Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1002/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_1002/2012

Urteil vom 8. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene R.________ ist Bezüger einer Invalidenrente. Er meldete sich
am 26. Februar 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 17. September 2007 sprach die
Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2007
Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'649.- zu. Mit Verfügung vom 27. Mail
2011 stellte die Ausgleichskasse fest, dass in der Berechnung das Einkommen der
Ehefrau des Versicherten nicht berücksichtigt worden war, er dementsprechend in
der Folge zu hohe Leistungen bezogen hatte und für die Zeit vom 1. Januar 2007
bis 31. Mai 2011 insgesamt Fr. 89'067.- zurückzuerstatten habe.
Am 22. Juli 2011 reichte der Vertreter des Versicherten ein Erlassgesuch ein
mit dem Begehren, es sei ihm die Rückforderung von Fr. 89'067.- zu erlassen.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 lehnte die Ausgleichskasse das Erlassgesuch
ab mit der Begründung, der gute Glaube beim Bezug der zu Unrecht bezogenen
Ergänzungsleistungen könne nicht bejaht werden. Dies bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011.

B.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Rückforderungsbetrag von Fr. 89'067.- sei zu erlassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen
Ergänzungsleistungen von Fr. 89'067.- in gutem Glauben bezogen hat, was
gesetzliche Voraussetzung ist für die Gutheissung seines Erlassgesuchs. Das
kantonale Gericht hat die im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zur
Beurteilung der Streitsache massgeblichen Grundsätze nach der Rechtsprechung (
BGE 112 V 97 E. 2c S. 103) zutreffend dargestellt. Auf die entsprechenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.

2.1. Das Versicherungsgericht ist zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer
hätte erkennen müssen, dass mit der EL-Berechnung ab 1. Januar 2007 etwas nicht
stimmen konnte: Die enorme Differenz zwischen den Gesamt-Einnahmen gemäss dem
Berechnungsblatt für das Jahr 2007 (CHF 34'271) und den Berechnungsblättern der
Vorjahre (1.7.2006: CHF 72'795; 1.1.2006: CHF 60'922; 1.1.2005: CHF 57'964;
1.11.2004: CHF 59'138) springe ins Auge. Dasselbe gelte für den dahinter
stehenden Fehler, lasse sich doch das Fehlen des Einkommens der Ehefrau, das
die anrechenbaren Einnahmen zuvor jeweils um rund Fr. 29'000.- pro Jahr erhöht
hatte, durch einen Vergleich der Berechnungsblätter sofort feststellen.
Zumindest hätte aber Anlass für eine Rückfrage der Tochter bestanden, die nach
Lage der Akten sehr gut Deutsch spreche und per E-Mail sachkundig mit der
AHV-Zweigstelle kommuniziert habe. Aber auch völlig unabhängig von den
Berechnungsblättern hätte der Umstand, dass ein Anspruch für die Zeit bis Ende
2006 verneint, ab 1. Januar 2007 bei praktisch unveränderten Verhältnissen
hingegen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'649.- pro Monat
zugesprochen worden seien, Anlass zu entsprechenden Rückfragen, nötigenfalls
bei der Beschwerdegegnerin, geben müssen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, bei den
vielen Berechnungsblättern vom 19. Juli 2007 habe er übersehen, dass im
Berechnungsblatt per 1. Januar 2007 das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau nicht
berücksichtigt worden war, währendem dieses in den Berechnungsblättern von 2004
bis 2006 enthalten gewesen sei. Er sei ohne eigentliche Schulbildung und der
deutschen Sprache nicht mächtig, habe als Bauarbeiter keinen Bezug zu
Formularen und die Berechnungsblätter nicht vollständig nachvollziehen können.
Beim Ausfüllen des Anmeldeformulars habe ihn die AHV-Zweigstelle unterstützt,
die den Fehler in der EL-Verfügung auch nicht bemerkt habe. Er könne weder
lesen noch schreiben, was aus dem Zeugnis von Dr. med. G.________ vom 27.
September 2011 deutlich hervorgehe.

2.3. Diese (und die weiteren) Vorbringen in der Beschwerde vermögen, was dem
Versicherten im Zwischenentscheid vom 14. Februar 2013 (betreffend Ablehnung
der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit) signalisiert
wurde, die gutglaubensrechtliche Beurteilung des kantonalen Gerichts von
vornherein nicht als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) erscheinen zu
lassen. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, er habe sich weder bei der
Anmeldung zum EL-Bezug (2007) noch anlässlich des Wegzuges der Tochter
L.________ (Ende Oktober 2009) noch im Rahmen der periodischen Überprüfung
(2011) eine Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung zuschulden kommen lassen.
Das kantonale Gericht hat dementgegen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
(vgl. z.B. Urteil 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.4 mit Hinweis)
festgehalten, dass (unabhängig von einer Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung
infolge geänderter Verhältnisse) der gute Glaube auch dann zu verneinen ist,
wenn ein bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbarer
Berechnungsfehler vorliegt, der als solcher eine Rückfrage bei der Verwaltung
gebietet. So verhält es sich eindeutig hier: Wie aus der Begründung der
Beschwerde (Punkt 2) selber hervorgeht, hat der Versicherte - auf spezielle
Aufforderung hin - die Lohnausweise der Ehefrau "für die Jahre 2004, 2005, 2006
und Lohnabrechnung 2007 (EL-Anspruch ab November 2004) " (Schreiben der
Ausgleichskasse vom 8. Juli 2007) am 31. Juli 2007 der Zweigstelle eingereicht.
Angesichts dieser konkret erfolgten Mitwirkung im Rahmen der damals hängigen
Anspruchsprüfung (ab November 2004) war die Bedeutung dieser Erwerbseinkommen
für den urteilsfähigen Beschwerdeführer einsichtig. Der Verfügung vom 17.
September 2007 lagen die Berechnungsblätter betreffend die Jahre 2004 bis 2007
unbestrittenerweise bei. Der Beschwerdeführer wusste selber am besten, dass
seine Ehefrau über all die Jahre hinweg durchgehend gearbeitet (und dass sich
auch sonst wirtschaftlich nichts geändert) hatte. In dieser Situation konnte er
nicht gutgläubig ab 1. Januar 2007 eine Ergänzungsleistung beziehen, welche die
von seiner Gattin erzielten Einkünfte unberücksichtigt lässt. Dass die
Verwaltung ihrerseits den Fehler während Jahren nicht entdeckte, ist, wie das
kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erwog, für die Beurteilung der
Erlassvoraussetzungen unerheblich. Sind diese, wie hier, nicht erfüllt, wird
der Rückerstattungspflichtige (im Rahmen der Verwirkungsregelung; Art. 25 Abs.
2 ATSG) finanziell so gestellt, wie wenn es nicht zum unrechtmässigen
(überhöhten) Leistungsbezug gekommen wäre, der hier rechtskräftig festgestellt
ist (Verfügung vom 27. Mai 2011). Schwierigkeiten in der Tilgung der
Rückerstattungsschuld hat die Durchführungsstelle mit einer Regelung der
Rückzahlungsmodalitäten zu begegnen, welche den Gegebenheiten des konkreten
Einzelfalles Rechnung trägt und insbesondere das Existenzminimum des
Pflichtigen berücksichtigt.

3.
Umständehalber wird trotz Unterliegens des Beschwerdeführers von der Erhebung
von Gerichtskosten abgesehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

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