Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.17/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_17/2012

Urteil vom 13. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Gesuchsteller,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,
Generalsekreta-riat, Postfach, 4001 Basel,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Revision; Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_742/2012
vom 25. September 2012.

In Erwägung,
dass E.________ am 5. November 2012 (Poststempel) ein Revisionsgesuch gegen das
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_742/2012 vom 25. September 2012
eingereicht hat,
dass das Bundesgericht das Verfahren 8C_742/2012 rechtskräftig abgeschlossen
hat und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG),
dass das Bundesgericht zur Überprüfung eigener Endentscheide indessen - aber
auch nur soweit - angerufen werden kann, als einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es
nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr ist
der geltend gemachte Revisionsgrund im Revisionsgesuch unter Angabe der
Beweismittel anzugeben und aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern
deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteile 8F_9
/2009 vom 2. Juni 2009 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008).
dass das am 5. November 2012 gestellte Gesuch um Revision des Urteils des
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_742/2012 vom 25. September 2012 den
vorerwähnten Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt,
da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlichen
Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) dargelegt und ausgeführt wird, weshalb er
gegeben sein soll und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des
letztinstanzlichen Urteils vom 25. September 2012 abzuändern wäre,
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist,
weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt
wird,
dass vorliegend für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten
zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz