Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.98/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_98/2012

Urteil vom 26. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter,
vom 28. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 19. Januar
2009 wegen Vergewaltigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zehn Monaten aufgeschoben und
die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe
für vollziehbar erklärt. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe
wurde zum Zweck einer ambulanten Therapie aufgeschoben.
A.b Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons
Zürich (nachfolgend: Amt für Justizvollzug) hoben die ambulante Massnahme am
26. November 2009 auf und stellten beim Obergericht des Kantons Zürich den
Antrag, es sei die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu
prüfen. Das Obergericht versetzte X.________ am 11. Dezember 2009 in
Sicherheitshaft. Am 16. März 2010 ordnete es eine stationäre Massnahme im Sinne
von Art. 59 Abs. 1 StGB an. X.________ focht diese nicht an. Das Amt für
Justizvollzug versetzte X.________ am 4. Juni 2010 rückwirkend per 16. März
2010 in Sicherheitshaft. Am 17. November 2010 wurde er per 15. November 2010
unter gleichzeitiger Entlassung aus der Sicherheitshaft zum Vollzug der
stationären Massnahme in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (nachfolgend: JVA
Pöschwies) eingewiesen.
A.c Am 19. Januar 2011 stellte X.________ beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch
um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und um Entlassung aus
dem Freiheitsentzug. Eventualiter sei er bedingt aus dem stationären
Massnahmevollzug zu entlassen. Subeventualiter sei er in eine geeignete Anstalt
einzuweisen. Subsubeventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung. Am 18. April 2011 wiederholte X.________ seine Anträge.
A.d Das Amt für Justizvollzug stellte im Rahmen der jährlichen Prüfung mit
Entscheid vom 9. Mai 2011 fest, die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme seien nicht gegeben. Die Massnahme
werde weitergeführt und das Gesuch von X.________ abgewiesen. Ein Rekurs an die
Direktion des Innern und der Justiz blieb ebenso ohne Erfolg wie die gegen
diesen Entscheid eingereichte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, welches das Rechtsmittel und das Gesuch X.________s um unentgeltliche
Rechtspflege am 28. Dezember 2011 abwies.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 28. Dezember 2011. Im Einzelnen
verlangt er, die stationäre Massnahme sei aufzuheben, und er sei aus dem
Freiheitsentzug zu entlassen. Eventualiter sei er bedingt aus dem Vollzug der
stationären Massnahme zu entlassen. Subeventualiter sei ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen. Sowohl für das Verfahren vor Bundesgericht als auch für
die Verfahren vor der Vorinstanz und der Justizdirektion seien ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug schliesst ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde. Eventualiter verlangt es die Sistierung des bundesgerichtlichen
Verfahrens unter Hinweis darauf, dass am 21. März 2012 ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Es führt aus, aufgrund der negativen
Aufnahmebescheide des Massnahmezentrums A.________, des Therapiezentrums im
B.________ und der Strafanstalt C.________ sei entschieden worden, ein neues
Gutachten einzuholen, welches Aufschluss über die Möglichkeiten und Grenzen der
weiteren Behandlung geben sollte. Zur Beurteilung der Fragen der Entlassung
bzw. der Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB müsse man sich auf
ein aktuelles Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen stützen können.

Erwägungen:

1.
1.1 Laut der Vorinstanz kommt vorliegend weder eine Aufhebung der Massnahme
nach Art. 62c Abs. 1 StGB noch eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem stationären Massnahmevollzug gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB in Frage
(Entscheid, S. 6 ff. zur Aufhebung, S. 11 ff. zur bedingten Entlassung). Die
Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten des D.________s
vom 15. Mai 2006. Sie nimmt an, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung, welche bisher kaum behandelt worden sei, bestehe
unverändert weiter. Der Beschwerdeführer sei somit nach wie vor gefährlich. Das
Gutachten vom 15. Mai 2006 habe weder zufolge Zeitablaufs noch infolge
veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst (Entscheid, S. 14).

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, beim Gutachten des D.________s vom 15.
Mai 2006 handle es sich nicht um eine taugliche Entscheidgrundlage im Sinne von
Art. 62d Abs. 2 StGB. Das Gutachten sei in Bezug auf die zu beantwortenden
Fragen veraltet und insbesondere nicht aussagekräftig. Es äussere sich weder
bezüglich der Anordnung noch bezüglich der Beendigung zu den Voraussetzungen
einer stationären Massnahme. Die Vorinstanz hätte deshalb nicht darauf
abstellen dürfen (Beschwerde, S. 9, 10, 11, 13, 14, 19, 20, 21). Der
Beschwerdeführer beantragt im Subeventualstandpunkt denn auch, es sei ein neues
psychiatrisches Gutachten einzuholen (Beschwerde, S. 25).

1.2 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer stationären
Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten muss sich zur
Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 lit. a, b und c StGB). Sofern
der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, wozu die
Vergewaltigung als Anlassdelikt zählt, muss eine sachverständige Begutachtung
gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der
Massnahme oder die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug derselben zu
befinden ist. Die Frage nach der Aufhebung einer Massnahme stellt sich
insbesondere, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint
(Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe
ihres Vollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu
erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht
mehr erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; 137 II 233 E. 5.2). Die
Massnahme ist aber auch aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder
nicht mehr existiert (Art. 62 Abs. 1 lit. c StGB). Bedingt entlassen wird ein
Täter aus dem stationären Vollzug einer Massnahme, wenn sein Zustand es
rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu
bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Der Sachverständige hat sich im Hinblick auf
eine allfällige Aufhebung einer Massnahme oder eine bedingte Entlassung aus dem
stationären Vollzug namentlich zum (bisherigen) Verlauf der Behandlung, zu
Fragen der Behandelbarkeit und der Eignung der Behandlung, zum Therapieerfolg
und zur Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose) sowie den Möglichkeiten des
Vollzugs (geeignete Einrichtungen) auszusprechen (vgl. allgemein BGE 128 IV 241
E. 3.4 zu aArt. 45 Ziff. 1 StGB).
1.3
1.3.1 Das Gutachten des D.________s, auf welches die Vorinstanz ihren Entscheid
stützt, datiert vom 15. Mai 2006. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
war es bereits über 5 ½ Jahre alt. Es befasst sich mit dem Geisteszustand und
der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Rückfallgefährlichkeit
und der Legalprognose. Der Gutachter diagnostiziert eine
Persönlichkeitsstörung, bejaht den Kausalzusammenhang zwischen Delinquenz und
Störung und geht von einer erhöhten Gefahr neuerlicher Straftaten aus, sofern
die psychische Störung des Beschwerdeführers unbehandelt bleibt (vgl.
Gutachten, S. 57 f.). Diese Aussagen sind zwar allgemeingültig. Die daran
anknüpfenden gutachterlichen Ausführungen zur Massnahmebedürftigkeit erfolgen
jedoch alleine im Hinblick auf eine (allfällige) Anordnung einer ambulanten
Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und beschränken sich insoweit auf die
Frage, ob eine solche Behandlung unter Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit
vollzugsbegleitend oder unter Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen wäre
(Gutachten, S. 54 f., S. 58). Über die Voraussetzungen und/oder die möglichen
Wirkungen weiterer Sanktionen - wie beispielsweise einer stationären Massnahme
- lässt sich das Gutachten nicht aus. Vorliegend stehen indessen alleine Fragen
zur Fortführung oder allfälligen Aufhebung einer stationären therapeutischen
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zur Diskussion bzw. solche zur bedingten
Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme. Die gutachterlichen
Ausführungen erweisen sich bereits aus diesem Grund für die hier zu
beurteilende Thematik als unzureichend.
1.3.2 Das Gutachten des D.________s berücksichtigt nicht bzw. kann mit Blick
auf das Erstellungsdatum gar nicht berücksichtigen, was seit dem 15. Mai 2006
geschehen ist. Die gerichtlich angeordnete ambulante Behandlung wurde am 22.
Mai 2009 in Vollzug gesetzt. Da der Beschwerdeführer wegen akuter Drogensucht
weder absprache- noch therapiefähig war, wurde er vom 4. August bis zum 1.
Oktober 2009 vorübergehend in der Forensik der Psychiatrischen Klinik
E.________ untergebracht. Zuvor liess er sich auf eigenen Wunsch in der
Polyklinik für Drogenmedizin ambulant behandeln (kantonale Akten, act. 2/4).
Nach dem Austritt aus der Klinik E.________ wurde die ambulante Massnahme am 2.
Oktober 2009 (wieder) aufgenommen. Gemäss Zwischenbericht vom 9. November 2009
wurden mit dem Beschwerdeführer vier Einzelsitzungen durchgeführt (kantonale
Akten, act. 12/8). Gleichzeitig wurde er vom 1. Oktober bis 11. Dezember 2009
in der Psychiatrischen Universitätsklinik F.________
psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt (vgl. kantonale Akten, act. 2/2 und
2/3, Arztzeugnisse vom 5. November 2010 und 22. Februar 2010). Sowohl im
Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 12. Oktober 2009 als auch in den
erwähnten Arztzeugnissen der Psychiatrischen Universitätsklinik F.________ wird
festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine akute Gefährdung Dritter
ergeben bzw. die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit
als gering einzuschätzen ist (so im Übrigen auch die spezifische
Risikoabklärung der Abteilung für Forensische Psychologie der Bewährungs- und
Vollzugsdienste Zürich vom 7. Juni 2010, vgl. kantonale Akten, act. 12/48, S.
10). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass eine Behandlung des
Beschwerdeführers im ambulanten Setting am meisten Erfolg verspräche, weil
jener voraussichtlich grosse Schwierigkeiten hätte, die nötigen
Anpassungsleistungen für eine stationäre Behandlung zu erbringen (vgl.
kantonale Akten, act. 2/2 und 2/3, Arztzeugnisse vom 5. November 2010 und 22.
Februar 2010).
1.3.3 Das Gutachten vom 15. Mai 2006 setzt sich mit dem oben umschriebenen
Verlauf der Behandlung nicht auseinander. Ebenso wenig befasst es sich mit den
ärztlichen Einschätzungen zur Behandelbarkeit des Beschwerdeführers, zum
Therapieerfolg und zur Rückfallgefährlichkeit sowie zur Legalprognose. Es
thematisiert insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer seit dem
Anlassdelikt der Vergewaltigung zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin
im September 2004 während fünf Jahren bis zur Eröffnung der Sicherheitshaft am
11. Dezember 2009 (abgesehen von der 99 Tage dauernden Untersuchungshaft und
des zweimonatigen stationären Aufenthalts in E.________) in Freiheit lebte und
sich während dieser Zeit nicht strafbar machte. Ebenso wenig wird im Gutachten
vom 15. Mai 2006 dazu Stellung genommen, dass der Beschwerdeführer in dieser
Zeit eine neue Beziehung (mit Heirat am 26. April 2007) einging und mit seiner
aktuellen Ehefrau im Zeitpunkt seiner Verhaftung bereits rund vier Jahre
zusammen gelebt hatte. Aus diesem Grund wurde denn auch die vom
Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom 15. Mai 2006 ausgehende Gefahr für
interfamiliäre Gewalt zumindest von einem Teil der ihn behandelnden Ärzte
relativiert und als gering eingeschätzt (vgl. kantonale Akten, act. 2/3,
Arztzeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik F.________ vom 5. November
2009; anders hingegen die spezifische Risikoabklärung vom 7. Juni 2010, S. 10
und 11). Eine gutachterliche Überprüfung dieser Einschätzungen fehlt.

Die Auffassung der Vorinstanz, es sei für die Beurteilung der Rückfallgefahr
bedeutungslos, dass der Beschwerdeführer seit September 2004 bis Dezember 2009
keine Straftaten beging, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits war der
Beschwerdeführer entgegen ihren diesbezüglich aktenwidrigen Feststellungen
während dieser Zeit weder inhaftiert noch im Massnahmevollzug (Entscheid, S.
13). Er lebte vielmehr in Freiheit. Zudem ist es Aufgabe des Sachverständigen
(und nicht des Gerichts), die Rückfallgefahr zu beurteilen und eine Legal-
sowie Behandlungsprognose zu erstellen. Soweit die Vorinstanz Fragen
insbesondere zur Rückfallgefahr ohne die vom Gesetz vorausgesetzte
Expertenhilfe zu beantworten versucht (vgl. Entscheid S. 13), eignet sie sich
unzulässigerweise Fachkompetenz an, über die sie nicht verfügt. Dass die bei
den Akten liegenden Arztzeugnisse, Risikobeurteilungen oder Verfügungen des
Migrationsamts, auf welche sie dabei teilweise verweist, eine sachverständige
Begutachtung nicht zu ersetzen vermögen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
1.3.4 Dem Gutachten vom 15. Mai 2006, welches sich alleine zu ambulanten
Massnahmen äussert, lassen sich schliesslich auch keine Überlegungen zu den
Möglichkeiten eines Vollzugs und zum Bestehen von geeigneten Einrichtungen zur
Durchführung einer stationären Massnahme entnehmen. Diese Frage bildet im
Hinblick sowohl auf die Anordnung als auch auf die allfällige Beendigung einer
Massnahme (unter der Voraussetzung von Art. 62d Abs. 2 StGB) einen notwendigen
Bestandteil der sachverständigen Begutachtung (vgl. MARIANNE HEER, Basler
Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 56 Rz. 53).

1.4 Zusammenfassend liegt mit dem Gutachten des D.________ vom 15. Mai 2006
kein (aktuelles) psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB
vor, welches sich zu den relevanten Fragen - Verlauf der Behandlung,
Behandelbarkeit Eignung der Behandlung, Therapieerfolg, Rückfallgefahr
(Legalprognose), Möglichkeiten des Vollzugs und Durchführbarkeit der Massnahme
- im Hinblick auf die allfällige Fortführung bzw. Beendigung der stationären
therapeutischen Massnahme äussert. Dieser Ansicht ist nunmehr wohl auch das Amt
für Justizvollzug, welches inzwischen ein solches Gutachten in Auftrag gegeben
hat und aus diesem Grund die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens
verlangt (act. 15). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ein Gutachten
einzuholen und wird sie nach Eingang desselben darüber zu befinden haben, ob
die stationäre Massnahme fortzuführen, aufzuheben oder der Beschwerdeführer
allenfalls bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen ist.
Im Übrigen ist sie darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich von Art. 62d
Abs. 2 StGB grundsätzlich auch die Fachkommission anzuhören ist.

2.
Die Beschwerde ist im Sinne des Subeventualantrags gutzuheissen und der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird nach Einholung des
Gutachtens neu zu entscheiden haben. Sie wird auch über die Kostenfolgen im
kantonalen Verfahren neu befinden müssen. Eine Prüfung der weiteren Rügen des
Beschwerdeführers erübrigt sich.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Es sind keine
Gerichtskosten zu erheben. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
Abs. 1 BGG).

Das Sistierungsgesuch des Amts für Justizvollzug wird mit dem Entscheid in der
Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 28. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Marcel Bosonnet, mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill