Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1009/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_1009/2012

Urteil vom 12. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

M._______, vertreten durch
Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 24. September 2012.

Sachverhalt:

A.
M._______ (geboren 1956) war seit 1982 als Bauarbeiter bei der Implenia Bau AG
beschäftigt. Ab Mitte November 2007 war er zufolge eines radikulären Reiz- und
motorischen Ausfallsyndroms L5 links bei Diskushernie LW4/5 links zu 100 %
arbeitsunfähig. Im Januar 2008 musste er sich einer Rückenoperation
unterziehen. In der Folge nahm er keine Arbeitstätigkeit mehr auf. Ende März
2008 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Nach
Beizug medizinischer Berichte, unter anderem der ärztlichen Atteste zuhanden
der Taggeldversicherung und rheumatologischer Gutachten des Dr. med. B.________
vom 6. Januar 2009 und 2. März 2010 sowie beruflichen Abklärungen und
Massnahmen (u.a. Frühinterventionsmassnahme in Form von Bewerbungstraining)
sprach die IV-Stelle M._______ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 %
eine Viertelsrente ab November 2008 zu (Verfügungen vom 29. April und vom 7.
Mai 2010).
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M._______ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. März
2011 gut, hob die beiden Verfügungen auf und wies die Sache zur weiteren
Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung "im Sinne der Erwägungen" an die
IV-Stelle zurück. Nach Einholen eines rheumatologischen Gutachtens des Dr. med.
J.________ vom 16. August 2011, verfügte die IV-Stelle am 8. Mai 2012, dass der
Versicherte Anspruch auf eine ganze befristete Invalidenrente für die Zeit ab
November 2008 bis und mit April 2009 habe; ab Mai 2009 betrage der
Invaliditätsgrad 35 %, was keinen Rentenanspruch mehr begründe.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. September 2012 gut und wies die Sache
in Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2012 zum Erlass einer neuen Verfügung im
Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle Basel-Stadt, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei dem
Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente von Oktober (recte: November)
2008 bis und mit Mai 2009 auszurichten und für die Zeit danach ein
Rentenanspruch zu verneinen.
M._______ lässt die Abweisung der Beschwerde unter Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren beantragen.
Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.        

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGG 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

1.2. Durch den angefochtenen kantonalen Entscheid wird die IV-Stelle in
Abweichung zu ihrer Rentenverfügung vom 8. Mai 2012 verpflichtet, dem
Versicherten auch für die Zeit ab Juni 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 41 % eine Rente zuzusprechen sowie eine ganze Invalidenrente für den Monat
Mai 2009. Damit verbleibt der IV-Stelle kein Entscheidungsspielraum mehr und
die Rückweisung dient nur noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht
Angeordneten. Der IV-Stelle erwächst dadurch ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG).

2.        
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.        

3.1. Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides erstreckt sich
auf das, was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell
gewürdigt und entschieden worden ist. Inwieweit ein (erster)
Rückweisungsentscheid die Verwaltungsbehörde und, im Falle einer erneuten
Anfechtung, auch die kantonale Rechtsmittelinstanz bindet, ergibt sich aus dem
Urteilsdispositiv (BGE 121 III 474 E. 4a S. 477) und den erklärenden Erwägungen
( GRISEL, Traité de droit administratif, S. 882; GULDENER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 247 N 36 in fine; GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323; KÖLZ, Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, S. 242). Folglich sind auch
die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach
abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich (Urteil
9C_350/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). Solange jedoch über den
Streitgegenstand als solchen nicht formell rechtskräftig entschieden worden
ist, verbietet sich grundsätzlich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen
Sache seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt (Urteil I 157/
00 vom 8. November 2001 E. 1b; ZAK 1986 S. 60 E. 1c mit Hinweisen).

3.2.        

3.2.1. In seinem ersten Rückweisungsentscheid vom 28. März 2011, welches die
Rechtmässigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 29. April und 7. Mai
2010 (Viertelsrente ab November 2008) zu beurteilen hatte, hatte das kantonale
Gericht was folgt erwogen:

"Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden
ärztlichen Unterlagen Zweifel daran bestehen, dass dem Beschwerdeführer - wie
von der IV-Stelle angenommen - ab Juni 2008 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in
leichter, wechselbelastender Arbeit ohne repetitives Bücken und Heben von
schweren Lasten zugemutet werden kann. Um diese Zweifel auszuräumen, ist der
Beschwerdeführer nochmals zu begutachten. Dabei hat der - vorzugsweise bislang
mit dem Fall nicht vertraute - Gutachter auf der Basis neuer bildgebender
Unterlagen, seiner klinischen Untersuchung sowie unter Würdigung der bislang
erhobenen medizinischen Akten seine Einschätzungen zum Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit ab November 2007 darzulegen. Auf der Grundlage dieser
ärztlichen Beurteilung hat die IV-Stelle anschliessend nochmals über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen."
Dieser Erwägung entsprechend hatte das kantonale Gericht die ursprünglichen
Rentenverfügungen vom 29. April 2010 und vom 7. Mai 2010 integral aufgehoben
und die Sache zur weitern Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im
Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Die entsprechende Ziffer
im Dispositiv lautete:

"In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Beschwerdebeklagten
vom 29. April 2010 und 7. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdebeklagte zurückgewiesen."

3.2.2. Im zweiten, nunmehr vor Bundesgericht angefochtenen
Rückweisungsentscheid vom 24. September 2012 erwog das kantonale Gericht, es
habe in seinem ersten Urteil "den Invaliditätsgrad von 41 % nicht in Frage
gestellt". Es habe vielmehr "einzig berechtigte Zweifel" daran gehabt, dass
bereits ab Juni 2008 wieder eine 75%ige Leistungsfähigkeit bestanden haben
soll. Zusammenfassend bedeute dies, dass dem Versicherten von November 2008 bis
Ende Mai 2009 eine ganze Rente und überdies ab 1. Juni 2009 auf der Grundlage
eines Invaliditätsgrades von 41 % - entsprechend den Motiven der ursprünglichen
Verfügung vom 29. April 2010 - eine unbefristete Viertelsrente zustehe.

3.3. Die beschwerdeführende IV-Stelle bestreitet, dass der erste
Rückweisungsentscheid einen rechtsverbindlichen unbefristeten
Viertelsrentenanspruch enthalte.
Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass das kantonale Gericht in seinem
zweiten Entscheid vom 24. September 2012 richtigerweise von einer Verbesserung
des Gesundheitszustandes im Februar 2009 ausgegangen sei und daher zu Recht
einen Viertelsrentenanspruch ab Juni 2009 bejaht habe.

3.4. Streitig ist somit, ob der Versicherte über Mai 2009 hinaus einen Anspruch
auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat und damit zusammenhängend
die Frage, ob der erste Rückweisungsentscheid vom 28. März 2011 den
Invaliditätsgrad des Beschwerdegegners und den Anspruch auf eine Viertelsrente
ab Juni 2009 verbindlich und rechtskräftig festgesetzt hat.
Im ersten Rückweisungsentscheid hatte das kantonale Gericht keine verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach
dem 1. Mai 2009 gemacht. Zwar hat es bezogen auf diese Zeit medizinische
Einschätzungen wiedergegeben, ohne betreffend die Arbeitsunfähigkeit
verbindliche Feststellungen zu treffen; es hat auch keinen für die
Invaliditätsbemessung erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Vielmehr
hat es die angefochtenen Rentenverfügungen von April und Mai 2010, die eine
Viertelsrente ab November 2008 gestützt auf eine Invalidität von 41 %
zugesprochen hatten, integral aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, nach
erneuter medizinischer Abklärung neu zu verfügen. Von einer rechtskonformen und
rechtskräftigen Invaliditätsbemessung bzw. Rentenzusprache für die Zeit ab Juni
2009 kann somit nicht die Rede sein. Die anderslautende Auffassung des
kantonalen Gerichts verletzt die erwähnten Grundsätze der materiellen
Rechskraft (E. 3.1 hievor) und damit Bundesrecht.

4.        

4.1. Nach Art. 107 Abs. 2 BGG entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst
oder es weist diese an eine untere Instanz zurück, wenn es die Beschwerde
gutheisst. Das Bundesgericht entscheidet mithin nicht nur kassatorisch, sondern
kann den Streitpunkt auch reformatorisch neu regeln. Die vorliegende Sach- und
Rechtslage lässt eine solche direkte Beurteilung zu, da die übrigen Einwände
des Beschwerdegegners unbegründet sind (BGE 139 V 21 E. 3 S. 26).

4.2. Nach dem Gutachten des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Rheumatologie
und Innere Medizin, vom 16. August 2011 ist dem Beschwerdegegner seit 6.
Februar 2009 eine leidensangepasste Tätigkeit (nicht über 10 kg heben, stossen
oder ziehen, nicht dauernd sitzen, oder in Zwangshaltungen vornübergebeugt oder
nur repetitiv bückend arbeiten) zumutbar bei voller Arbeitszeit mit einer
Leistungseinschränkung von 20 %. Ausgehend von dieser Arbeitsfähigkeit ist der
Einkommensvergleich der IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2012 nicht zu
beanstanden. Er ist denn auch vom Beschwerdegegner weder vor der Vorinstanz
noch im bundesgerichtlichen Verfahren beanstandet worden. Die IV-Stelle ging
von einem Valideneinkommen von Fr. 71'214.- im Jahr 2009 aus gestützt auf das
Jahreseinkommen 2008 des Beschwerdegegners bei seiner letzten Arbeitgeberin.
Das Invalideneinkommen bestimmte sie anhand der Tabellen der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) in Berücksichtigung
einer Leistungseinschränkung von 20 % mit Fr. 46'541.- (LSE 2008, TA1 Männer,
Anforderungsniveau 4, Umrechnung von 40 auf 41,6 Wochenstunden und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung zwischen den Jahren 2008/2009).
Auch der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 5 % liegt im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es resultiert ein Invaliditätsgrad, der
unter der rentenerheblichen Grenze von 40 % liegt. Die Invaliditätsbemessung
der IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2012 ist mithin bundesrechtskonform.
Soweit die Vorinstanz die Befristung der ganzen Rente auf Ende Mai 2009
festsetzte, ist ihr zuzustimmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
unbegründet. Ab 1. Juni 2009 hat der Beschwerdegegner somit keinen
Rentenanspruch mehr.

4.3. Gegenstand der Verfügung vom 8. Mai 2012 war auch noch eine Rückforderung
für in der Zeit vom 1. November 2008 bis 31. März 2012 ohne Rechtsgrund zu viel
ausbezahlter IV-Leistungen im Betrag von Fr. 8'694.-. Mit diesem Teilaspekt der
Verfügung vom 8. Mai 2012 setzt sich die vorinstanzliche Beschwerde weder im
Antrag noch in der Begründung auseinander. Es besteht daher kein Grund, näher
auf die Rückerstattungsfrage einzugehen.

5.
Mit Ausnahme des Rentenbetreffnisses für den Monat Mai 2009 obsiegt die
IV-Stelle. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdegegners um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann
entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird jedoch
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2012 wird aufgehoben, soweit dieser
dem Beschwerdegegner eine Viertelsrente ab Juni 2009 zuspricht. Es wird
festgestellt, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung von November 2008 bis und mit Mai 2009 hat.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdegegner
Advokatin Raffaella Biaggi als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokatin Raffaella Biaggi wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 1'000.- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben