Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.2/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_2/2012

Urteil vom 10. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Gesuchstellerin,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_924/2011
vom 7. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 7. März 2012 hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_924/2011 die von der AXA
Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2011 (betreffend
Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im
Zusammenhang mit einem von B.________ am 10. Mai 2009 erlittenen Zeckenbiss)
erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Einspracheentscheids der AXA
vom 29. März 2010 an den Unfallversicherer zurückgewiesen wurde, damit er, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu
verfüge.

B.
Mit Eingabe vom 19. März 2012 lässt B.________ um revisionsweise Aufhebung des
Urteils 8C_924/2011 ersuchen. Das Bundesgericht habe ein Urteil zu fällen,
welches die eingeschränkte Kognition gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG berücksichtige. Von der Ausfällung von Kosten sei abzusehen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

2.
Das Bundesgericht ist im Urteil 8C_924/2011 vom 7. März 2012 auf Grund einer
freien Sachverhaltsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Angelegenheit zufolge
der unklaren und widersprüchlichen medizinischen Aktenlage an den
Unfallversicherer zurückzuweisen sei, damit er zur Klärung der Frage, ob ein
möglicherweise erlittener Zeckenstich überwiegend wahrscheinlich einen
massgeblichen Ursachenanteil am Beschwerdebild der Versicherten darstelle, ein
versicherungsexternes Gutachten einhole und danach über den Leistungsanspruch
erneut befinde.

3.
Die Gesuchstellerin lässt ihr Revisionsersuchen namentlich auf Art. 121 lit. d
BGG stützen, wonach die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden
kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat. Dem Bundesgericht sei, indem es die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, welche mit Blick auf allfällige UVG-Sachleistungen
(Heilungskosten) - und nicht Geldleistungen - getroffen worden seien, mit
uneingeschränkter Kognition beurteilt habe, ein klarer Fehler hinsichtlich
seiner Überprüfungsbefugnis unterlaufen.

3.1 Hat das Bundesgericht eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen
nicht berücksichtigt, so ist sein Urteil auf Gesuch hin zu revidieren. Ein
Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem
tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a
S. 399 f.). Wiewohl der Versehensrüge in der Praxis ein hoher Stellenwert
zukommt, wird ihr Bedeutungsgehalt doch oftmals missverstanden: Bereits aus dem
Wortlaut des Gesetzes ergibt sich klar, dass es dabei einzig um ein
Sachverhaltsmoment in den Akten, nicht aber um einen Rechtsstandpunkt gehen
kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien
als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht
(Urteil [des Bundesgerichts] 8F_5/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.1; Elisabeth
Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art.
121 BGG).

3.2 Wären tatsächlich, wie seitens der Gesuchstellerin in ihrer Vernehmlassung
vom 24. Januar 2012 im Ausgangsverfahren (vgl. insbesondere S. 1, 2 unten und 5
oben) sowie nunmehr im Revisionsprozess geltend gemacht, nur Sachleistungen im
Sinne von Art. 10 UVG in Verbindung mit Art. 14 ATSG streitig gewesen, hätte
das Bundesgericht gegen Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG, nach welchen
Bestimmungen es - e contrario - an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
gebunden ist, sofern sich eine Beschwerde nicht gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet (u.a. Urteile [des Bundesgerichts] 8C_1011/2010 vom
19. Mai 2011 E. 1 und 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 1.2 mit Hinweis), und
damit gegen Bundesrecht verstossen. Ein derartiger Rechtsfehler liesse sich
indes nicht mit Hilfe des von der Gesuchstellerin angerufenen Revisionsgrundes
korrigieren.
3.2.1 Entgegen der revisionsweise vertretenen Auffassung liegt jedoch kein
Rechtsfehler der beschriebenen Art vor: Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid
vom 24. Oktober 2011 erwogen, die AXA habe den Anspruch auf Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 7. Januar 2010 abgelehnt
(S. 2 oben), wogegen die Versicherte habe Beschwerde erheben lassen mit dem
Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren
(S. 2 unten). In der Folge bejahte das kantonale Gericht einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Zeckenbiss und der vom 17. bis 19. Mai 2009
dauernden Arbeitsunfähigkeit und stellte dispositivmässig fest, dass die
Versicherte im Zusammenhang mit dem Zeckenbiss vom 10. Mai 2009 Anspruch auf
Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe (S. 10). Im Rahmen
ihrer letztinstanzlichen Beschwerde hatte die Gesuchsgegnerin sodann
ausdrücklich von "Leistungen nach UVG" (S. 1 unten) gesprochen bzw. ausgeführt,
mit "Urteil vom 24.10.2011 wird das Verfahren bezüglich der Frage der
Taggeldleistungspflicht der AXA ab dem 10.5.2009 materiell beendet und über den
strittigen Anspruch der Beschwerdegegnerin abschliessend entschieden" (S. 3
unten). Das Bundesgericht seinerseits erwog im Rahmen der
Sachverhaltswiedergabe, in Gutheissung der Beschwerde habe das
Sozialversicherungsgericht den Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung festgestellt (S. 2). In der Folge prüfte es
die vorinstanzlichen Sachverhaltserhebungen mit freier Kognition (S. 3) und kam
gestützt darauf zum Schluss, dass die Sache an den Unfallversicherer
zurückzuweisen sei, damit dieser, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge (S. 8 f.).
3.2.2 Strittig waren mithin sämtliche gesetzlichen UVG-Leistungen, worunter an
Geldleistungen namentlich Taggeldleistungen, sodass das Bundesgericht zu Recht
ohne Bindung an die vorangegangenen kantonalrichterlichen
Sachverhaltsfeststellungen geurteilt hat (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_584/
2009 vom 2. Juli 2010 E. 4, in: SVR 2011 UV Nr. 1 S. 1).

4.
Die Kosten des unbegründeten Revisionsverfahrens sind - ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl