Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.86/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_86/2012, 6B_95/2012

Urteil vom 2. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
6B_86/2012
A.________,
Beschwerdeführer,

und

6B_95/2012
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. Dezember 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_86/2012 und 6B_95/2012 richten sich gegen
das gleiche Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2011
und betreffen dieselbe Rechtssache. Die beiden Beschwerden sind zu vereinigen
und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Die Vorinstanz
heisst die Kassationsbeschwerden der Beschwerdeführer teilweise gut und weist
die Sache zur neuen Beurteilung der kassierten Punkte (Schuldspruch
Duppenthaler [Vorhalt Lemma 2 und 5 betreffend], Strafzumessungen,
Kostenentscheid und Parteientschädigung) an die erste Instanz zurück (vgl.
angefochtenes Urteil, S. 19 und 21). Es liegt mithin kein Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG vor, sondern ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach
Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4)
bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die
selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal
befassen soll (BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1).
Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 133 IV
288. E. 3.2).

2.2 Das Bundesgericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern
eine Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG). Immerhin ist die
Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen.
Soweit die Eintretensvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind,
gebietet es die dem Beschwerdeführer obliegende Begründungspflicht, sich auch
dazu zu äussern (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353 E. 1 S. 356). Inwiefern das
vorliegend angefochtene Rückweisungsurteil des Obergerichts für die
Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken könnte, lässt
sich nicht erkennen. Die Beschwerdeführer äussern sich dazu mit keinem Wort.
Die Beschwerden erweisen sich damit im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Verfahren 6B_86/2012 und 6B_95/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden 6B_86/2012 und 6B_95/2012 wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von je Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill