Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1042/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1042/2012

Urteil vom 28. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
25. Oktober 2012,
in Erwägung,
dass die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren weitestgehend unzulässig
sind, da sie ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen,
dass ein Rechtsmittel sodann gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (ausser den
Begehren) eine Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form
darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den
für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts und in
materieller Hinsicht mit der einzig Streitgegenstand bildenden Neuberechnung
der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2012 enthält, sondern in Begehren und
Begründung - soweit überhaupt verständlich - weitestgehend an der Streitsache
vorbeigeht und ausserhalb des Streitgegenstands liegt, was insbesondere auch
für die per 1. März 2012 erfolgte Krankenkassenprämienerhöhung und die
Berechnung der Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2012 gilt,
dass die Beschwerde demzufolge den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht
genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer