Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.10/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_10/2012

Urteil vom 28. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_289/2011
vom 15. September 2011.

Sachverhalt:
Mit Urteil vom 15. September 2011 (8C_289/2011) wies das Bundesgericht eine von
S.________ (Jg. 1951) erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. März 2011 ab. Mit diesem
Entscheid war die am 14. Dezember 2005 von der IV-Stelle des Kantons Solothurn
verfügte und mit Einspracheentscheid vom 8. März 2010 bestätigte
Rentenverweigerung geschützt worden.

Am 19. Juli 2012 ersucht S.________ das Bundesgericht um eine Revision des
Urteils vom 15. September 2011; dies unter Hinweis auf eine (Teil-)
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Juni
2012 in einem gegen ihn wegen falscher Anschuldigung gerichteten
Strafverfahren. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund
ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines
solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im
Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist,
weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils
abzuändern sein soll (vgl. das ebenfalls den Gesuchsteller betreffende
bundesgerichtliche Urteil 8F_6/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1 mit Hinweis).

2.
Der Gesuchsteller nennt in seiner Rechtsschrift die Art. 122 und 123 BGG als
gesetzliche Grundlage für die beantragte Revision des bundesgerichtlichen
Urteils vom 15. September 2011. Die Bezugnahme auf die seinem Gesuch beigelegte
Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2012 weist
darauf hin, dass er daraus die Rechtfertigung seines gegenüber dem im Verfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingesetzten Gerichtsschreiber
erhobenen Vorwurfes ableiten möchte, in nicht angängiger Weise auf den dortigen
Entscheidfindungsprozess eingewirkt zu haben.

2.1 Art. 122 BGG fällt als Grundlage für die verlangte Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 15. September 2011 schon deshalb ausser
Betracht, weil in dieser Sache nie ein endgültiges Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen ist, in welchem eine Verletzung der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK) oder der Protokolle dazu festgestellt worden wäre, wie dies in lit.
a dieser Norm vorausgesetzt wird. Eine Revision des beanstandeten Urteils des
Bundesgerichts gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BGG scheidet ebenfalls aus, könnte
diese Bestimmung doch nur beigezogen werden, wenn sich ergeben hätte, dass
durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Beschwerdeführers auf das
Urteil, dessen Revision angestrebt wird, eingewirkt wurde. Sachverhaltliche
Grundlage der Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2012 war jedoch nicht das
bundesgerichtliche Verfahren, sondern der diesem vorangegangene kantonale
Prozess. Inwiefern der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren
oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hätte, wird im Revisionsgesuch
nicht dargelegt, weshalb auch Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (lit. b betrifft nur
die Revision von in Strafsachen ergangenen Urteilen) als Revisionsgrundlage
nicht angerufen werden kann. Der Gesuchsteller vermag damit in seiner Eingabe
vom 19. Juli 2012 keine in Frage kommende Revisionsgründe zu benennen, was
grundsätzlich zur Abweisung seines diesbezüglichen Begehrens führt.

2.2 Mit dem Vorwurf an den am kantonalen Entscheid vom 2. März 2011
mitwirkenden Gerichtsschreiber, das Zustandekommen dieses Entscheids in
unzulässiger Weise beeinflusst zu haben, wird zumindest sinngemäss - was als
Revisionsbegründung indessen nicht genügt (vgl. E. 1 hievor) - eine Revision
des zur Diskussion stehenden bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 121
lit. a BGG gefordert. In dieser Norm ist eine solche für den Fall vorgesehen,
dass Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand
verletzt worden sind.
Der Gesuchsteller bezichtigte den am kantonalen Entscheid vom 2. März 2011
mitwirkenden Gerichtsschreiber offenbar einer nicht statthaften Einwirkung auf
die Entscheidfindung im kantonalen Verfahren, weshalb dieser wiederum Anzeige
wegen falscher Anschuldigung und mehrfacher Ehrverletzung erstattete. Die
deshalb eröffnete Strafuntersuchung wurde bezüglich des Tatbestandes der
falschen Anschuldigung eingestellt, weil die Strafverfolgungsbehörde dessen
Verwirklichung in subjektiver Hinsicht nicht als erstellt betrachtete.
Betreffend Ehrverletzung(en) wurde eine Weiterführung des Verfahrens in
Aussicht gestellt. Allein aus der Verfahrenseinstellung bezüglich falscher
Anschuldigung zufolge fehlender vorsätzlicher Tatbegehung kann jedoch in keiner
Weise geschlossen werden, dass eine allenfalls als Revisionsgrund relevante
Einflussnahme auf den mit bundesgerichtlichem Urteil vom 15. September 2011
bestätigten kantonalen Entscheid vom 2. März 2011 durch dessen Verfasser
tatsächlich erfolgt wäre. Damit, dass das Bundesgericht den angefochtenen
Entscheid wegen der beanstandeten Zusammensetzung des vorinstanzlichen Gerichts
hätte aufheben müssen, wurde im Übrigen seinerzeit nicht argumentiert, obschon
die Möglichkeit dazu bestanden hätte. Darauf wurde der Revisionsgesuchsteller
schon im Urteil 8F_6/2011 vom 1. Februar 2012 hingewiesen. Auch aus diesem
Grund ist das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet - und von
vornherein aussichtslos - abzuweisen.

3.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG) wären wegen Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels zwar
nicht gegeben, doch erübrigt es sich, darüber abschliessend zu befinden, weil
aufgrund der konkreten Umstände in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann. Der
Gesuchsteller muss sich indessen bewusst sein, dass künftig die nämliche
Streitsache betreffende Eingaben, die als von vornherein aussichtslos zu
qualifizieren sind, nicht mehr ohne Kostenfolge (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG) erledigt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl