Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1046/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1046/2012

Urteil vom 29. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 16. November 2012.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern mit Revisionsverfügung vom 5. Juni 2012 die seit
April 2002 ausgerichtete ganze Invalidenrente von L.________ (unter Hinweis auf
lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision [erstes Massnahmenpaket]) auf
Ende Juli 2012 hin aufhob und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzog,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die von L.________ erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2012 in dem Sinne guthiess, als es
die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2012 aufhob und die Streitsache an die
Verwaltung zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung der aktuellen -
insbesondere medizinischen - Verhältnisse über den Rentenanspruch neu verfüge
(Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Entscheids in Verbindung mit den
diesbezüglichen Erwägungen),
dass das kantonale Gericht des Weitern die aufschiebende Wirkung
wiederherstellte und festhielt, dass L.________ während des
Abklärungsverfahrens weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene ganze
Invalidenrente hat (Dispositiv-Ziffer 2), weil die IV-Stelle in
missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert
habe,
dass die IV-Stelle Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung der
Rentenaufhebungsverfügung, eventuell sei "die Weitergeltung der aufschiebenden
Wirkung während des Abklärungsverfahrens festzustellen" (ferner sei der
letztinstanzlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen),
dass der als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 133 V
477 E. 4.2 S. 481) kantonale Rückweisungsentscheid vom 16. November 2012
grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen
Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist,
dass das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss lit. a der
genannten Gesetzesbestimmung bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit
denen - wie hier - einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet
wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316; 135
V 141 E. 1.1 S. 143; 133 V 477 E. 5.2 S. 483; 645 E. 2.1 S. 647),
dass auch der Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung
unnötigen Verfahrensaufwandes) nicht gegeben ist, weil die Gutheissung der
Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, jedoch weder von
der IV-Stelle dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern damit ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
eingespart würde (vgl. SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Nr. 40 S.
151, 9C_652/2011 E. 3.1),
dass demnach auf den Hauptantrag der beschwerdeführenden IV-Stelle (Bestätigung
der streitigen Rentenaufhebungsverfügung) nicht einzutreten ist,
dass im Hinblick auf den Eventualantrag der Verwaltung festzuhalten ist, dass
vorinstanzliche Entscheide über den Entzug oder die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ebenfalls Zwischenentscheide sind, gegen welche die
Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG
zulässig ist,
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall
die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist,
dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40
S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007),
dass laut dieser Gesetzesbestimmung mit der Beschwerde gegen derartige
Entscheide nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern
prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird (Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
dass in der Beschwerde nirgends dargelegt wird, dass und inwiefern der
angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte
verletze,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung der letztinstanzlichen
Beschwerde mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos wird,
dass die beschwerdeführende IV-Stelle nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der
Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger