Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 8G.2/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8G_2/2012

Urteil vom 24. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Gesuchstellerin,

gegen

R.________,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_482/2012
vom 25. September 2012.

Sachverhalt:

A.
In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von R.________ änderte das
Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2012 (8C_482/2012) die
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. April 2012 insoweit ab, als der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2008 bis
30. Juni 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat
(Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1); im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2).

B.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2004 beantragt die IV-Stelle des Kantons Aargau,
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 8C_482/2012 sei aufzuheben und wie folgt zu
berichtigen: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2012
insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2008 bis 31. Mai
2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen."
R.________, das Bundesamt für Sozialversicherungen und das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht nimmt auf schriftliches Gesuch oder von Amtes wegen die
Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines
bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine
Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder
es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, das Urteil vom 25. September 2012 (8C_482/
2012) widerspreche sowohl dem kantonalen Entscheid vom 17. April 2012, gemäss
dessen Erwägungen und Dispositiv-Ziffer 1 bis Ende Mai 2009 ein
Invaliditätsgrad von 63 % zu ermitteln und gestützt darauf eine halbe Rente
zuzusprechen war, als auch dem Eventualbegehren des hiegegen beim Bundesgericht
Beschwerde führenden R.________, der bis Ende Mai 2009 einen Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente geltend machte. Das Bundesgericht habe offensichtlich die
Daten aus den medizinischen Akten und der Begründung des vorinstanzlichen
Entscheids falsch übernommen. Daraus sei zu schliessen, dass es die
Dreiviertelsrente nur bis Mai und nicht bis Juni 2009 zusprechen wollte.

2.2 Ein unklares oder zweideutiges Dispositiv liegt nur vor, wenn die Parteien
oder die mit dem Vollzug betrauten Gerichte oder Behörden das Urteil
tatsächlich subjektiv anders verstehen, als es die Meinung des Bundesgerichts
war; insofern kommt es nicht darauf an, ob das Urteil klar und vollständig
gedacht und gewollt war (SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 129 BGG mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat in E. 2.1 in fine des beanstandeten Urteils festgestellt,
dass der Versicherte bis Juni 2009 im Umfang von 50 % und danach (ab Juli 2009)
noch von 20 % im Rahmen einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten
Erwerbstätigkeit bei vollzeitlichem Pensum arbeitsunfähig war. Laut E. 3 war
für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 ein Invaliditätsgrad von
63 % zu ermitteln, was zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigte; insoweit
war das vorinstanzliche Erkenntnis abzuändern. Die zitierten Erwägungen stimmen
zweifelsfrei mit Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 25. September 2012 (8C_482
/2012) überein.

3.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder