Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.83/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_83/2012

Urteil vom 17. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H. Scholl,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.Y.________,
3. B.Y.________,
4. C.Y.________,
5. D.Y.________,
2-5 vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Nauer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung; Schadenersatz- und Genugtuung; Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 1. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
E.________, geb. 17. Juni 1933, fuhr am 1. September 2006, um 11.45 Uhr, mit
seinem Rennfahrrad auf der Goldernstrasse in Aarau Richtung Brügglifeld. Als er
sein Fahrrad rechts an einer Leitbake vorbeilenkte, geriet er am rechten
Strassenrand in eine vom Stadtbauamt Aarau zur Bepflanzung vorbereitete Grube
von 1,95 m Breite und 2 m Länge. Die Grube war mit sandigem, lockerem Material
aufgefüllt und das Niveau der Auffüllung lag 6-7 cm unter dem Strassenniveau.
In der Folge sank das Vorderrad des Velos im lockeren Material ein und stiess
am Ende der Pflanzgrube gegen den erhöhten, harten Rand des Strassenbelags.
Dadurch wurde die Fahrt brüsk gestoppt, und E.________ stürzte über die
Lenkstange kopfvoran auf den Teerbelag. Obwohl er einen Schutzhelm trug, zog er
sich dabei einen Bruch des zweiten Halswirbelfortsatzes mit Verletzung des
Rückenmarks sowie ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Er verstarb am 19. September 2006
an den Folgen dieser Verletzungen.
Im Unfallzeitpunkt waren auf der Goldernstrasse insgesamt vier zur Bepflanzung
vorbereitete Gruben vorhanden, welche nunmehr als Verkehrsberuhigungsmassnahme
dienen. Bauherr der vier Baustellen war das Stadtbauamt Aarau. X.________ war
Oberbauleiter seitens des Stadtbauamts und hatte von Baubeginn bis Bauende,
d.h. bis und mit Ende der Bepflanzung, die Gesamtverantwortung für die
Baustelle. X.________ wird vorgeworfen, er habe anlässlich einer
Baustellenbesprechung am 10. August 2006 den Polier der beauftragten Baufirma,
F.________, angewiesen, nach Beendigung der Bauarbeiten die
Baustellensignalisation für den Rest der Bauzeit bis zur Bepflanzung auf eine
rot-weisse Abweisbake in Fahrtrichtung an der vorderen linken Ecke jeder
Pflanzgrube zu reduzieren. Diese Baustellensignalisation habe nicht den
gesetzlichen Vorschriften entsprochen (vgl. Untersuchungsakten act. 161 ff.).

B.
Das Bezirksgericht Aarau erklärte X.________ mit Urteil vom 15. September 2010
der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig und verurteilte ihn zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr.
1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Ferner verpflichtete es ihn unter
solidarischer Haftbarkeit mit zwei weiteren Angeklagten zur Leistung von
Schadenersatz und Genugtuung an die Hinterbliebenen des Unfallopfers.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 1. Dezember 2011 eine
vom Beurteilten erhobene Berufung ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche seien
abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1
Die kantonalen Instanzen gelangen gestützt auf die Aussagen aller beteiligten
Personen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Polier des Bauunternehmens
anlässlich der Baustellenbesprechung vom 10. August 2006 angewiesen, die
Baugruben nach Beendigung der Arbeiten mit je einer Leitbake an der äusseren
linken Ecke zu sichern. Daraufhin habe dieser am 18. August 2006 die
Signalisation auf eine Leitbake pro Grube reduziert (angefochtenes Urteil S. 11
f.; erstinstanzliches Urteil S. 18 ff.). In rechtlicher Hinsicht nehmen die
kantonalen Instanzen an, den Beschwerdeführer treffe ein Übernahmeverschulden.
Er habe die Weisung, die Signalisation auf eine Leitbake zu reduzieren,
erteilt, obwohl er weder Kenntnis von der Signalisationsnorm gehabt noch über
Kompetenz im Bereich der Baustellensignalisation verfügt habe. Er habe sich
bewusst in den Kompetenzbereich anderer Stellen eingemischt und dadurch
verhindert, dass ein klarer Auftrag zur korrekten Sicherung der Baustelle
erteilt worden sei. Damit erweise sich sein Verhalten als sorgfaltswidrig. Das
Opfer treffe zwar ein Mitverschulden. Dieses habe den Kausalzusammenhang indes
nicht unterbrochen. Vielmehr habe aufgrund der ungenügenden Sicherung nicht
erwartet werden können, ein Velofahrer werde die Baugrube links umfahren. Der
Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass ein Velofahrer rechts neben
der Leitbake durchfahren würde und dass ein derartiges Fahrmanöver zu einem
Unfall mit Todesfolgen führen könnte (erstinstanzliches Urteil S. 22 ff.;
angefochtenes Urteil S. 16 f.).

1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des
Sachverhalts. Er macht geltend, er sei Bauherrenvertreter und Oberbauleiter des
Projekts Sanierung Südallee Aarau gewesen, zu welchem auch die Goldernstrasse
gehört habe. Als solcher habe er organisatorische Aufgaben wahrzunehmen gehabt,
worunter vertragliche, terminliche und finanzielle Überwachungsfunktionen
gehört hätten. Für die Signalisation der Baustelle sei er nicht verantwortlich
gewesen. Hiefür sei die Stadtpolizei Aarau zuständig gewesen. Ihm hätten im
Mandatsverhältnis ein örtlicher Bauleiter, ein Bauführer und ein Polier der
Bauunternehmung sowie für die verkehrstechnischen Fragen die Stadtpolizei Aarau
zur Seite gestanden, deren Aufgabenbereiche allesamt klar umschrieben gewesen
seien. Die ihm vorgeworfene Anordnung zu einer mangelhaften
Baustellensignalisation sei nicht rechtsgenügend bewiesen. Das detaillierte
Baujournal zur Sanierung der Südallee in Aarau enthalte zahlreiche Einzelheiten
über die Baustellenbesprechung vom 10. August 2006 und die auszuführenden
Arbeiten. Angaben über die Signalisation fänden sich nicht. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass an dieser Besprechung keine Weisungen über die
Signalisation erteilt worden seien. So habe der Bauleiter G.________, welcher
das Baujournal geführt habe, anlässlich der Einvernahme durch die
Kantonspolizei am 27. März 2007 ausgeführt, er wisse nicht mehr, wer genau was
gesagt habe. Im Weiteren sei unverständlich, weshalb der Polier F.________ von
ihm eine angebliche Weisung hätte entgegennehmen sollen, zumal er selbst
angegeben habe, für die Signalisation zuständig gewesen zu sein. Im Übrigen
habe die fragliche Baustellenbesprechung vor dem Baubeginn vom 13. August 2006
stattgefunden. Zu jenem Zeitpunkt hätten gar noch nicht alle Randbedingungen
dieser Baustelle definiert werden können. Schliesslich sei er in der Zeit vom
26. August bis zum 11. September 2006, mithin in der Zeit, in welcher sich der
Unfall ereignet hatte, in den Ferien gewesen und habe sämtliche Aufsichts- und
Kontrollarbeiten delegiert gehabt. Insgesamt sei er lediglich gestützt auf die
Aussagen der weiteren Angeklagten, die sich vorgängig hätten absprechen können,
verurteilt worden (Beschwerde S. 6 ff., 12 ff.).

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein.
Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist
unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit sich die
Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine
qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von
Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen
Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8;
133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

2.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, welche in weiten Teilen mit
seiner Berufungsschrift übereinstimmt, vorbringt, erschöpft sich weitgehend in
einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies genügt für
die Begründung von Willkür nicht. Er beschränkt sich darauf, erneut seine
eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und seinen schon im
Berufungsverfahren eingenommenen Standpunkt zu bekräftigen. Dies ist jedoch
nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt
verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem
Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E.
2b, mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I
1 E. 2.4, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen
Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen
wird seine Beschwerde nicht gerecht. Namentlich genügt der blosse Hinweis
darauf nicht, im Bauprotokoll sei keine Weisung zur Sicherung der Baugrube
mittels einer Leitbake festgehalten. Zudem führt die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer habe dieselben Einwände bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebracht, und das Bezirksgericht habe nachvollziehbar ausgeführt, dass diese
Argumentation der eigenen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
widerspreche, wonach dieser an der Baustellenbesprechung den Vertrag um eine
Zusatzleistung zur Signalisation der Baustelle erweitert habe. Damit setzt sich
der Beschwerdeführer weder im Berufungsverfahren noch im bundesgerichtlichen
Verfahren auseinander. Ebenso unbehelflich ist der Einwand des
Beschwerdeführers, die übrigen Beteiligten hätten sich untereinander absprechen
können, zumal der Bauleiter G.________ und der als Berater und Aufsichtsperson
für die Baustellensignalisation zuständige Vertreter der Stadtpolizei
H.________ ebenfalls der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen wurden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Unfall sei für ihn nicht
vorhersehbar gewesen. Das Unfallopfer habe durch sein Fehlverhalten den
Kausalzusammenhang unterbrochen. Eine Leitbake, welche am linken vorderen Ende
einer Baustelle angebracht sei, werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung
nicht rechts, sondern links umfahren. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass
sich ein Strassenverkehrsteilnehmer derart regelwidrig verhalten werde
(Beschwerde S. 12 f., 15).

3.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, auch wenn das Opfer ein gewisses
Mitverschulden treffe, unterbreche der Umstand, dass es den gut sichtbaren
Aufbruch mit seinem Rennfahrrad nicht links umfahren habe, den
Kausalzusammenhang nicht. Sein Verhalten stelle sich nicht als ein solches dar,
mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen. Sein Mitverschulden
wiege nicht derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste
Ursache des Erfolgs erscheine (erstinstanzliches Urteil S. 28; angefochtenes
Urteil S. 16 f.).

3.3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht
Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine
Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung
der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.3, zur
Publikation vorgesehen; BGE 135 IV 56 E. 2, je mit Hinweisen).

Für die Beurteilung der Frage, ob die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe
für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar
waren, gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen
Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die
Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehlers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste. Dabei ist zu beachten, dass das Verhalten des Opfers
im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten
des Schädigers nicht zu beseitigen vermag, selbst wenn das Verschulden des
Geschädigten dasjenige des Schädigers überwiegt. Die Erstursache bleibt adäquat
kausal, solange die hinzutretende Zusatzursache nicht derart ausserhalb des
normalen Geschehens liegt, dass sie alle anderen mitverursachenden Faktoren,
namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, gleichsam verdrängt und als
unbedeutend erscheinen lässt (BGE 135 IV 56 E. 2 und 3; 134 IV 193 E. 7.3 und
255 E. 4.4.2; 116 II 519 E. 4b, je mit Hinweisen).

3.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer
hat, indem er sich Kompetenzen anmasste und, ohne zuvor die notwendigen
Abklärungen getroffen zu haben, Anordnungen zur Sicherung der Baustelle
erliess, eine unklare Situation bezüglich der Verantwortlichkeiten geschaffen,
die zu einer vorschriftswidrigen Signalisation geführt hat. Diese war für den
Unfall kausal (angefochtenes Urteil S. 9). Hierin erblicken die kantonalen
Instanzen zutreffend die Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers. Ob die
kantonalen Instanzen in diesem Zusammenhang zu Recht den Vorwurf erheben, der
Beschwerdeführer habe eine Aufgabe übernommen, der er nach seinen persönlichen
Verhältnissen nicht gewachsen war, so dass ihn ein Übernahmeverschulden treffe
(vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl.,
2011,§ 16 N 14; GUIDO JENNY, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007,
Art. 12 N 82), kann offenbleiben.
Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Fahrweise des Unfallopfers den
Kausalzusammenhang unterbrochen haben soll. Es mag zutreffen, dass das Opfer am
Unfall ein gewisses Mitverschulden trifft. Doch kommt seinem Verhalten nicht
das Gewicht zu, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des
Erfolges erscheinen liesse und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers in den
Hintergrund rücken würde. Dass ein Radfahrer ein nicht hinreichend gesichertes
Hindernis auf einer Strasse rechts umfährt, ist nicht derart ungewöhnlich, dass
damit schlechthin nicht gerechnet werden müsste. Die kantonalen Instanzen
nehmen zu Recht an, dass das Verhalten des Unfallopfers den Kausalzusammenhang
nicht unterbrochen hat.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den
Begründungsanforderungen genügt.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog