Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1014/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1014/2012

Urteil vom 8. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Fürsprecher Andreas Imobersteg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
November 2012.

in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch des 1954 geborenen S.________,
auf eine Invalidenrente im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2010 mit Verfügung vom 26.
März 2012 abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von S.________ hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2012 abgewiesen hat,
dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei ihm ab Juni 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die
Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung zurückzuweisen,
dass sich die Vorinstanz unter pflichtgemässer Würdigung der gesamten
(medizinischen) Aktenlage auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med.
M._________, FMH Neurologie, und H.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. Dezember 2010 abgestützt hat,
dass diese Expertise unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der geklagten
Beschwerden erstellt worden ist und die von der Rechtsprechung an den
Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (BGE 125 V
351 E. 3b/3bb S. 355) erfüllt,
dass grundsätzlich die Dauer einer Untersuchung für die Einschätzung des
Beweiswerts einer Expertise nicht massgebend ist (Urteil 8C_215/2012 vom 11.
Juli 2012 E. 7.3),
dass von Weisungen in einem Rückweisungsentscheid abgewichen werden darf, falls
die Ergebnisse einer ihm zufolge angeordneten Untersuchung weitere Abklärungen
als überflüssig erscheinen lassen (Urteil 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E.
4.1),
dass die bidisziplinäre Expertise vom 13. Dezember 2010, im Nachgang zum
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2010 erstellt,
schlüssig und die Einholung weiterer Unterlagen zur Feststellung des relevanten
Sachverhalts nicht notwendig ist, wie das kantonale Gericht ohne Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) erkannt hat,
dass der fehlende Beizug der Asylakten beim Bundesamt für Migration nichts an
der Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens ändert, werden doch die vom
Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse im Bosnienkrieg (Folterung,
Traumatisierung) sowie das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) nach Einreise in die Schweiz im psychiatrischen Teilgutachten nicht in
Frage gestellt,
dass die PTBS den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, während vieler
Jahre erwerbstätig zu sein, weshalb ein Rückfall im Sinne des Wiedereintritts
einer PTBS-bedingten Arbeitsunfähigkeit von andauernder Art und erheblichen
Ausmasses (wenigstens 40 % in der angestammten Tätigkeit als Hauswart) zwar
psychiatrisch diskutiert, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) bewiesen werden kann, was sich zulasten
des Beschwerdeführers auswirkt, der die materielle Beweislast trägt und daher
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 131 V 472 E. 6 S. 482),
dass nach dem Gesagten die abweichende Meinung des behandelnden Psychiaters Dr.
med. R.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2011,
wonach der Beschwerdeführer nach wie vor an einer PTBS leide, die umfassende
vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unrichtige oder sonst wie
bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) erscheinen
lässt,
dass daher dem im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Rechtsbegehren um
Anordnung einer auf Kriegsopfer ausgerichteten Fachexpertise nicht stattzugeben
ist,
dass ein Verstoss gegen die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 61 lit. c ATSG
nicht ersichtlich ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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