Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.91/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_91/2012

Urteil vom 29. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verspätete Berufung (einfache Körperverletzung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. November 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil
der Beschwerdeführer die Frist verpasst hatte. Für den Fristbeginn und die
Zustellung stützt sich die Vorinstanz auf Art. 384 lit. a StPO und Art. 85 Abs.
4 lit. b StPO. Die Rechtsmittelfrist beginnt danach mit der Zustellung/
Aushändigung des schriftlichen Dispositivs. Der angefochtene Entscheid gilt an
dem Tag als zugestellt, an welchem bei einer persönlichen Aushändigung die
Annahme vom Empfänger verweigert wird (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 2 E.
2). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Annahme des
schriftlichen Dispositivs anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei
ihm aus psychologischen Gründen nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, dass
sich daraus nicht ergibt, inwiefern seine Nichtannahme des schriftlichen
Dispositivs gerechtfertigt sein könnte, lässt sich mit dem Vorbringen nicht
dartun, dass die Auffassung der Vorinstanz über den Beginn des Fristenlaufs und
die Zustellung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf
die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint