Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.1/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_1/2012

Urteil vom 30. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Steinengraben 41, 4051
Basel,
Gesuchstellerin,

gegen

G.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst, Birmensdorferstrasse
108, 8003 Zürich,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_50/2012
vom 1. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 1. März 2012 hat das Bundesgericht eine Beschwerde der
Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 betreffend
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung) abgewiesen (Verfahren
8C_50/2012). Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
(Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete diese, den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen (Disp.-Ziff. 3).

B.
Am 13. März 2012 hat die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG
ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils eingereicht. Sie
beantragt sinngemäss, in Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs sei dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

C.
G.________ hat mit Vernehmlassung vom 10. April 2012 Stellung genommen, ohne
einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
Die Gesuchstellerin wehrt sich gegen die ihr auferlegte Parteientschädigung;
dazu ist sie legitimiert (Urteil 1F_29/2011 vom 7. Dezember 2011). Auf das
rechtzeitig erhobene (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) und (knapp) genügend
begründete Revisionsgesuch ist somit einzutreten.

2.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG).
Wie die Gesuchstellerin dem Sinne nach zutreffend darlegt, ging das
Bundesgericht im Urteil 8C_50/2012 versehentlich davon aus, dass der
Beschwerdegegner eine Vernehmlassung eingereicht und darin die Abweisung der
Beschwerde beantragt hatte (vgl. Sachverhalt, Abschnitt C, 2. Absatz).
Tatsächlich aber hatte er sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen
lassen.
Hätte das Bundesgericht bemerkt, dass seitens des Beschwerdegegners keine
Vernehmlassung eingereicht wurde, hätte es keine Parteientschädigung
zugesprochen: der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weil ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren keine
(Anwalts-)Kosten entstanden sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 1 lit. a des
Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche
Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR
173.110.210.3]).

Hat das Gericht damit eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus
Versehen nicht berücksichtigt, so ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und
antragsgemäss zu entscheiden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, im Revisionsverfahren
keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 8C_50
/2012 des Bundesgerichts vom 1. März 2012 aufgehoben.

2.
In diesem Punkt wird stattdessen neu wie folgt entschieden: "Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen".

3.
Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz