Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1053/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1053/2012

Urteil vom 18. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober
2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 31. Oktober 2012 an T.________ ausgehändigten
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 sowie in die
nachträgliche Eingabe vom 9. Januar 2013,
in Erwägung,
dass die Beschwerde offensichtlich nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG
30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 30. November 2012 abgelaufenen
Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch
stellt, die Eingabe vom 9. Januar 2013 (worin auf eine schwere Krankheit der
Mutter mit - belegter - Hospitalisation vom 15. Oktober bis 9. November 2012
hingewiesen wurde) indes den ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2012
dargelegten Voraussetzungen nicht genügt,
dass die Beschwerde damit verspätet ist,
dass das Rechtsmittel den Anforderungen an eine hinreichende
Beschwerdebegründung ohnehin nicht genügen würde und darauf selbst unter
Annahme der Fristwahrung nicht eingetreten werden könnte, weil eine Beschwerde
nur gültig ist, wenn sie die Begehren und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG enthält, wobei im Rahmen der Begründung
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was voraussetzt, dass sich die Beschwerde
führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass diese gesetzlichen Mindestanforderungen hier offensichtlich nicht erfüllt
sind, weil sich die Beschwerdeführerin nicht inhaltlich mit den massgeblichen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, mit welchen die
Vorinstanz dargelegt hatte, weshalb kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht,
und ihren Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die
hier einzig entscheidrelevante vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach
es an einer Ehedauer von mindestens zehn Jahren fehlte (Art. 24a Abs. 1 lit. b
AHVG), im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet -
qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder
willkürlich; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle