Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.76/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_76/2012

Urteil vom 7. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Dezember 2009 um ca. 21 Uhr kontrollierte die Polizei Y.________ im
Treppenhaus ihres Wohngebäudes. Sie stellte in deren Handtasche zwei Portionen
Kokaingemisch zu 50.0 bzw. 20.8 Gramm sicher. Darin waren 18.5 Gramm reines
Kokain-Hydrochlorid enthalten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich legt
Y.________ mit Anklageschrift vom 7. September 2010 zur Last, sie habe
unbefugterweise eine qualifizierte Menge Betäubungsmittel besessen.

B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Y.________ am 2. Dezember 2010 wegen
einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe
von 270 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Dagegen erhob Y.________ Berufung. Das
Obergericht des Kantons Zürich sprach sie am 15. November 2011 von Schuld und
Strafe frei. Es verzichtete auf eine Gerichtsgebühr, nahm die Kosten der
Untersuchung und des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung auf
die Staatskasse und sprach Y.________ eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- aus der
Staatskasse zu.

C.
Gegen dieses Urteil erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Y.________ und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der eidgenössischen
Strafprozessordnung hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Genugtuung (Art.
426 Abs. 2 und Art. 430 StPO; SR 312.0).

1.2 Die Vorinstanz wendet gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO übergangsrechtlich
die kantonalen Bestimmungen zu den Verfahrenskosten und die Genugtuung an
(Urteil S. 7). Sie nimmt die Kosten der Untersuchung, des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung gemäss § 189 Abs.
5 und § 396a der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (aStPO/
ZH) auf die Gerichtskasse. Für die seelische Unbill während der längeren
Untersuchungshaft von rund vier Monaten spricht die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin nach § 191 i.V.m. § 43 Abs. 1 aStPO/ZH eine Genugtuung von
Fr. 12'000.-- zu (Urteil S. 17 f.).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Hingegen prüft es die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge hat klar
und detailliert zu erfolgen (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin muss dartun, dass und inwiefern der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 396 E. 3.2 S. 400; je mit Hinweisen).

1.4 Die Anwendung des kantonalen Prozessrechts, welche sich auf Art. 453 Abs. 1
StPO stützt, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit
der Begründung des vorinstanzlichen Urteils nicht auseinander, indem sie sich
ausschliesslich auf eidgenössisches Strafprozessrecht beruft, obwohl die
vorinstanzliche Kostenregelung und die Genugtuung auf kantonalem Recht beruht.
Sie zeigt nicht auf, dass und weshalb die Vorinstanz kantonales Recht
willkürlich angewendet hätte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist
nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat sich am Verfahren vor
Bundesgericht nicht beteiligt, weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch