Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.93/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_93/2012

Urteil vom 26. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verfahrens- und Parteikosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung,
vom 17. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Dezember 2009 kam es im Restaurant der Autobahnraststätte Neuenkirch zu
einer Aussprache zwischen X.________ und A.________ wegen eines umstrittenen
Leasinggeschäfts. Dieses Gespräch nahm A.________ ohne Einwilligung von
X.________ mit seinem I-Phone auf. Aufgrund dieses Sachverhalts bestrafte ihn
der Amtstatthalter Sursee auf Strafantrag von X.________ hin mit Strafverfügung
vom 26. April 2010 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen mit einer bedingt
aufgeschobenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.-, bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 250.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3
Tage). Auf Einsprache des Beurteilten hin bestätigte der Amtstatthalter Sursee
nach Durchführung einer Strafuntersuchung seinen Entscheid mit erneuter
Strafverfügung vom 2. November 2010 im Schuldpunkt und setzte die Strafe auf
eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.--, mit bedingtem Vollzug bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie auf eine Busse von Fr. 200.--
(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herab. Auf Einsprache gegen diesen Entscheid
verurteilte das Bezirksgericht Willisau A.________ mit Urteil vom 22. Juni 2011
wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren
sowie einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage). Gleichzeitig
auferlegte es A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'140.-- und
verpflichtete ihn, X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'397.35 zu
entrichten.

Auf Berufung des Beurteilten sprach das Obergericht des Kantons Luzern
A.________ am 17. November 2011 vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen frei. Gleichzeitig auferlegte es X.________ die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'140.-- sowie die Kosten der
Verteidigung von A.________ in der Höhe von Fr. 7'999.25.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei im Kostenpunkt aufzuheben. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.

C.
Das Obergericht des Kantons Luzern und A.________ haben sich zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 1. März 2012 hat der
Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

D.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in seiner Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die
Oberstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme auf einen Antrag verzichtet.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. X.________ hat in seiner Replik zu diesen Vernehmlassungen Stellung
genommen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Soweit ein Entscheid noch vor
Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel
nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art.
453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1
StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen
Prozessrechts ist insofern das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137
IV 189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Urteil des Bezirksgerichts
Willisau datiert vom 22. Juni 2011. Damit findet die StPO Anwendung.
Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Dies
gilt auch für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer als Privatkläger
konstituiert hat. Nach § 35 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes über die
Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (StPO/LU) war zur
Privatklage berechtigt, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum
Strafantrag befugt ist. Diese Regelung entspricht Art. 118 Abs. 2 StPO, wonach
der Strafantrag der Erklärung gleichgestellt ist, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Mit seiner Strafanzeige vom 23. Dezember
2009 hat sich sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert.

2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Zur Beschwerde
legitimiert ist u.a. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid
sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5; vgl. BGE
137 IV 246 E. 1.3.1).
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können.
Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.2; 133 I 185 E.
6.2).
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren Strafantrag gestellt und ist
von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher ordentlicher und ausserordentlicher
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens verurteilt worden. Insoweit
ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Urteil beschwert und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl.
BGE 136 IV 29 E. 1.9; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2009 vom
29.10.2009 E. 1.2.3).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Strafsachen ist
einzutreten.

3.
3.1 Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des
Berufungsverfahrens alle Verfahrenskosten beider kantonaler Instanzen und
verurteilt ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner
2. Sie stützt sich dabei auf den Umstand, dass die Aufnahme des Gesprächs vom
21. Dezember 2009 durch die Drohungen des Beschwerdeführers provoziert wurden
(angefochtenes Urteil S. 17, vgl. auch S. 10 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dem Privatkläger
könnten bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn er
das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet oder dessen
Durchführung erschwert hat. Andernfalls wäre die Einreichung einer Strafklage
bei Antragsdelikten mit einem nicht abschätzbaren und erheblichen Kostenrisiko
verbunden (Beschwerde S. 13 f.). Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nach der
im Zeitpunkt der Strafanzeige noch geltenden kantonalen Strafprozessrecht
automatisch als Privatkläger galt. Er habe im vorliegenden Verfahren weder eine
Zivilforderung noch im Anschluss an das Untersuchungsverfahren irgendwelche
Beweisanträge gestellt. Er habe auch nicht an den Verhandlungen vor den
kantonalen Instanzen teilgenommen. Dass der Beschwerdegegner 2 von der
Staatsanwaltschaft angeklagt und von der ersten Instanz schuldig erklärt worden
sei, belege, dass die Strafklage nicht mutwillig oder grob fahrlässig erhoben
worden sei. Es sei daher nicht zulässig, ihm die Kosten aller Instanzen
aufzuerlegen (Beschwerde S. 14 f.). In Bezug auf die Auferlegung der
zweitinstanzlichen Kosten bringt der Beschwerdeführer vor, ob eine Partei
obsiege oder unterliege, hänge davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem
Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen würden. Stelle eine Partei,
welche kein Rechtsmittel ergriffen habe, aber zu einer allfälligen
Stellungnahme eingeladen worden sei, keine Anträge, so könne sie weder obsiegen
noch unterliegen und daher auch nicht kostenpflichtig werden. Da er im
zweitinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt habe, sei er im Verfahren
nicht unterlegen, so dass ihm keine Kosten auferlegt werden könnten. Aus
demselben Grund habe er auch keine Entschädigung an den Beschwerdegegner 2 zu
entrichten (Beschwerde S. 15). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine
willkürliche Feststellung des Sachverhalts, soweit die Vorinstanz annehme, er
habe die Aufnahme des Gesprächs durch Drohungen provoziert (Beschwerde S. 16
ff.).

4.
Zunächst ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil in Bezug auf die Auferlegung
der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer als
Antragsteller und Privatkläger vor Bundesrecht standhält.

4.1 Gesetzliche Grundlage bildet Art. 427 StPO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung
können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum
Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren
eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die
Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die Zivilklage abgewiesen oder auf
den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Voraussetzung ist, dass der Privatkläger
einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat (Jürg Bähler/
Christof Riedo, Kosten kosten - Geld und Nerven, Jusletter 13. Februar 2012 Rz
65). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen, können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO bei Antragsdelikten die
Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob
fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, soweit nicht die
beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 2 lit. b mit
Verweisung auf 426 Abs. 2 StPO).
4.2
4.2.1 Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).
Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist der Strafantrag (Art. 30 StGB) dieser
Erklärung gleichgestellt. Damit kommt ohne weiteres der antragstellenden Person
die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu. Die geschädigte oder die
antragsstellende Person können indes nach Art. 120 Abs. 1 StPO jederzeit
erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichten. Dabei gilt der
Verzicht auf die Beteiligung als Privatklägerschaft nicht als Rückzug des
Strafantrages (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Strafprozessordnung,
2011, Art. 118 N 6 und Art. 120 N 3).
4.2.2 Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der
Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft.
Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der
beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung
auferlegt werden können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine
Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger
Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben
zulässig. In diesem Punkt stimmen der deutsche und der italienische
Gesetzestext indes mit der französischen Fassung der Bestimmung nicht überein.
Nach der französischen Formulierung können die Verfahrenskosten auch der
Privatklägerschaft nur auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens
mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat
("En cas d'infractions poursuivies sur plainte, les frais de procédure peuvent,
aux conditions suivantes, être mis à la charge de la partie plaignante ou du
plaignant qui, ayant agi de manière téméraire ou par négligence grave, a
entravé le bon déroulement de la procédure ou rendu celle-ci plus
difficile:...").
4.2.3 Im bundesrätlichen Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 21. Dezember 2005 lautete die einschlägige Bestimmung (Art. 434 Abs. 2
E-StPO) folgendermassen:

Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft
auferlegt werden:
a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen
wird; und
b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 433 Absatz 2
kostenpflichtig ist.
Die geltende Fassung von Art. 427 Abs. 2 StGB geht auf einen dem Antrag seiner
vorberatenden Kommission folgenden Beschluss des Ständerates zurück. Mit der
vorgenommenen Änderung wollte der Ständerat in Abweichung vom bundesrätlichen
Vorschlag (Art. 118 Abs. 3 E-StPO) der geschädigten Person bei Antragsdelikten
den Verzicht auf die Beteiligung als Privatkläger ermöglichen, ohne dass damit
zwingend der Rückzug des Strafantrags verbunden sein sollte (vgl. AB 2006 S
1011 und 1058 f.; AB 2007 N 952 und 1032; vgl. auch YVONA Griesser, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, Art. 427 N 8 f.; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar,
Strafprozessordnung, 2011, Art. 427 StPO N 9; vgl. auch Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 427 N 9). Diese
Abänderung des bundesrätlichen Entwurfs erforderte eine Anpassung der
Bestimmungen über die Kostenregelung. Danach sollte die antragstellende Person,
die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle
Kostenrisiko tragen, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und
sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten
kostenpflichtig wird. Dass dem Privatkläger bei einem Antragsdelikt die Kosten
des Verfahrens uneingeschränkt auferlegt werden können, entspricht daher dem
Willen des Gesetzgebers und ergibt sich unmissverständlich aus der Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2005
1327 Ziff. 2.10.2), wonach die Bestimmung (Art. 434 E-StPO) der Grundtendenz
des Entwurfs folge, die einerseits darin besteht, die Verfahrensrechte der
Privatklägerschaft auszudehnen, ihr aber andererseits vermehrt Kostenpflichten
aufzuerlegen (a.M. Bähler/Riedo, a.a.O., Rz. 84).
4.2.4 Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht
kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (vgl. auch
Botschaft, a.a.O., S. 1327). Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu
tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten
auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das
Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB).

4.3 Der Beschwerdeführer erhob am 3. Februar 2010 Strafklage, mit der er
beantragte, der Beschwerdegegner sei des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen
gemäss Art. 179ter StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und es
seien bei ihm und bei seiner Firma Hausdurchsuchungen durchzuführen und
sämtliche Mobiltelefone und Audioaufzeichnungen auf EDV-Anlagen
sicherzustellen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm er nicht teil
(Akten Bezirksgericht Willisau act. A 20). Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 liess
er sich lediglich zu den Beweisanträgen des Beschwerdegegners vernehmen, ohne
eigene Anträge zu stellen (Akten Bezirksgericht Willisau act. A 16). Er reichte
auch keinerlei Beweisanträge ein und forderte weder Schadenersatz noch
Genugtuung.
4.4
4.4.1 Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten
zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die
Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der
Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat
(DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N 2; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 1).

Der Beschwerdeführer hat sich - abgesehen von der Erhebung der Strafklage - an
dem gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahren nicht aktiv beteiligt.
Insofern hat er keine Kosten verursacht. Es können ihm daher grundsätzlich
keine Kosten auferlegt werden. Zwischen ihm, der allein deshalb dem
Privatkläger gleichgestellt wird, weil er Strafantrag gestellt hat, und dem
Antragsteller, der gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm
zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilliger oder grob
fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 427 Abs. 2
StPO), besteht im Grunde kein Unterschied. Auch in Bezug auf den Zivilpunkt
können der Privatklägerschaft gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO bei Freispruch des
Beschuldigten Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie diese durch
entsprechende Anträge verursacht hat.

Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Strafantrag stellende Privatkläger,
der sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt, bei Freispruch des Beschuldigten
generell kostenpflichtig werden soll, während bei vom Privatkläger angezeigten
Offizialdelikten die Kostentragungspflicht auf Verfahrenskosten beschränkt ist,
die durch dessen Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind (vgl. Niklaus
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 432 N 3 zur
Entschädigungspflicht des Privatklägers bei Obsiegen der beschuldigten Person).

Im Übrigen verwandeln sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von
Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in
behördliche Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat
verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss (vgl. Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1327; DOMEISEN, a.a.O.,
Art. 427 StPO N 2).

Dem Privatkläger, dessen Beteiligung sich auf die Beantragung der Bestrafung
(Art. 30 Abs. 1 StGB) beschränkt und auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte
verzichtet, können daher Kosten nur in besonderen Fällen auferlegt werden (vgl.
auch Bähler/Riedo, a.a.O., Rz 77). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.
Angesichts des Umstands, dass das Amtstatthalteramt und die erste Instanz zu
Schuldsprüchen gelangt sind, lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das
Verfahren ohne Anlass und ohne hinreichende Grundlage eingeleitet worden und
dessen Durchführung erschwert worden wäre.

Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verletzt schon aus
diesen Gründen Bundesrecht.
4.4.2 Das angefochtene Urteil hält auch insoweit nicht vor Bundesrecht stand,
als die Vorinstanz die Kostenverlegung damit begründet, die umstrittene
Aufnahme des Gesprächs vom 21. Dezember 2009 sei durch Drohungen des
Beschwerdeführers provoziert worden (angefochtenes Urteil S. 17 Ziff. 4.1).
Auch wenn der Beschwerdegegner nach Auffassung der Vorinstanz im konkreten Fall
befugt war, das Gespräch mit dem Beschwerdeführer ohne dessen Zustimmung
aufzunehmen, rechtfertigt dies nicht, die Verfahrenskosten auf Letzteren zu
überwälzen. Der Beschwerdegegner wurde von der Staatsanwaltschaft und der
ersten Instanz schuldig gesprochen. Daraus ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Strafantrag kein zum vorneherein aussichtsloses
Strafverfahren angestrengt hat. Dass er als Antragsteller am Verfahren als
Privatkläger beteiligt war, lag im Wesentlichen in dem zur Zeit der
Antragstellung geltenden kantonalen Strafprozessrecht begründet (vgl. § 35 StPO
/LU). Die Interessenlage des Beschwerdeführers präsentierte sich ähnlich
diejenige einer Person, die ein Offizialdelikt zur Anzeige bringt und die
deshalb nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 1 bzw.
Art. 417 StPO zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann.

Die Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen und damit Art. 427 Abs. 2
StGB, wenn sie dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bezirksgericht mit dem einzigen Argument auferlegt, dass er durch sein
Verhalten den Grund dafür gesetzt hat, dass der Beschwerdegegner das
umstrittene Gespräch aufgenommen hat.

5.
Zu prüfen ist weiter die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt und ihn zur Leistung einer
Entschädigung für die Kosten der Verteidigung an den Beschwerdegegner 2
verpflichtet hat.

5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als
unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht
eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Fällt die
Rechtmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin nach
Abs. 3 auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.

Nach Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der
Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die
Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Obsiegt die beschuldigte
Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können gemäss Art. 432 Abs. 2
StPO die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig
die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat,
oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.

5.2 Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 15. November 2011 auf
die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Verhandlung (vgl. auch
zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011
teilte er zudem mit, dass er weder Anschlussberufung erhebe noch Antrag auf
Nichteintreten stelle.

5.3 Das angefochtene Urteil hält auch in Bezug auf die Verlegung der
zweitinstanzlichen Kosten und den Anspruch des Beschwerdegegners 2 auf eine
Parteientschädigung vor Bundesrecht nicht stand. Ausgangspunkt bildet der
Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach Einreichung der Strafklage am
Verfahren nicht mehr beteiligt und namentlich keine Anträge gestellt hat. Als
private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder
unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet sie darauf, können ihr keine
Kosten auferlegt werden (DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N 6; Griesser, a.a.O.,
Art. 428 N 2 mit Hinweis auf die Praxis der zürcherischen
Rechtsmittelinstanzen; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Marc Thommen,
Kosten und Entschädigungen in strafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht, forum poenale 2009, S. 53/54; ferner Urteil 6B_588/2007 vom
11.4.2008 E. 5). Der Beschwerdeführer hat im zweitinstanzlichen Verfahren keine
Anträge gestellt. Es können ihm daher keine Kosten für das zweitinstanzliche
Verfahren auferlegt werden. Dieselben Erwägungen gelten, soweit die Vorinstanz
den Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner seine Aufwendungen für
die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2
StPO), weil diese Entschädigungspflicht ebenfalls an das Unterliegen anknüpft.
Im Übrigen ist die Bestimmung über die Verpflichtung zum Ersatz der
Aufwendungen der beschuldigten Person ebenso wie die Kostentragungspflicht der
Privatklägerschaft gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur. Die
Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung ist an die pflichtgemässe
Ausübung des Ermessens gebunden. Die Erwägungen zur Auferlegung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 4.4) gelten hier entsprechend.

Die Beschwerde erweist sich als begründet.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdegegner,
der mit seinem in der Vernehmlassung gestellten Antrag unterliegt,
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdegegner die rechtsfehlerhafte Verlegung der Verfahrens- und
Parteikosten durch die Vorinstanz nicht zu verantworten hat, rechtfertigt es
sich indes, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und
dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zulasten des Kantons Luzern zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 17. November 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog