Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.16/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_16/2012

Urteil vom 27. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_37/2009
vom 25. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 8C_37/2009 vom 25. Mai 2009 wies das Bundesgericht die von
R.________ gegen den die Leistungseinstellung der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss Verfügung vom 30. August 2007 und
Einspracheentscheid vom 25. Februar 2008 bestätigenden Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2008 ab.

B.
Mit Eingaben vom 18. Oktober 2012 und 12. November 2012 ersucht R.________ um
Revision des Urteils 8C_37/2009 und beantragt, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, weitere
Abklärungen vorzunehmen und einen erneuten Entscheid zu fällen.
Während die SUVA auf Abweisung des Gesuchs schliesst, verzichtet das Bundesamt
für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
In seiner Eingabe vom 25. Januar 2013 hält R.________ an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision
dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien
nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 9 zu Art. 121
BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in
den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein
solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht
genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte
Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben,
wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E.
3.1).

2.
2.1 Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.

2.2 Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet
sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so
dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung
führen können. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision
begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des
Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen
mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass
er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich
ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil
geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein
Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bereits im
Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist
vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid
wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit
Hinweisen; 110 V 138 E. 2 S. 141; vgl. auch BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322; 118 II
199 E. 5 S. 205).

3.
3.1 Gemäss dem orthopädischen Gutachten des Spitals X.________ vom 12. Juli
2012 hat sich der Gesuchsteller insgesamt drei OSG-Distorsionstraumata
zugezogen (am 30. Juli 2005 links, am 30. Dezember 2008 rechts und am 1. Juni
2009 links). Das Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2009 vom 25. Mai 2009 bezog
sich auf die Leistungspflicht der SUVA für das Ereignis vom 30. Juli 2005; es
äusserte sich nicht über eine allfällige Leistungspflicht der SUVA für die
anderen Ereignisse.

3.2 Das Bundesgericht ging im Urteil 8C_37/2009 vom 25. Mai 2009 davon aus,
unter alleiniger Berücksichtigung der organischen Folgen des Unfalles vom 30.
Juli 2005 könne der Gesuchsteller seine angestammte Tätigkeit ohne
Einschränkungen ausführen; für allfällige organisch nicht nachweisbare
Unfallfolgen bestehe mangels adäquaten Kausalzusammenhanges keine
Leistungspflicht der Unfallversicherung. Entgegen den Ausführungen des
Gesuchstellers stellt das orthopädische Gutachten des Spitals X.________ vom
12. Juli 2012 keinen ausreichenden Grund dar, revisionsweise auf dieses Urteil
zurückzukommen. Zwar wird in diesem Gutachten gestützt auf im Juli 2012
durchgeführte bildgebende Untersuchungen nunmehr ein grösserer organisch
nachweisbarer Schaden postuliert und insbesondere auch der Verdacht auf eine
Partialruptur der Tibialis-posterior-Sehne geäussert. Dabei würde es sich
grundsätzlich um neue Tatsachen handeln. Die Gutachter können indessen diesen
Schaden nicht einem der drei Ereignisse zuordnen; sie führen lediglich pauschal
aus, es bestehe eine Kausalität zwischen den drei Ereignissen und den geklagten
Beschwerden. Eine genauere Beurteilung der Kausalitäten wäre ihrer Ansicht nach
retrospektiv spekulativ. Damit ist der Beweis, dass der organische Schaden
überwiegend wahrscheinlich dem Unfallereignis vom 30. Juli 2005 zuzuordnen ist,
weder erbracht noch durch weitere Beweismassnahmen erbringbar. Somit stellt der
diagnostizierte grössere organische Schaden keinen Grund dar, auf das
bundesgerichtliche Urteil zurückzukommen. Es braucht daher auch nicht näher
geprüft zu werden, ob er erheblich ist, was die SUVA bestreitet. Das
Revisionsgesuch des Versicherten ist somit abzuweisen.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold