
W.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, ihre
Beitragspflicht für die Jahre 2008 und 2009 sei nicht aufgrund ihres Vermögens,
sondern anhand ihres Erwerbseinkommens festzusetzen; eventuell sei die
Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Nichterwerbstätige bezahlten in den hier streitigen Jahren 2008 und 2009 je
nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von bis zu Fr. 10'100.- pro
Jahr (Art. 10 Abs. 1 erster Satz AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2
vierter Satz EOG [SR 834.1], jeweils in der bis Ende 2011 gültig gewesenen
Fassung; Art. 36 Abs. 2 EOV in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung).
Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über den
Kreis der als Nichterwerbstätige geltenden Personen und über die Bemessung der
Beiträge zu erlassen. Gestützt darauf sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV vor, dass sich
die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht (von Gesetzes wegen) der
jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres
Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen.
Gemäss Art. 28bis Abs. 1 erster Satz AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und
3 AHVG leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge
wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit
denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des
Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen. Mit dieser Regelung wird verhindert,
dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer
geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann
(BGE 115 V 161 E. 8 S. 170). Nach der von der Rechtsprechung geschützten
Verwaltungspraxis ist eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs.
1 AHVV zu verneinen, wenn die beitragspflichtige Person nicht während
mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 E. 10d S.
174; Urteil 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E. 3.1; Rz 2039 der Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der
Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO,
gültig ab 1. Januar 2008).

2.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten darf als unbestritten gelten, dass die
bei der Firma A.________ AG zu einem Arbeitspensum von deutlich weniger als 50
% erwerbstätige Beschwerdeführerin einen Jahreslohn von Fr. 17'000.- (2008) und
Fr. 12'000.- (2009) bezog sowie am 31. Dezember 2008 ein (abgerundetes)
Vermögen von Fr. 7'400'000.- und am 31. Dezember 2009 ein solches von Fr.
6'950'000.- besass. Gestützt auf die hievor angeführten Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen haben Verwaltung und Vorinstanz zutreffend
festgestellt, dass die aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu
leistenden Beiträge (zusammen mit denen des Arbeitgebers) von Fr. 1717.- (für
2008) und Fr. 1212.- (für 2009) die Hälfte des nach Art. 28 AHVV zu
entrichtenden (höchstmöglichen) Nichterwerbstätigenbeitrags von je Fr. 10'100.-
bei weitem nicht erreichen. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge für die
streitigen Jahre 2008 und 2009 AHV/IV/EO-Beiträge wie eine Nichterwerbstätige
zu leisten (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Gleichzeitig mit den streitigen
Beitragsverfügungen ergingen denn auch Rückerstattungsverfügungen, mit denen
gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV die bereits abgerechneten Beiträge vom
Erwerbseinkommen an die als Nichterwerbstätige zu entrichtenden Beiträge
angerechnet wurden.

3.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an der dargelegten
Betrachtungsweise nichts zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine
hinreichende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bemessung der Beiträge
Nichterwerbstätiger anhand ihres Vermögens nach Art. 28 AHVV als auch für die
Bestimmung des Personenkreises, welcher bei nicht dauernder oder nicht voller
Erwerbstätigkeit Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten hat (Art. 28bis
AHVV; BGE 126 V 421 E. 3a S. 424; 125 V 221 E. 3c/aa S. 224, 230 E. 3a; 105 V
241 E. 2 S. 243; SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45, H 29/06 E. 5.2; ZAK 1984 S. 484, H
173/83). Des Weitern hat die Rechtsprechung die Umsetzung des
Gesetzgebungsauftrags durch den Verordnungsgeber unter verschiedenen
Blickwinkeln (Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Eigentumsgarantie) auf ihre
Verfassungsmässigkeit hin überprüft und in keiner Weise beanstandet (SVR 2007
AHV Nr. 16 S. 45, H 29/06 E. 5.2; ZAK 1984 S. 484, H 73/83; vgl. auch BGE 135 V
361 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden, ohne dass im Einzelnen zu
prüfen wäre, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen den Anforderungen der qualifizierten Rügepflicht gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger