Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.4/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8F_4/2012 {T 0/2}

Urteil vom 20. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach
4358, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_801/2007
vom 7. März 2008.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 3. April 2012 (Datum des Poststempels) gegen das
Urteil 8C_801/2007 vom 7. März 2008, mit welchem das Schweizerische
Bundesgericht auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2007 mangels eines
rechtsgenüglichen Antrages und einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten
war,
in die Verfügung vom 11. April 2012, mit welcher das Bundesgericht B.________
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis spätestens am 30. April
2012 aufgefordert hatte,
in das daraufhin eingereichte Gesuch des B.________ vom 17. April 2012 um
unentgeltliche Prozessführung,
in den Zwischenentscheid vom 11. Mai 2012, mit welchem dieses Gesuch zufolge
Aussichtslosigkeit abgewiesen und B.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert einer Nach-frist bis zum 4. Juni 2012
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat, sondern mit Eingabe vom 30. Mai 2012 (Datum des Poststempels)
bloss ein weiteres Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten oder um deren
Herabsetzung stellt,
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch
nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz