II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1004/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_1004/2012 Urteil vom 31. Januar 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte F.________, Beschwerdeführer, gegen CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. und 6. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass auf die Behauptungen betreffend telefonische Auskünfte der Krankenversicherung ohnehin nicht einzugehen wäre, da sie erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden und somit unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, wodurch das Gesuch vom 14. Januar 2013 um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Januar 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Dormann