Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1028/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1028/2012

Urteil vom 31. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Näpflin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung,
vom 22. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember
2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. November 2012,

in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid eine Rückerstattungspflicht der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die (von der Beschwerdeführerin bereits
vergüteten oder noch nicht bezahlten) Kosten der stationären Behandlung von
A.________ vom 27. April bis 3. Juni 2010 verneint,
dass dieser Entscheid Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist (Art. 90 BGG),
dass die Vorinstanz die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2012
in Bestätigung der Verfügung vom 2. Februar 2012 verneinte Frage der
Versicherungspflicht bzw. der Unterstellung von A.________ (und ihrer Eltern)
unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung offengelassen hat,
dass die Beschwerdeführerin rügt, damit habe die Vorinstanz nicht über den
Streitgegenstand entschieden,
dass sie dabei vorab verkennt, dass die (nach ihrer Auffassung fehlende)
Versicherungspflicht lediglich ein Begründungselement der geltend gemachten
Rückforderung bildet und als solches daher nicht den Streitgegenstand ausmacht
(vgl. BGE 125 V 413),
dass, abgesehen davon, die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern die
anbegehrte Bejahung der fehlenden Versicherungspflicht von A.________ am
angefochtenen Entscheid etwas änderte, wonach die Beschwerdegegnerin im Rahmen
der sozialen Krankenversicherungsgesetzgebung für die Kosten der stationären
Behandlung des Mädchens nicht aufzukommen hat,
dass das Fehlen der Versicherungspflicht gleichbedeutend ist mit dem
Nichtbestehen einer Leistungspflicht der Beschwerdeführerin, weshalb die darauf
zielende Feststellung unzulässig ist (vgl. BGE 132 V 18), was umso mehr gilt,
soweit es den Bereich ausserhalb des Bundessozialversicherungsrechts betrifft,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern die Feststellung
der fehlenden Versicherungspflicht von A.________ geeignet ist, ihre
Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Person des Schuldners der Vergütung der
stationären Behandlung sowie, damit zusammenhängend, hinsichtlich der Frage der
Prämienpflicht bzw. Prämienrückerstattungspflicht zu beheben (BGE 132 V 18 E.
2.2 in fine S. 22),
dass die für den kantonalen Gerichtsentscheid - allein und selbständig -
ausschlaggebenden rückerstattungsrechtlichen Erwägungen 4a-c und 5 in der
Beschwerde überhaupt nicht substanziiert angegriffen werden,
dass die somit offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen
ist,
dass die Beschwerdeführerin reduziert kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler