Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 101/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_101/2012

Urteil vom 10. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, diese vertreten durch
die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006
Zürich,
vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Dr. Karin Goy Blesi,
dipl. Sozialversicherungsexpertin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Überbrückungszuschuss),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene B.________ arbeitete seit 1993 als Lehrer und war in dieser
Eigenschaft bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK)
berufsvorsorgeversichert. Im Rahmen einer Teilentlassung aus gesundheitlichen
Gründen wurde seine Restarbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2010 auf 17
Wochenlektionen, d.h. 65,38 % eines Vollpensums festgelegt (Schreiben und
Verfügung des Volksschulamtes vom 27. November 2009). Dementsprechend richtete
die BVK B.________ bei einer Berufsinvalidität von 34,62 % ab 1. Januar 2010
eine Invalidenrente von Fr. 1839.80 im Monat aus (Mitteilung vom 13. Januar
2010). Gleichzeitig wurde ihm ein Überbrückungszuschuss zur
Berufsinvalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 427.50 zugesprochen, welcher
einem Viertel des höchstmöglichen Zuschusses entsprach. Der Versicherte
ersuchte die BVK vergeblich um Ausrichtung eines höheren
Überbrückungszuschusses.

B.
Am 8. Juni 2010 reichte B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage gegen den Kanton Zürich ein mit dem Begehren, es sei ihm ein
Überbrückungszuschuss in der Höhe seines Berufsinvaliditätsgrades zuzusprechen,
einschliesslich Zins ab Klageeinreichung. Das Sozialversicherungsgericht hiess
die Klage mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 vollumfänglich gut und
verpflichtete den Kanton Zürich, dem Versicherten ab 1. Januar 2010 einen
Überbrückungszuschuss von 34,62 % zu leisten ("abzüglich der für die nämlichen
Zeitperioden bereits ausgerichteten Zuschüsse, zuzüglich Zins zu 5 % auf den
nachzuzahlenden Betreffnissen ab dem 8. Juni 2010").

C.
Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, diese vertreten durch
die BVK, führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage.
Während B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen
Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Kantonales
Recht kann vom Bundesgericht in der Regel nicht frei, sondern nur auf die
Verletzung von Bundesrecht oder von kantonalen verfassungsmässigen Rechten
(Art. 95 lit. c BGG) hin überprüft werden. Im Bereich der Berufsvorsorge macht
das Bundesgericht im Interesse der Gleichbehandlung von öffentlich- und
privatrechtlich Versicherten jedoch eine Ausnahme und überprüft das kantonale
sowie das kommunale öffentliche Berufsvorsorgerecht frei, soweit es um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 134 V 199).

1.2 Die vorliegende Streitsache dreht sich um die Frage, ob § 23 Abs. 1 zweiter
Satz der Statuten der Versicherungskasse für das (zürcherische) Staatspersonal
vom 22. Mai 1996 (LS 177.21; nachfolgend: BVK-Statuten) dem Beschwerdegegner
einen Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss in der Höhe von 34,62 % oder
aber - wie der beschwerdeführende Kanton Zürich geltend macht - bloss 25 %
einräumt. Weil es dabei um Versicherungsleistungen geht, prüft das
Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz die genannte Statutenbestimmung
zutreffend ausgelegt hat.

2.
2.1 Im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge sind die
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer
Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG).
Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige
Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der
Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten
ist. Da es sich bei der BVK um eine Vorsorgeeinrichtung öffentlichen Rechts
handelt, hat die Auslegung der einschlägigen Statutenbestimmungen - anders als
die Auslegung der Vorsorgereglemente privatrechtlicher Versicherungsträger -
nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 138 V 98 E.
5.1 S. 102; 134 V 208 E. 2.2 S. 211; 133 V 314 E. 4.1 S. 316 mit Hinweisen; SVR
2012 BVG Nr. 14 S. 61, 9C_213/2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

2.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde
liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext
zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf
nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe
dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der
Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern
Vorschriften ergeben (BGE 138 V 86 E. 5.1 S. 94 mit Hinweisen).

3.
Die hier massgebenden Bestimmungen der BVK-Statuten präsentieren sich - unter
dem Titel "b. Invalidenleistungen" - wie folgt:
"§ 19 Berufsinvalidität

1 Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen
Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind,
haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre
ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung,
die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.
...
§ 20 Höhe der Berufsinvalidenrente

1 Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten
versicherten Lohnes.

2 Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem
Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt:

Berufsunfähigkeit Höhe der Rente
in % eines Vollamtes
bis 24 % keine Rente
25 % bis 59 % Rente gemäss IV-Grad
60 % bis 69 % Dreiviertelrente
70 % und mehr Vollrente
...
§ 21 Erwerbsinvalidität

1 Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte
Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität
besteht.

2 Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit
oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können
entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn
sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid
erklärt wurde.
...
4 Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63.
Altersjahr ausgerichtet.
§ 22 Höhe der Erwerbsinvalidenrente

1 Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten
versicherten Lohnes.

2 Bei teilweiser Erwerbsinvalidität wird die Rente entsprechend dem
Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt:

Erwerbsunfähigkeit Höhe der Rente
in % eines Vollamtes
bis 24 % keine Rente
25 % bis 59 % Rente gemäss IV-Grad
60 % bis 69 % Dreiviertelrente
70 % und mehr Vollrente
...
§ 23 Überbrückungszuschuss

1 Den voll Invaliden wird neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 75 % der
maximalen Altersrente der AHV ausgerichtet, bis die Leistungen der AHV/IV
einsetzen. Bei Teilinvaliden wird der Zuschuss entsprechend dem
Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei Teilbeschäftigten wird der
Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
...
3 Unterlässt es die invalide Person, ihre Forderungen bei der eidgenössischen
IV rechtzeitig geltend zu machen, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

4 Werden der invaliden Person Leistungen der eidgenössischen IV rückwirkend
zugesprochen, hat sie der Versicherungskasse den Zuschuss für den gleichen
Zeitraum zurückzuerstatten, höchstens aber im Umfang der Leistungen der
eidgenössischen IV. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung verzichtet
werden.
..."

4.
4.1 Dem in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwand, wonach der Wortlaut von §
23 Abs. 1 zweiter Satz BVK-Statuten nicht ganz klar ist und verschiedene
Deutungen zulässt, ist beizupflichten. Dass der Zuschuss bei Teilinvaliden
"entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt" wird, bedeutet nicht zwingend,
dass der Zuschuss dem Invaliditätsgrad prozentgenau zu entsprechen hat (wie die
Vorinstanz offenbar annimmt). Der Text verlangt zunächst nur ein bestimmbares
Verhältnis zwischen der Höhe des Zuschusses und dem Invaliditätsgrad des
Berechtigten. Dass die Relation zwischen dem jeweiligen Betrag des
Überbrückungszuschusses und dem Ausmass der Invalidität vor dem Hintergrund
eines Rentenstufensystems zu suchen ist, ergibt sich aus der Interpretation des
ebenfalls nicht eindeutigen Begriffs "Teilinvalide". Nach rein sprachlichem
Verständnis fallen darunter sämtliche Versicherten mit einer Invalidität von
mehr als 0 % und weniger als 100 %. Es ist indes unter den Parteien zu Recht
unbestritten, dass ein Rentenbezüger bereits ab einem Invaliditätsgrad von 70 %
Anspruch auf den höchstmöglichen Zuschuss hat und insofern als "voll Invalider"
im Sinne von § 23 Abs. 1 erster Satz BVK-Statuten gilt. Während sich der Kanton
Zürich diesbezüglich auf das Rentenstufensystem der Invalidenversicherung
gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG bezieht (ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 %), beruft sich der Beschwerdegegner auf die Abstufungen der
Berufs- und der Erwerbsinvalidenrente nach § 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 2
BVK-Statuten (jeweils Vollrente bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
von 70 % und mehr; vgl. E. 3 hievor). Der Umstand, dass grundsätzlich
verschiedene Rentenstufensysteme (mit deutlich voneinander abweichenden
Resultaten bei Invaliditätsgraden unter 60 %) als Referenz für die Abstufung
des Überbrückungszuschusses herangezogen werden können, macht ebenfalls
deutlich, dass der Wortlaut der streitigen Statutenbestimmung nicht klar und
unmissverständlich ist, sondern prinzipiell verschiedene Auslegungen zulässt.
Es gilt deshalb, den Rechtssinn anhand der übrigen normunmittelbaren
Auslegungselemente zu eruieren.

4.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass sich hier aus rein
teleologischem (zweckbezogenem) Blickwinkel keine für die Auslegung
entscheidenden Erkenntnisse gewinnen lassen: Weder das Abstellen auf den
jeweiligen exakten, in Prozenten ausgedrückten Invaliditätsgrad noch die
Abstufung des Überbrückungszuschusses in Analogie zu den Renten der
Invalidenversicherung (Viertels-, halbe, Dreiviertels- und ganze Rente) oder zu
den Invalidenrenten der BVK (eine Mischform der beiden vorgenannten Varianten)
steht Sinn und Zweck von § 23 BVK-Statuten entgegen. Dieser liegt allein in der
finanziellen Überbrückung des Zeitraums zwischen der Zusprechung einer Berufs-
oder einer Erwerbsinvalidenrente durch die Vorsorgeeinrichtung und dem
Einsetzen von Leistungen der IV oder der AHV (§ 23 Abs. 1 erster Satz am Ende
BVK-Statuten; vgl. auch § 17 BVK-Statuten betreffend den Überbrückungszuschuss
zur Altersrente aus beruflicher Vorsorge vor Erreichen des ordentlichen
AHV-Rentenalters). Den Ausführungen des beschwerdeführenden Kantons Zürich zur
historischen Betrachtungsweise lässt sich offenkundig ebenfalls nichts
entnehmen, was im Zusammenhang mit der hier zu beantwortenden Auslegungsfrage
bedeutsam wäre.

4.3 Die rechtliche Tragweite von § 23 Abs. 1 zweiter Satz BVK-Statuten
erschliesst sich ohne weiteres aufgrund seiner systematischen Einbettung und
seines Zusammenwirkens mit den bereits erwähnten § 20 und 22 BVK-Statuten (vgl.
E. 3 hievor). Ein Überbrückungszuschuss wird voll- oder teilinvaliden Bezügern
einer Berufs- oder einer Erwerbsinvalidenrente der BVK ausgerichtet, solange
ihnen noch keine Renten aus der Ersten Säule zustehen. Als Referenz für die
Abstufung dieser überobligatorischen Leistung "entsprechend dem
Invaliditätsgrad" drängen sich die jeweiligen Abs. 2 der beiden letztgenannten
Statutenbestimmungen geradezu gebieterisch auf. Auch sie regeln Leistungen,
welche der weitergehenden beruflichen Vorsorge zuzurechnen sind (vgl. Urteil
9C_213/2011 vom 2. November 2011 E. 4.4, wonach der Begriff der
Erwerbsinvalidität nach § 21 BVK-Statuten weiter gefasst ist als der
Invaliditätsbegriff nach Art. 23 lit. a BVG resp. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Dass -
entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Kantons Zürich - bei
Teilinvaliden nicht auf das Rentenstufensystem der Invalidenversicherung nach
Art. 28 Abs. 2 IVG (und der obligatorischen Berufsvorsorge gemäss Art. 24 Abs.
1 BVG) abgestellt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass dessen unterste
Stufe Rentenleistungen erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % vorsieht,
wogegen laut jeweiligem Abs. 2 von § 20 und § 22 BVK-Statuten bereits ab einer
Invalidität von 25 % Anspruch auf eine Berufs- oder eine Erwerbsinvalidenrente
(und gegebenenfalls auf einen Zuschuss nach § 23 BVK-Statuten) besteht.
Aufgrund seiner Erwerbseinbusse von weniger als 40 % steht denn auch dem
Beschwerdegegner keine Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. die abweisende
Verfügung der IV-Stelle vom 25. Mai 2010). Bei unveränderten Verhältnissen wird
sich daran bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters nichts ändern. Gerade am
Beispiel des Beschwerdegegners zeigt sich, dass sich eine Abstufung analog dem
Anspruch auf eine IV-Rente unter keinem Titel rechtfertigt. Inwiefern diese
Betrachtungsweise dem Gleichheitsgebot widersprechen soll, wird in der
Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt, weshalb darauf schon aus diesem
Grunde nicht eingegangen wird.

4.4 Ist nach dem dargelegten Auslegungsergebnis der Überbrückungszuschuss von
Teilinvaliden in gleicher Weise abzustufen wie ihre Berufs- oder
Erwerbsinvalidenrente, fällt der Beschwerdegegner aufgrund seiner
Berufsunfähigkeit von 34,62 % in die erste Leistungsstufe, welche die
Invaliditätsgrade zwischen 25 % und 59 % umfasst und Anspruch gibt auf einen
der Berufsinvalidität prozentgenau entsprechenden Zuschuss (§ 20 Abs. 2
BVK-Statuten, vgl. E. 3 hievor). Der angefochtene Entscheid ist somit (im
Ergebnis) nicht zu beanstanden.

5.
Der unterliegende, in eigenem Vermögensinteresse beschwerdeführende Kanton
Zürich trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; vgl. BGE 133
V 637 E. 4.2 f. S. 639; 642; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 29a zu Art. 66 BGG). Überdies hat er
dem qualifiziert vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Attinger