Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1004/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1004/2012

Urteil vom 31. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. und 6. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen
werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auf die Behauptungen betreffend telefonische Auskünfte der
Krankenversicherung ohnehin nicht einzugehen wäre, da sie erstmals im
letztinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden und somit unzulässig sind (Art.
99 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, wodurch das Gesuch vom 14. Januar 2013 um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann