Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1048/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1048/2012

Urteil vom 23. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch rüT Rechtsberatungs- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November
2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass der in der Türkei sich aufhaltende Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren (betreffend Aufhebung der Invalidenrente ab April 2012; Verfügung der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Februar 2012) ein Postfach als
Zustelladresse in der Schweiz angegeben hatte (Schreiben an das
Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2012),
dass das Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung vom 11. September 2012
betreffend Kostenvorschuss (Frist: 8. Oktober 2012) zunächst mit Rückschein und
nochmals am 24. September 2012 per Einschreiben an die Zustelladresse sandte,
dass beide Sendungen nicht abgeholt und daher von der Post an die Vorinstanz
retourniert wurden, worauf diese die Verfügung am 4. Oktober 2012 dem
Beschwerdeführer letztmalig unter Hinweis auf die noch laufende Zahlungsfrist
per A-Post zustellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. November 2012 auf die
Beschwerde nicht eintrat, nachdem der Kostenvorschuss mit Ablauf der Frist am
8. Oktober 2012 nicht bezahlt war,
dass der Beschwerdeführer angibt, erst ca. Mitte Oktober 2012, das heisst nach
Ablauf der Zahlungsfrist, von der Kostenvorschussverfügung Kenntnis erhalten zu
haben, und in diesem Zusammenhang einen Spitalaufenthalt geltend macht (vgl.
sein Schreiben an die Vorinstanz vom 13. Oktober 2012),
dass er vom 7. September bis zum 10. Oktober 2012 hospitalisiert war (vgl. die
gerichtlich veranlasste Übersetzung eines Attestes des türkischen Krankenhauses
T.________ vom 11. Dezember 2012),
dass die Beschwerdeschrift indes keine Ausführungen darüber enthält, inwiefern
zwischen dem Spitalaufenthalt des - sich geplantermassen bis zum 30. Dezember
2012 in der Türkei aufhaltenden (vgl. Bestätigung des Migrationsdienstes des
Kantons Bern vom 9. Januar 2009) - Beschwerdeführers und der bis Ablauf der
Frist unterbliebenen Zahlung des Kostenvorschusses (nach in der Schweiz
erfolgter Zustellung der Kostenvorschussverfügung) ein Zusammenhang besteht,
dass die Beschwerdeschrift auch im Übrigen den eingangs erwähnten inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da in ihr nicht dargetan wird, inwiefern die
dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zugrundeliegenden Feststellungen
und Schlussfolgerungen Bundesrecht verletzen sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub