Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.20/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_20/2012

Urteil vom 25. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen
das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 27. Mai 2011 (8C_63/2011) wies das Bundesgericht die von
S.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2010, mit welchem die rentenablehnende
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 21. Juni 2010 geschützt wurde,
ab.

B.
Am 13. Dezember 2012 gelangt S.________ mit einem das bundesgerichtliche Urteil
8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 betreffenden Revisionsbegehren ans Bundesgericht.
Dieses Urteil sei aufzuheben, die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung
über das Rentengesuch an die IV-Stelle zurückzuweisen und Letztere "zu
verpflichten, den Gesuchsteller vollumfänglich ausserrechtlich zu
entschädigen". Zur Begründung führt er an, die polydisziplinäre Expertise des
medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 14. April 2009, auf welche
Verwaltung, Vorinstanz und Bundesgericht damals ausschlaggebend abgestellt
hätten, sei hinsichtlich der Aussagen betreffend die rechte Schulter "aufgrund
nicht erfolgter bildgebender Abklärungen falsch und müsse [...] mittlerweile
und nach neuerlicher Operation vom 13. Juni 2012 als überholt gelten".

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision
dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien
nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121
BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in
den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein
solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht
genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte
Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben,
wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteile 8F_6/2011 vom 1. Februar
2012 und 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3 mit Hinweis).

2.
2.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134
III 669 E. 2.1 S. 670 (mit Hinweisen) unter der Herrschaft von Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die
sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen
prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es
handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von
Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden
soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (Urteil 8C_797/2011 vom 15. Februar
2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Insoweit besteht im Revisionsverfahren ein striktes
Novenverbot (Elisabeth Escher, a.a.O., N. 7 zu Art. 123 BGG). Es genügt nicht,
dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es
neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als
objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit
Hinweisen; Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1).

2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der neue Bericht des behandelnden
Orthopäden PD Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2012 "attestiere einen
Gesundheitszustand, der von den damaligen Gutachtern [des medizinischen
Begutachtungsinstituts Y.________] pflichtwidrig nicht erkannt worden" sei und
berechtige zur Revision. Die Schmerzen in der rechten Schulter verschlimmerten
sich nach Angaben des Gesuchstellers jedoch erst dann, als er "im Jahre 2011
versuchsweise die Erwerbstätigkeit wieder" aufnahm. In der Folge "drängte sich
eine neuerliche Operation der rechten Schulter auf, welche am 13. Juli 2012
[laut Bericht des PD Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2012 recte wohl am 13.
Juni 2012] durchgeführt" wurde. Erst im Anschluss an diese neuen, intraoperativ
gewonnenen Erkenntnisse der anlässlich des Eingriffes in der rechten Schulter
vorgefundenen gesundheitlichen Verhältnisse nahm der behandelnde Orthopäde eine
fachärztliche Beurteilung der neu erhobenen Befunde sowie eine Neueinschätzung
der Frage nach dem Kausalzusammenhang vor.

2.3 Der Gesuchsteller legt nicht dar und entsprechende Anhaltspunkte sind auch
dem neu aufgelegten Bericht des PD Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2012
nicht zu entnehmen, inwiefern die Gutachter des medizinischen
Begutachtungsinstituts Y.________ den im Rahmen der polydisziplinären
fachärztlichen Explorationen im Januar 2009 massgebenden Gesundheitszustand
(vgl. Urteil 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.2.2) fehlerhaft beurteilt oder
gar ihnen obliegende Sorgfaltspflichten verletzt haben sollten. Vielmehr beruht
der als Revisionsgrund eingereichte Bericht auf einer intraoperativen
Neubeurteilung gesundheitlicher Verhältnisse, welche in zeitlicher Hinsicht
nicht identisch sind mit denjenigen bei Erstellung des Gutachtens des
medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________. Gegenstand eines
Revisionsverfahrens können jedoch nur Rechtsverhältnisse sein, welche
ihrerseits Gegenstand des Hauptverfahrens waren; insoweit bestimmt die im
Ausgangsverfahren angefochtene Verfügung auch den Prüfgegenstand im
Revisionsverfahren (Urteil 8F_4/2010 vom 24. März 2011 E. 6.2 mit Hinweisen).

3.
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch wird analog zum vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das Urteil
8C_63/2011 des Bundesgerichts vom 27. Mai 2011 (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109
Abs. 3 BGG) - erledigt.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli