Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1029/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1029/2012

Urteil vom 27. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdegegner,

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
H.________ AG,
P.________ AG,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23.
August 2012.

Sachverhalt:

A.
D.________ war bis Ende Juli 2011 bei der Firma P.________ AG angestellt.
Bereits am ......... liess er die Einzelunternehmung F.________ mit Sitz in
X.________ ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eintragen. Mit
Schreiben vom 7. Juli 2011 forderte die Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, D.________ zur Einreichung verschiedener
Unterlagen und zum Ausfüllen von Fragebögen zwecks Abklärung der
Beitragspflicht auf. D.________ reichte (unter anderem) zunächst einen als
Werkvertrag bezeichneten Vertrag ein zwischen ihm und der P.________ AG vom 6.
Juli 2011 betreffend "die Entwicklung einer Steuerung für einen Coater" (d.h.
für eine Maschine, welche Substrate beschichtet). Mitte November 2011 liess er
der Ausgleichskasse zusätzliche Informationen und Dokumente zukommen. Mit
E-Mail vom 9. Dezember 2011 informierte D.________ die Ausgleichskasse über
einen weiteren Vertragsabschluss mit der Firma H.________ AG, vom 8. Dezember
2011. Am 12. Dezember 2011 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, wonach
D.________ bezüglich der beiden abgeschlossenen Verträge als unselbständig
Erwerbstätiger gelte. Eine hiegegen erhobene Einsprache des D.________ wies sie
am 23. Dezember 2011 ab.

B.
Nunmehr rechtskundig vertreten, liess D.________ hiegegen Beschwerde erheben,
welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
mit Entscheid vom 23. August 2012 guthiess, den Einspracheentscheid vom 23.
Dezember 2011 sowie die Verfügung vom 12. Dezember 2011 aufhob und feststellte,
die Tätigkeiten für die Firmen P.________ AG und H.________ AG seien als
selbständige zu qualifizieren.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides.
D.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Firma P.________ AG
nimmt als Mitbeteiligte am 9. Januar 2013 Stellung; Ausgleichskasse, Vorinstanz
und die H.________ AG verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu
Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Streitig ist, ob die vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsleistungen als
selbständige oder unselbständige Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Diese
beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Die
Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zu Grunde liegen, beschlagen
dagegen ebenso Tatfragen wie die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung
(SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21 [Urteil 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 2 mit
Hinweisen]).

2.2 Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt, beurteilt sich nicht auf Grund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern nach den wirtschaftlichen
Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls
gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne
jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im
Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen
Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,
muss sich der Entscheid nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz oft
danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V
161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171; 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S.
162). In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche
selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die
eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss
namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V
161 E. 4a S. 167; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 55/01 vom
27. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa). Dies gilt vorab
bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für
verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach
Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für
denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene
Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als
unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S.
164; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/04 vom 17. Februar
2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr.
17 S. 62, 9C_132/2011 E. 3.2). Für Versicherte, die nach dem Schritt in die
Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber
arbeiten, sind an die Anerkennung als Selbständigerwerbende erhöhte
Anforderungen zu stellen (Urteile H 83/04 vom 23. Juni 2005 E. 3.2 und H 30/01
vom 17. Mai 2002 E. 5a).

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, als "Hilfskriterien" seien zu berücksichtigen, dass
der (letztinstanzliche) Beschwerdeführer seine Firma ins Handelsregister habe
eintragen lassen, eine Berufshaftpflicht- und eine Krankentaggeldversicherung
abgeschlossen, eigene Visitenkarten verwendet und eigenständige Offerten
ausgestellt habe sowie für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei (bzw.
Aufträge mehrerer Firmen in Aussicht gehabt habe). Weil es sich bei der
P.________ AG um die vormalige Arbeitgeberfirma handle, müssten zwar die für
eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente klar überwiegen. Auch
fehle es an grösseren Investitionen, was jedoch in der Natur der Tätigkeiten im
Dienstleistungssektor liege. Ausschlaggebend sei das Mass der
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit. Im Vertrag mit der P.________ AG sei
weder die Benutzung eines Arbeitsplatzes in den Räumlichkeiten jener Firma noch
eine inhaltliche Weisungsgebundenheit vorgesehen gewesen, sondern lediglich die
Verpflichtung, Stundenrapporte von den Kunden visieren zu lassen und monatliche
Fortschritts- und Qualitätskontrollen durch diese zuzulassen. Das für solche
Verhältnisse übliche Mass an Anordnungen werde damit nicht überstiegen. Wann
und wo die erforderlichen Arbeitsschritte vorzunehmen waren, sei ihm nicht
vorgeschrieben gewesen. Von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit oder
einer organisatorischen Einbindung in die Betriebsstruktur der P.________ AG
könne daher nicht gesprochen werden. Dass die Honoraransprüche gegenüber der
P.________ AG und nicht gegenüber den Endkunden geltend zu machen waren und das
Werk für einen Drittkunden zu erstellen war, spreche nicht gegen die
Selbständigkeit. Im Übrigen sei der Versicherte unter Wahrung der Geheimhaltung
frei gewesen, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Die vereinbarte
Kündigungsfrist von einem Monat bei besonderen Voraussetzungen sei zwar
aussergewöhnlich. Indes habe er gegenüber der P.________ AG ein Inkassorisiko
getragen und es sei bei klassischen selbständigen Dienstleistungen durchaus
üblich, dass Auslagen nicht selbst getragen würden. Auch der Offerte zu Handen
der Firma H.________ AG sei kein Hinweis auf eine organisatorische
Eingliederung des Beschwerdegegners zu entnehmen. Weder die Vereinbarung von
Zahlungszielen noch die Pflicht, Stundenrapporte visieren zu lassen stehe einer
selbständigen Erwerbstätigkeit entgegen, zudem sei der vereinbarte
Stundenansatz nach Darstellung des Beschwerdegegners das Ergebnis von
Vertragshandlungen gewesen.

3.2 Das Beschwerde führende Bundesamt rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den
für Subunternehmer geltenden erhöhten Anforderungen zur Annahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht Rechnung getragen. Für die
beitragsrechtliche Qualifikation der fraglichen Tätigkeit(en) hätten doppelt
strenge Anforderungen zu gelten, nachdem der Beschwerdegegner einerseits
vorwiegend für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig gewesen und diese Tätigkeit
anderseits als Unterakkordant/Subunternehmer erbracht habe. Der zwischen den
Parteien abgeschlossene "Werkvertrag" weiche in vielen Punkten von den
typischen Eigenschaften ab, namentlich hinsichtlich des Unternehmerrisikos, der
Kündigungsmodalitäten und der Haftung. Dass der Arbeitseinsatz aufgrund einer
Stundenabrechnung fortlaufend monatlich entlöhnt und Spesen zusätzlich vergütet
worden seien, sowie das Inkassorisiko gegenüber der P.________ AG dem typischen
Inkassorisiko eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber betreffend die
Lohnzahlung entspreche, lasse klar auf eine Abhängigkeit schliessen. Daran
ändere nichts, dass nach der Startphase ein zweiter Auftrag hinzugekommen sei.
Die für einen Werkvertrag vollkommen unübliche Kündigungsregelung bestätige,
dass nicht die Ablieferung eines Werks, sondern der fortlaufende Arbeitseinsatz
im Vordergrund gestanden habe. Auch wenn dem Werkvertrag keine ausdrückliche
Weisungsgebundenheit entnommen werden könne, hätten doch die Endkunden
Arbeitszeiten und Ergebnis monatlich zuhanden der P.________ AG visieren und so
die Arbeit quantitativ und qualitativ kontrollieren müssen. Ausserdem
erforderten sehr qualifizierte und spezialisierte Tätigkeiten auch im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses ein grösseres Mass an Freiheit und Selbständigkeit.
Der Handelsregistereintrag als Einzelfirma und die Verwendung eigener
Visitenkarten vermöchten nichts daran zu ändern, dass eine Betriebsorganisation
vollständig fehlte, der Beschwerdegegner die bestehende Struktur der P.________
AG für Kundenakquirierung, Rechnungsstellung, Inkasso, Werbung etc. genutzt
habe und gegenüber den Endkunden nicht in eigenem Namen aufgetreten sei. Damit
fehle es nicht nur an einem Unternehmerrisiko sondern es habe auch eine
wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberfirma und eine
Einbindung in die Betriebsstruktur bestanden. Hinsichtlich der Tätigkeit für
die H.________ AG schienen die Verhältnisse grundsätzlich ähnlich, weshalb
sinngemäss das Gesagte auch hiefür gelte.

3.3 Der Beschwerdegegner lässt insbesondere vorbringen, er sei im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses durch die Ausgleichskasse erst ganz am Anfang seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit gewesen, auch habe die Kasse einen später
abgeschlossenen Vertrag als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt. Es gehe im
Übrigen nicht an, seine Tätigkeit gestützt auf einen einzigen (Werk-) Vertrag
zu qualifizieren, während er sich aktenkundig (erfolgreich) um weitere Aufträge
bemüht habe. Der gewählte Abrechnungsmodus spreche keineswegs gegen eine
selbständige Tätigkeit sondern sei im Gegenteil in vergleichbaren Fällen (z.B.
bei einem selbständigen Heizungsmonteur) üblich. Das Inkassorisiko wie auch die
Situation bei Auflösung des Vertragsverhältnisses sei nicht mit demjenigen
eines Arbeitnehmers vergleichbar, welchem Konkursprivilegien zustünden, der
über die Arbeitslosenversicherung zusätzlichen Schutz (Insolvenzentschädigung)
geniesse und dessen Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen auflösbar
sei (während der in Frage stehende "Werkvertrag" grundsätzlich nicht kündbar
gewesen sei). Dass er sich namentlich in Haftungsfragen besser gestellt habe
als ein Arbeitnehmer zeige, dass er der P.________ AG als gleichwertiger
Partner gegenüber gestanden sei.

4.
4.1 Ob einer Tätigkeit, die von ihrer Art her nur geringe Investitionen
erfordert, allein wegen des geringen Unternehmerrisikos der selbständige
Charakter abgesprochen werden kann, ist zumindest fraglich. Für die Abgrenzung
von selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt es nicht nur auf das
Unternehmerrisiko an, sondern grundsätzlich auf die Gesamtheit der konkreten
Umstände. Erfordert eine Tätigkeit beispielsweise keine kostspielige
Infrastruktur oder keine erheblichen personellen Mittel - wie dies auf
Dienstleistungen vielfach zutrifft -, sind insbesondere Art und Umfang der
wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder
Arbeitgeber entscheidend (Urteil 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.1 mit
Hinweisen, in: SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33 ff.). Dabei lässt sich eine
arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit weder der zivilrechtlichen
Vertragsqualifikation durch die Parteien (hier als "Werkvertrag") zwingend
entnehmen, noch dem Umstand, dass eine Person mit einem konkreten Projekt ohne
(besondere) Mitwirkungsobliegenheiten der Vertragspartnerin betraut wurde und
die Arbeiten in weitgehend freier Zeiteinteilung und teilweise in eigenen
Räumlichkeiten ausgeführt werden dürfen (Urteil 9C_132/2011 vom 26. April 2011
E. 4.2, in: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62 ff.).

4.2 Unbestritten sah der zwischen der P.________ AG und dem Beschwerdegegner am
6. Juli 2011 abgeschlossene Vertrag keine (ausdrückliche) Weisungsgebundenheit
vor. Er beliess dem Beschwerdegegner hinsichtlich der
(arbeitsorganisatorischen) Vorgehensweise (Ziff. 5 Vertrag; ein Arbeitsplan war
nicht einzuhalten, ein detaillierter Stellenbeschrieb existierte nicht) und der
zeitlichen Arbeitsgestaltung (Ziff. 6 Vertrag) grosse Freiheit. Eine
Inanspruchnahme der Räumlichkeiten der P.________ AG war nicht vorgesehen (vgl.
Ziff. 11 Vertrag). Sodann war der Beschwerdegegner für mehrere Auftraggeber
tätig oder er hatte mindestens entsprechende, aktenmässig ausgewiesene
Absichten (vertraglich war es ihm ausdrücklich erlaubt, unter Einhaltung der
Geheimhaltungspflichten mit weiteren Auftraggebern Geschäfte abzuschliessen;
Ziff. 12 Vertrag). Die Behauptung des Beschwerde führenden Bundesamtes, der
Beschwerdegegner habe für Kundenakquirierung oder Werbung "etc." die
Infrastruktur seiner ehemaligen Arbeitgeberfirma in Anspruch genommen, wird
nicht näher belegt und findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil lässt die
vom Beschwerdegegner eingereichte Visitenkarte mit dem Schriftzug der Firma
"F.________" darauf schliessen, dass er gegenüber potenziellen Kunden,
namentlich auch im Rahmen der nicht bestrittenen Akquisitionstätigkeiten, in
eigenem Namen auftrat. Die Vergütung nach Zeitaufwand (unter Voraussetzung
eines monatlich vom Endkunden zu prüfenden, den Anforderungen der P.________ AG
entsprechenden Erfolgs und der vom Endkunden visierten/bestätigten
"verbrauchten Arbeitszeit"), die separate Spesenabrechnung und das Erfordernis
der Arbeitszeitrapporte kommen nach den zutreffenden Vorbringen in der
Beschwerde typischerweise bei unselbständigen Erwerbstätigkeiten vor.
Gleichwohl kann allein daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit des
Beschwerdegegners geschlossen werden, umso weniger als solche Modalitäten
beispielsweise bei selbständig erwerbenden Anwälten, Ärzten oder anderen
(Dienst-) Leistungserbringern ebenfalls durchaus üblich sind (vgl. Urteil
9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7, in: SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 42). Dass
nicht der angestrebte Erfolg (das "Werk"), sondern der hiefür notwendige
Zeitaufwand zu entschädigen und bei "schwerwiegenden Gründen" eine für
Werkverträge unübliche Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen war (Ziff. 10
Vertrag; Art. 375 ff. OR), ist zwar für die zivilrechtlichen Qualifikation
eines Werkvertrages relevant, es handelt sich dabei aber nicht um Merkmale,
welche einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwingend entgegen stünden. Im
Übrigen stellte die ehemalige Arbeitgeberfirma dem Beschwerdegegner keine
anderweitigen Dienstleistungen zur Verfügung, welche es diesem beispielsweise
ermöglicht hätten, die Tätigkeit mit einem von vornherein klar kalkulierbaren,
einfach zu begrenzenden Risiko auszuüben oder auch wieder einzustellen, was für
eine unselbständige Erwerbtätigkeit sprechen würde (vgl. Urteil 9C_246/2011 vom
22. November 2011 E. 6.2, in: SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21 ff.). Schliesslich hatte
er bei Krankheit, Militärdienst oder ähnlichen Gründen keinen
Entschädigungsanspruch, wie dies in einem Arbeitsvertrag üblich ist (z.B.
Urteil 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.2.2, in: SVR 2011 AHV Nr. 11 S.
33).

4.3 Die Tätigkeit des Beschwerdegegners im Rahmen des in Frage stehenden
"Werkvertrages" vom 6. Juli 2011 weist nach dem Gesagten zwar verschiedene
Elemente auf, wie sie (auch) bei einer unselbständigen Tätigkeit vorkommen. Bei
- wegen der Tätigkeitsart - fehlenden erheblichen Investitionen und eher
geringem Unternehmerrisiko ist indes der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit
entscheidendes Gewicht beizumessen (E. 4.1 hievor). Mit Blick auf die
dargelegten grossen Freiheiten des Beschwerdegegners in der sachlichen und
zeitlichen Arbeitsorganisation, die ausgewiesenen Bemühungen um weitere
Aufträge (wobei nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdegegner gegenüber
potenziellen Vertragspartnern nicht in eigenem Namen aufgetreten wäre) und
fehlenden weiteren Dienstleistungen der P.________ AG (vgl. E. 4.2 hievor)
überwiegen eindeutig Gesichtspunkte, welche für eine selbständige
Erwerbstätigkeit sprechen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner im
Verfügungszeitpunkt erst ganz am Anfang seiner Selbständigkeit stand, weshalb
selbst einer - vorübergehenden - erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit von
der ehemaligen Arbeitgeberfirma keine entscheidende Bedeutung beigemessen
werden dürfte, zumal es ihm in der Folge nachgewiesenermassen gelang, auch mit
anderen Firmen Verträge abzuschliessen. Ob sich der von der Ausgleichskasse
unlängst (E-Mail vom 8. Januar 2013) als selbständige Erwerbstätigkeit
anerkannte Vertrag mit einer weiteren Firma mit dem hier in Frage stehenden
vergleichen lässt - was grundsätzlich unter koordinationsrechtlichen
Gesichtspunkten (E. 2.2 hievor) relevant sein könnte - spielt in diesem
Verfahren keine Rolle.

4.4 Was den Vertrag mit der Firma H.________ AG betrifft, bei welcher der
Beschwerdegegner eine Vereinfachung von Projektqualifizierungsdokumenten hätte
durchführen sollen (Offerte vom 2. November 2011, akzeptiert von der H.________
AG am 8. Dezember 2011), handelt es sich nicht um eine Tätigkeit für eine
ehemalige Arbeitgeberin, so dass insoweit keine besonderen Anforderungen an
eine berufliche Selbständigkeit zu stellen sind. Nicht nur enthält die
Beschwerde keine substantiierten Vorbringen, weshalb dieser Vertrag grundlegend
anders zu beurteilen wäre als der "Werkvertrag" vom 6. Juli 2011, sondern es
lassen sich auch den Akten - namentlich der einschlägigen Offerte vom 2.
November 2011 - keine Hinweise entnehmen, weshalb diese Tätigkeit als
unselbständige zu qualifizieren (gewesen) wäre. Der rudimentären Offerte ist
lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Arbeiten wiederum nach
aufgewendeten Stunden in Rechnung stellen würde (mit "Zahlungsziel" 30 Tage
nach Rechnungserhalt) und die Dienstleistungen bei der Auftraggeberin, "wenn
gewünscht bei F.________ in X.________" auszuführen gewesen wären. Abgesehen
davon, dass die praktische Relevanz der beitragsrechtlichen Erfassung dieser
Tätigkeit mit Blick auf die nach den letztinstanzlich verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz abgebrochene Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdegegner nicht ausgewiesen ist, wäre die (beabsichtigte) Tätigkeit für
die Firma H.________ AG ebenfalls als selbständige zu qualifizieren.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
Dem unterliegenden Bundesamt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG; bspw. Urteile 2C_840/2011 vom 30. April 2012 E. 4 und 9C_1057/2008
vom 4. Mai 2009 E. 5). Der obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, der
H.________ AG, der P.________ AG und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle