Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.90/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_90/2012

Urteil vom 8. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher John Wyss,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache einfache Körperverletzung, Gewaltdarstellungen,
versuchter Diebstahl etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 1. Dezember 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines
Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden
Tag zu laufen. Gemäss Art. 46 BGG stehen nach Tagen bestimmte Fristen über die
Weihnachts- und Neujahrszeit vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still
(Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Daraus folgt, dass stillgestandene Fristen über
Weihnachten und Neujahr am 3. Januar (wieder) zu laufen beginnen, wobei der
erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes als erster zu zählender Tag für
die Beschwerdefrist zu werten ist (BGE 132 II 153 E. 4.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_421/2010/2007 vom 3. Juni 2010 E.1).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem
Rechtsvertreter am 23. Dezember 2011, also während des in Art. 46 Abs. 1 lit. c
BGG geregelten Fristenstillstands zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist
begann mit dem Ende des Fristenstillstands am 3. Januar 2012 zu laufen und
endete am 1. Februar 2012. Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen
Post am 2. Februar 2012 übergeben. Darauf ist zufolge Verspätung im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill