Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1019/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_1019/2012

Urteil vom 23. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Die an verschiedenen Stellen als Hauswartin und Reinigungsangestellte
erwerbstätig gewesene H.________ (geboren 1965) meldete sich im Februar 2009
unter Hinweis auf Rücken- und Gelenkschmerzen sowie auf eine psychische
Erkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach
Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nach Einholen eines
Gutachtens der MEDAS (Gutachten vom 2. August 2010) verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 14. Januar 2011 den Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________
beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der
IV-Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an
das kantonale Gericht zwecks Einholung eines neutralen, umfassenden
polydisziplinären Gerichtsgutachtens zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die
Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE
137 V 446]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).

1.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen
Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben
(Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257;
Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).

1.2.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 mit Hinweis S. 246).

2.

2.1. Das kantonale Gericht stellte nach eingehender Würdigung sämtlicher
medizinischer Unterlagen entscheidend auf das Gutachten der MEDAS vom 2. August
2010 ab. Darin wird eine Fingerpolyarthrose beidseits und eine initiale
STT-Arthrose rechts, eine Dysthymia (ICD-10; F. 34.1), ein chronisches
generalisiertes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung einer Cervicocephalgie und
Cervicobrachialgie, Adipositas, episodische Sinustachykardien und arterielle
Hypertonie diagnostiziert. Die Vorinstanz hielt fest, das MEDAS-Gutachten
erfülle sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352). Es sei für die Beantwortung der relevanten Fragen umfassend,
beruhe auf den erforderlichen Abklärungen, berücksichtige die von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setze sich mit diesen auseinander.
Auch sei es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den wichtigsten
Vorakten abgegeben worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen
Situation ein. Das kantonale Gericht erwog des Weitern, von der Durchführung
einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit seien keine
weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Es ging davon aus, dass die
Beschwerdeführerin in der vollzeitlichen Ausübung ihrer angestammten
Tätigkeiten als Hauswartin und Reinigungsangestellte trotz ihrer Beschwerden
nicht dauerhaft wesentlich eingeschränkt sei und gewesen sei, weshalb die
IV-Stelle das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht
verneint habe.

2.2. Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur
Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die
entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen
auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb es auf das MEDAS-Gutachten
vom 2. August 2010 und dessen Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hausmeisterin, Reinigungsfachkraft oder
einer anderen äquivalenten Verweistätigkeit abstellt. Die in der Beschwerde
erhobenen Einwendungen - soweit es nicht um appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid durch Wiederholung der vorinstanzlichen
Beschwerdebegründung handelt - ändern nichts.
Die Einwendungen gegen den ehemaligen Chefarzt der MEDAS betreffen einen
Vorfall im Jahre 2007, an welchem die Beschwerdeführerin in keiner Weise
beteiligt war. Ein strafrechtlich zur Anklage gebrachter Vorfall im
Zusammenhang mit einer früheren Begutachtung vermag nicht Jahre später noch
objektiv den Anschein von Befangenheit betreffend eine andere, im damaligen
Verfahren unbeteiligte zu begutachtende Person zu wecken (Urteile 9C_970/2012
vom 23. April 2013 E. 4.3.2; Urteil 8C_284/2013 vom 5. Juli 2013; Urteil 8C_181
/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3).
Das Gutachten der MEDAS wurde vor Erlass von BGE 137 V 210 eingeholt, weshalb
die in diesem Entscheid festgehaltenen Mitwirkungsrechte noch nicht zum Tragen
kommen konnten. Das kantonale Gericht hat dargelegt, weshalb das Gutachten vom
2. August 2010 beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266;
Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2).
Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Synthesekonferenz beanstandet, ist
darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von allen beteiligten Ärzten
unterzeichnet worden ist und damit ein gemeinsamer Konsens erstellt ist. Die
erstmaligen Vorbringen mit Bezug auf die Anamnese und die ICD-Codierung sind
nicht geeignet, Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken. Was die Überwindbarkeit
der Schmerzsymptomatik, die Dauer der Exploration, die Diagnose und den
Einfluss der Fingerpolyarthrose auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, setzt sich
die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander
(vgl. E. 1.2.1) und zeigt nicht auf, inwiefern die Erwägungen des kantonalen
Gerichts schlechterdings unhaltbar wären. Namentlich verkennt sie den auch von
der Vorinstanz festgehaltenen Unterschied von Therapie- und
Begutachtungsauftrag (vgl. statt vieler Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E.
2.3), wenn sie sich auf ihre behandelnden Ärzte beruft.
Was die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung angeht, so ist mit
Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende lange
Zeitspanne, während welcher die verheiratete Beschwerdeführerin nebst der
Haushaltführung und Kindererziehung (zeitweise) einer Erwerbstätigkeit
nachging, nicht geeignet, um die Beurteilung und Einschätzung der MEDAS als
überwiegend wahrscheinlich unzutreffend erscheinen zu lassen (Urteil 9C_228/
2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1). Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin
zumindest teilweise nur ihre eigene Sicht der Dinge vor. Insgesamt ist nicht
ersichtlich, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis mit dem
Abstellen auf das Gutachten der MEDAS vom 2. August 2010 schlechterdings nicht
mehr vertretbar und damit willkürlich ist.

2.3. Zusammenfassend ging das kantonale Gericht davon aus, die
Beschwerdeführerin sei in der vollzeitlichen Ausübung ihrer angestammten
Tätigkeiten als Hauswartin und Reinigungsangestellte trotz ihrer Beschwerden
nicht dauerhaft eingeschränkt. Daraus hat es in Bestätigung der Auffassung der
IV-Stelle das Vorliegen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades zu Recht
verneint.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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