Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.13/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_13/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
8C_24/201 vom 26. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 8C_24/2012 vom 26. April 2012 wies das Bundesgericht eine Beschwerde
des A.________ gegen den die leistungseinstellende Verfügung vom 26. Mai 2011
der IV-Stelle des Kantons Aargau bestätigenden Entscheid des
Versicherungsgericht des Kantons Aargau vom 1. November 2011 ab. Auf ein gegen
dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil
8F_11/2012 vom 20. August 2012 nicht ein, da die Revisionsfrist zur Rüge einer
Verletzung einer Verfahrensvorschrift (Art. 121 BGG) bereits abgelaufen war.

B.
Mit Eingabe vom 10. September 2012 (Poststempel) ersucht A.________ erneut um
Revision des Urteils 8C_24/2012 und beantragt, es seien ihm unter Aufhebung der
Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin die gesetzlichen
Rentenleistungen zu erbringen. Gleichzeitig beantragt er sinngemäss, die
Rentenleistungen seien als vorsorgliche Massnahme bereits während des
bundesgerichtlichen Verfahrens weiterhin auszurichten. Zudem stellt A.________
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision
dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien
nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 9 zu Art. 121
BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in
den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein
solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht
genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte
Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben,
wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dis-
positiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2011 vom 10.
März 2011 E. 1).

2.
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.
Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein,
die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie
bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen
können. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision
begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des
Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen
mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass
er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich
ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil
geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein
Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bereits im
Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist
vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid
wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit
Hinweisen; 110 V 138 E. 2 S. 141; vgl. auch BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322; 118 II
199 E. 5 S. 205).

3.
3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch mit dem Schreiben des Dr. med.
X.________ vom 18. Juli 2012. In diesem erblickt er den Beweis einer neuen
erheblichen Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, nämlich dass die
Atlantookzipitalarthrose (C0/1) gegenüber der Arthrose C 2/3 im Vordergrund
steht.

3.2 Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist die von ihm behauptete
Tatsache nicht neu: Im Urteil 8C_24/2012 vom 26. April 2012 E. 4.4 war ja
gerade Beweisthema, welche der beiden Arthrosen im Vordergrund steht. Insofern
stellt der Bericht des Dr. med. X.________ vom 18. Juli 2012 lediglich ein
neues Beweismittel betreffend eine bereits im Hauptverfahren geprüfte Tatsache
dar. Da das Schreiben jedoch erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil
entstanden ist, kann es nicht als neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs.
2 BGG und damit nicht als Revisionsgrund dienen. Ebenfalls keinen
Revisionsgrund im Sinne dieser Norm stellt die vom Gesuchsteller behauptete
Tatsache dar, dass das Bundesgericht den Bericht desselben Arztes vom 29.
Dezember 2010 allenfalls falsch verstanden hat (Elisabeth Escher, a.a.O., N. 7
zu Art. 123 BGG). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Gesuchsteller
insofern widersprüchlich verhält, als er im Verfahren 8F_11/2012 die angeblich
im Vordergrund stehende Atlantookzipitalarthrose noch als eine vom Gericht
versehentlich nicht berücksichtigte, in den Akten liegende Tatsache bezeichnet
hatte, dieselbe Arthrose aber nunmehr als neue Tatsache geltend machen will.

4.
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist somit abzuweisen. Ebenso
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit diesem Entscheid wird das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Holzer