Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 102/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_102/2012 {T 0/2}

Urteil vom 7. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 20. Juni 2010 über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verzugszinsen befunden und die Zentrale
Ausgleichsstelle ZAS der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA, Genf, am 23. Juni 2011 in Vollzug dieses Entscheides die
Ausrichtung von Verzugszinsen in Höhe von Fr. 8'051.- verfügt hatte,
dass T.________ hiegegen am 14. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren sistierte, nachdem sowohl
T.________ als auch die IVSTA bestätigt hatten, gegen den der Verfügung der
IVSTA vom 23. Juni 2011 zu Grunde liegenden Entscheid des Kantonsgerichtes
Wallis vom 20. Januar 2010 sei ein Revisionsgesuch eingereicht worden,
dass es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um einen
verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil 4A_542/2009 vom 27.
April 2010 E. 3),
dass ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG vorausgesetzt wird oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG), damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten könnte (BGE 135 I
261 E. 1.2; 135 II 20 E. 1.3.4 S. 36; 134 III 188 E. 2.1 S. 190, 426 E. 1.3.1;
133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen),
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht
gegeben ist,

dass T.________, soweit ihre Ausführungen einen Bezug zur angefochtenen
Verfügung erkennen lassen, nicht verständlich und in gedrängter Form (Art. 42
Abs. 2 BGG) darlegt, inwiefern die angefochtene Sistierung einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
dass bezüglich des vorinstanzlich festgestellten Vollmachtsentzuges gegenüber
dem bisherigen Rechtsvertreter ebenfalls kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil ersichtlich ist, zumal es der Beschwerdeführerin frei steht, jederzeit
durch einfache Prozesserklärung (wiederum) einen Vertreter zu ernennen,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
hinsichtlich der Befreiung von den Prozesskosten gegenstandslos wird, während
es mit Bezug auf die Verbei-ständung bereits zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle