Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1045/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1045/2012

Urteil vom 27. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
U.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.
November 2012.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung vom 14. November 2012, mit welcher das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache C-5384/2011 den Antrag auf
Wiedereröffnung des Schriftenwechsels abgewiesen hat,
die Eingabe vom 17. Dezember 2012 (Poststempel), in welcher der
Beschwerdeführer an erster Stelle (1.) den Antrag auf Wiedereröffnung des
Schriftenwechsels im vorinstanzlich anhängigen Verfahren stellt,

in Erwägung dass,
die angefochtene Verfügung einen Schritt auf dem Weg zum Urteil in der
anhängigen Hauptsache und somit einen Zwischenentscheid darstellt, der nur
unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG beschwerdeweise an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann, wobei der Eintretensgrund nach Abs. 1 lit. b dieser
Bestimmung von vornherein ausser Betracht fällt,
entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht auszumachen ist, weil
seine Gehörs- und Äusserungsrechte im Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht
auch ohne förmliche Wiedereröffnung des Schriftenwechsels integral gewahrt
werden können, wie sich allein schon aus den Vorbringen sub Ziff. 2. und 3. der
Eingabe vom 17. Dezember 2012 und den dort aufgezeigten Vorgehensmöglichkeiten
ergibt,
die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG),
auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz in fine BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer