Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1003/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_1003/2012 {T 0/2}

Urteil vom 15. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. November 2012.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6.
November 2012 und die Beschwerde vom 6. Dezember 2012,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht die Beschwerde der Versicherten mit dem
angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung
der Verwaltungsverfügung zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die
IV-Stelle zurückgewiesen hat,
dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die
Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges
Beweisverfahren vermieden werden könnte, weshalb für die Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheides vom 6. November 2012 für die Beschwerdeführerin ein
irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer
Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477
E. 5.2.2 S. 483),
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung auch nicht darin zu erblicken ist, dass die Vorinstanz
sowohl die ursprüngliche Rentenzusprechung (Verfügungen vom 27. Mai und 10.
Juli 2003) als auch deren Bestätigung gemäss Mitteilung vom 13. September 2005
als zweifellos unrichtig bezeichnet hat, bildet doch Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens allein die Frage, ob die IV-Stelle die der Versicherten
seit Mai 2002 ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht mit Verfügung vom 5.
Mai 2011 auf Ende Juni 2011 aufgehoben hat,
dass die Vorinstanz die Sache zur Abklärung dieser Frage mittels Anordnung
eines rheumatologischen und allenfalls eines psychiatrischen Gutachtens und zu
neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
dass demgegenüber die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
gegebenenfalls im Ermessen des Versicherungsträgers liegende Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52) früherer, formell
rechtskräftiger, leistungszusprechender oder -bestätigender Verfügungen zufolge
zweifelloser Unrichtigkeit erfüllt seien, als solche nicht Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, sondern nur ein
Begründungselement davon,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde eine allenfalls seitens der
Verwaltung vorgenommene Wiedererwägung gerichtlich und insbesondere
letztinstanzlich (Art. 93 Abs. 3 BGG) noch angefochten werden könnte. Die
Vorinstanz hat die Wiedererwägung als substituierte Begründung bejaht,
dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht gegeben sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, auf deren Rechtsmittel nicht einzutreten
ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer