Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1031/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1031/2012

Urteil vom 16. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober
2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich
unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen)
und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb die Begrenzung der
Nachzahlung der zu wenig ausgerichteten Rentenleistungen der
Invalidenversicherung auf den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2009
gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 46 AHVG und Art. 77 AHVV; vgl.
SVR 2012 IV Nr. 28 S. 116, 9C_409/2011 E. 4.1.1 und E. 4.1.2 in fine) auch
unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben nicht Recht verletzt, wozu die
Beschwerdeführerin sich nicht äussert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler