Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.5/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_5/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach
4358, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_777/2011
vom 1. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Mai 2012 hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_777/2011 die von der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. September 2011 (betreffend Höhe
des Anspruchs auf Übergangsentschädigung von O.________ und den damit
verbundenen Rückerstattungsanspruch der SUVA) erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen und in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2010 insoweit
abgeändert, als ein Rückforderungsanspruch der SUVA in der Höhe von Fr.
15'638.- besteht.

B.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 lässt O.________ um revisionsweise Aufhebung des
Urteils 8C_777/2011 ersuchen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Glarus vom 21. September 2011 sei zu bestätigen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

2.
Begründen zwei von der Arbeit der Nichteignungsverfügung unabhängige Unfälle
einen Anspruch auf Taggeld des Unfallversicherers, verringert sich der
mutmassliche Verdienst bei der Berechnung des Höchstanspruchs auf
Übergangsentschädigung um die Höhe dieser Taggeldleistung. Dies erkannte das
Bundesgericht im Urteil 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012.

3.
Der Gesuchsteller stützt sich auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision
eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Er
begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sich hinsichtlich der zwei
als Unfall gemeldeten Vorkommnisse und der hieraus erhaltenen Taggeldleistungen
seine Ausführungen zum fehlenden Nachweis eines Unfallgeschehens und einer
diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit auf bereits aktenkundige Tatsachen gestützt
hätten sowie durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wurden, weshalb
diese Behauptungen - entgegen den Darlegungen im Urteil - nicht unter das
Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG fallen würden.

3.1 Ein Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem
tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a
S. 399 f.) Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich klar, dass es
dabei einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten, nicht aber um einen
Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann
von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision
berechtigt sie nicht (Urteil [des Bundesgerichts] 8F_5/2011 vom 20. Januar 2012
E. 3.1; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 9 zu Art. 121 BGG).

3.2 In tatbeständlicher Hinsicht hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_777/
2011 vom 1. Mai 2012 richtig wahrgenommen, dass dem Gesuchsteller für zwei als
Unfall gemeldete Ereignisse zwischen dem 24. August und 14. September 2007
sowie zwischen dem 14. Dezember 2007 und 16. März 2008 im Rahmen der
attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet
wurden. Damit sind die vom Gesuchsteller erhobenen Beanstandungen nicht als
erhebliche in den Akten liegende Tatsachen einzustufen, welche das
Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte. Er beschränkt sich
vielmehr darauf, eine von der bundesgerichtlichen Würdigung abweichende Sach-
und Rechtslage vorzubringen. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist nicht
erfüllt, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar
durchaus beachtet, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie der
Gesuchsteller dies wünscht. Damit liegt kein Versehen vor, sondern allenfalls
eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung, die mit der
Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil [des Bundesgerichts]
4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1). Das Revisionsgesuch ist offensichtlich
unbegründet.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Polla