Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.81/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_81/2012

Urteil vom 16. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
2.  A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Kistler,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Betrug, gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache
Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei; rechtliches Gehör,
willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 24. August 2011/14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht von Graubünden sprach Y.________ am 24. August 2011 des
Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der gewerbsmässigen Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) sowie des Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) schuldig. Es bestrafte ihn
dafür, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 14. Juli
2005 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 59 Tagen, mit einer
Freiheitsstrafe von 35 Monaten und 2 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu Fr. 20.--. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten
vollziehbar erklärt. Der Vollzug des verbleibenden Strafteils von 17 Monaten
und 2 Tagen sowie der Vollzug der Geldstrafe wurden unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Das Kantonsgericht verpflichtete
Y.________, für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile dem Staat Fr.
8'273'413.05 (solidarisch mit X.________) zu bezahlen. Es verpflichtete ihn
zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'273'413.05 unter
solidarischer Haftung mit X.________ zu bezahlen.

B.
Y.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, das Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben; er sei vollumfänglich
freizusprechen; sämtliche Verfahrenskosten seien dem Kanton Graubünden
aufzuerlegen; es sei ihm eine Haftentschädigung für die Untersuchungshaft
zuzusprechen; die Adhäsionsklage der A.________ AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin 2) sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem stellt er
gestützt auf Art. 64 BGG das Gesuch, er sei von der Bezahlung der
Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.

Erwägungen:

1.

1.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht müssen unter anderem die Begehren und
deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das
Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden
kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wird.
Diese prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss anhand des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern
dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II
244 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung muss in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in
andern Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 133 II 196 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.2. Der im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr anwaltlich verbeiständete
Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift fest, dass er zum Sachverhalt
und zum Rechtsbegehren die Ausführungen in der Beschwerde des anwaltlich
vertretenen Mitangeklagten X.________ bestätigt. Dieser Verweis auf eine andere
Rechtsschrift ist unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten,
soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge auf die Beschwerde
des Mitangeklagten verweist.

1.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, die
Vorinstanz stütze die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen
nicht auf Beweise, sondern lediglich auf Indizien und Spekulationen. Dadurch
verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Der
Beschwerdeführer behauptet, er habe von den internen Abläufen bei der
Beschwerdegegnerin 2 keine Kenntnis und darauf auch keinen Einfluss gehabt. Er
sei gutgläubig gewesen und habe sich von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin 2
in die ganze Geschichte hineinziehen lassen. Es sei nicht bewiesen, dass er
gemeinsam mit dem Mitangeklagten X.________ den Plan zu den inkriminierten
Zahlungsabwicklungen gefasst habe.

Mit diesen blossen Behauptungen ist offensichtlich nicht dargelegt, weshalb und
inwiefern die Beweiswürdigung und die darauf gestützten tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz willkürlich seien. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die
Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Somit hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Soweit er
andeutet, dass ihm angesichts der Komplexität des Falles in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht notwendigerweise ein Anwalt zu bestellen sei, ist er
darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren der Beschwerde in
Strafsachen, die von der beschuldigten Person eingereicht wird, keine
notwendige Verteidigung gibt. Unter Vorbehalt von Art. 41 BGG (betreffend
Unfähigkeit zur Prozessführung), dessen Voraussetzungen vorliegend nicht
erfüllt sind, kommt im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen die Bestellung
eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (Art.
64 Abs. 2 BGG), welche gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG unter anderem voraussetzt,
dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung gilt
auch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 64 Abs.
2 BGG (Urteil 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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