Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1010/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1010/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

EGK-Gesundheitskasse,
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2012
betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen Einspracheentscheide der
EGK-Gesundheitskasse (Prämien der Krankenversicherung),

in Erwägung,
dass die Anträge 1. bis 4. und 6. bis 15. sowie die 85 Begründungsabschnitte
über den Streitgegenstand (vorinstanzliches Nichteintreten) hinausgehen und
daher von vornherein unzulässig sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
deren abschliessenden Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
für das vorinstanzliche Nichteintreten relevanten Sachverhaltsfeststellungen im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert
unzutreffend und die auf BGE 134 V 49 beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini