Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1006/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1006/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Beratungsbüro Urs Vögele,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau
vom 23. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend
(offensichtlich unrichtig oder unhaltbar, d.h. willkürlich [BGE 134 IV 36 E.
1.4.1 S. 39]) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen,
dass insbesondere nicht begründet wird, inwiefern die Ermittlung des
Verkehrswerts der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die Berücksichtigung
der nur anhand der Kapitalschuld berechneten Schuldzinsen im angefochtenen
Entscheid Bundesrecht verletzen sollten,
dass die letztinstanzlich aufgelegte Korrespondenz, soweit aufgrund des in Art.
99 Abs. 1 BGG verankerten Novenverbots zulässig, lediglich nachweist, dass die
Beschwerdeführerin infolge eines Zahlungsausstandes gemahnt wurde und die
Gemeinde X.________ die Sozialversicherungsanstalt am 16. November 2012 um
nochmalige Prüfung des Antrags auf Ergänzungsleistungen ersucht hat, wodurch
sich am Ergebnis des kantonalen Gerichtsentscheids nichts ändert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer