Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.755/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_755/2012

Urteil vom 4. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfacher Steuerbetrug,

Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 27. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.X.________ mit
Strafbefehl vom 4. Februar 2011 wegen Steuerbetrugs und Urkundenfälschung zu
einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 190.--. Sie warf
A.X.________ u.a. vor, Lohnzahlungen an seine Ehefrau, Leasingkosten für einen
VW Sharan und eine Reise nach Vietnam in den Jahresrechnungen der X.________
Treuhand AG für die Geschäftsjahre 2000 bis 2005 zu Unrecht als
Geschäftsaufwand verbucht zu haben. A.X.________ erhob gegen den Strafbefehl
Einsprache.

B.

B.a. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach A.X.________ am 14. September 2011
bezüglich der Lohnzahlungen an seine Ehefrau des mehrfachen Steuerbetrugs und
der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es auferlegte ihm eine bedingte
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 190.--. Von den übrigen Vorhalten sprach
es ihn frei. Gegen dieses Urteil führten A.X.________ Berufung und die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte A.X.________ am 27.
September 2012 bezüglich der Verbuchung der Vietnamreise wegen Steuerbetrugs
(begangen am 25. Oktober 2006) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 330.--. Im Übrigen sprach es ihn von den
Vorwürfen des mehrfachen Steuerbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung
frei.
A.X.________ ist Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X.________ Treuhand AG.
Das Obergericht stellt im Zusammenhang mit den Freisprüchen u.a. fest, der
Personenwagen VW Sharan sei grundsätzlich ein Geschäftsfahrzeug gewesen,
welches von A.X.________ und seiner Ehefrau auch privat genutzt worden sei. Die
Leasingkosten für die Jahre 2000 und 2001 seien in der Buchhaltung der
X.________ Treuhand AG als Geschäftsaufwand verbucht worden.

C.
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das
Urteil vom 27. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Verurteilung wegen
mehrfachen Steuerbetrugs an das Obergericht zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. A.X.________ stellt Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Die Beschwerde von A.X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts vom 27.
September 2012 bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_1/2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des
Steuerbetrugs bezüglich der unterlassenen Ausscheidung eines Privatanteils für
die private Nutzung des VW Sharan. Sie argumentiert, bei Auslagen, die nur
teilweise geschäftsmässig begründet seien, sei buchhalterisch zwingend ein
Privatanteil auszuscheiden, ansonsten die Buchhaltung falsch sei. Bei der
Ausscheidung des Privatanteils als solcher gehe es nicht um eine
Ermessensfrage. Ein Ermessensspielraum bestehe erst bei der Festlegung der
konkreten Höhe des Privatanteils. Werde die Ausscheidung des Privatanteils zu
Unrecht nicht vorgenommen, sei die Buchhaltung inhaltlich unwahr und der
objektive Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt. Die Vorinstanz wende Art. 186
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11) falsch an. Das von ihr herangezogene Abgrenzungskriterium sei
nicht praktikabel.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Kosten für den VW Sharan seien auf dem Konto
6160 (Leasing VW Sharan) und damit auf dem sachangemessenen Konto verbucht
worden (Urteil E. 4a S. 19). Die Rechtsprechung unterscheide in
strafrechtlicher Hinsicht grundsätzlich zwischen Auslagen, die klar privater
Natur seien, und solchen, welche grundsätzlich geschäftlich bedingt seien und
dabei einen Privatanteil enthielten. Im ersten Fall läge bei einem Eingang
dieser Auslagen in die Geschäftsbuchhaltung regelmässig ein strafrechtlich
relevanter Sachverhalt vor, wogegen im zweiten Fall dies zu verneinen sei
(Urteil E. 5b S. 20). Die Auslagen für den VW Sharan seien grundsätzlich
geschäftsmässig begründet gewesen, was auch vonseiten der Steuerbehörde
anerkannt worden sei. Das Fahrzeug sei wegen seiner Ladekapazität für Akten-
und Personentransporte und daher sowohl für den geschäftlichen als auch den
familiären Gebrauch gut geeignet gewesen. Es sei entsprechend dem
Beweisergebnis auch für beide Zwecke genutzt worden. In welchem Umfang die
Kosten des Fahrzeugs als geschäftsbedingt zu betrachten und in welchem Umfang
sie als privat zu qualifizieren seien, stelle eine Ermessensfrage dar. Bei
dieser Ausgangslage sei eine inhaltlich unwahre Buchhaltung und Erfolgsrechnung
zu verneinen (Urteil E. 5c S. 20).

2.

2.1. Den Tatbestand des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG erfüllt, wer
zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich
unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder
Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Eine
Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hinsicht unter anderem, wer als
Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder
dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG).
In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln
voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die
zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht
verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung
massgebenden Tatsachen zu versetzen (Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011
E. 5.2). Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der
unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der
Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer
unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (Urteile 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 5.2; 6S.147/2003 vom 30. April 2005 E. 2.4.1).

2.2. Ob eine Jahresrechnung inhaltlich unwahr im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG
ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Falschbeurkundung
nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (in diesem Sinne BGE 133 IV 303; 122 IV 25 E. 3;
Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, N. 52 S. 596 f.; Pietro
Sansonetti, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 29 zu Art.
186 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N.
36 und 38 zu Art. 186 DBG; siehe auch Andreas Donatsch, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
Bd. I/2b, Zweifel/Athanas [Hrsg.], 2. Aufl. 2008, N. 27 ff. zu Art. 186 DBG).
Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn dabei
die zivilrechtlichen Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt werden, die
errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte
Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden
namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe
Rechnungslegung des Aktienrechts und in den Vorschriften der Art. 958 ff. OR
aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132
IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b). Die Erfolgsrechnung ist inhaltlich unwahr, wenn
Einnahmen nicht verbucht werden (BGE 125 IV 17 E. 2c). Gleiches gilt, wenn
Auslagen, die offensichtlich privater Natur sind, als geschäftsbedingt
ausgewiesen oder wenn Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht
werden (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.6
und 5.7 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz und die Parteien berufen sich auf das Urteil 6B_453/2011
vom 20. Dezember 2011. Das Bundesgericht bestätigte darin seine frühere
Rechtsprechung, wonach die Erfolgsrechnung falsch ist, wenn private Auslagen
als geschäftsbedingter Aufwand ausgewiesen werden (E. 5.5). Es präzisierte
seine Praxis dahingehend, dass es sich dabei um offensichtlich private
Aufwendungen handeln muss, da die Frage, ob und in welchem Umfang eine Auslage
angesichts des Gesellschaftszwecks noch geschäftsbedingt ist, in gewissen
Grenzfällen diskutabel sein kann, was nicht zu einer Verurteilung wegen
Steuerbetrugs führen soll (E. 5.6). Bezüglich der damals zu beurteilenden
Geburtstagsfeier ging das Bundesgericht davon aus, die Buchhaltung sei
inhaltlich unwahr, wenn es sich dabei auch um einen privaten Anlass gehandelt
habe, da die Ausscheidung eines Privatanteils gänzlich unterblieben sei (E.
5.7.1).
Der Verzicht auf die Ausscheidung eines Privatanteils führt nach dieser
Rechtsprechung grundsätzlich dazu, dass die Jahresrechnung inhaltlich unwahr
ist. Dies ist der Fall, wenn mit einer Geburtstagsfeier im Zusammenhang
stehende Kosten vollständig über die Gesellschaft abgerechnet werden und die
Ausscheidung eines Privatanteils unterbleibt. Unerheblich ist, dass das
Ereignis oder der Anlass auch eine geschäftliche Komponente hatte.

2.4.

2.4.1. Bezüglich der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen bestehen im
Steuerrecht klare Regeln. Der in der Unternehmung mitarbeitende (Haupt-)
Aktionär einer Aktiengesellschaft gilt als unselbständigerwerbend. Er kann die
private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs als vom Arbeitgeber nicht in Geldform
entrichtete Gehaltsnebenleistung deklarieren. Übernimmt der Arbeitgeber
sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für
grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so hat der
Arbeitnehmer in der Praxis seit Inkrafttreten des neuen Lohnausweises pro Monat
0,8 % des Kaufpreises, mindestens aber Fr. 150.-- pro Monat als Einkommen zu
versteuern, wenn er das Geschäftsfahrzeug auch privat benutzen darf (vgl. dazu
die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 20. Januar 2010 zum Ausfüllen des
Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, S. 7; für den Kanton Solothurn auch
Steuerpraxis 2006 Nr. 6 zur Einführung des neuen Lohnausweises, Ziff. 2.4;
Erich Bosshard/Simone Mösli, Der neue Lohnausweis, 2007, S. 46 f.; siehe zu den
möglichen Grenzen der Pauschalmethode bei Luxusautos oder zu mehr als 50 %
privat genutzten Fahrzeugen zudem das Merkblatt Nr. 03 der ESTV vom 1. Januar
2008 [Vereinfachungen bei Privatanteilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung],
S. 9 und 12 ff., betreffend die Regelung bei der MWST; vgl. für die Handhabung
bei Selbständigerwerbenden auch die Merkblätter N 1 / 2007, N 1 / 2001 und N 1
/ 1993 der ESTV). Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im
Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeugs, eventuell der im
Leasingvertrag angegebene Objektpreis (Wegleitung, a.a.O., N. 21 S. 7). Neben
dieser pauschalen Ermittlung des Privatanteils besteht auch die Möglichkeit der
effektiven Erfassung der Privatnutzung mittels eines Bordbuches (Wegleitung,
a.a.O., N. 23 S. 7). Die steuerrechtliche Ausscheidung eines Privatanteils ist
namentlich auch notwendig, wenn der Arbeitnehmer über ein eigenes
Privatfahrzeug verfügt und den Geschäftswagen lediglich ausnahmsweise als
Zweitfahrzeug privat verwendet (Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 48). Bei einer nicht
als Lohn deklarierten Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs (durch einen
Aktionär) liegt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine
geschäftsmässig nicht begründete Zuwendung an Dritte vor, weshalb die
Steuerbehörde bei der Gesellschaft im entsprechenden Umfang eine
Gewinnaufrechnung vornehmen kann (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG). Die
private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen durch Aktionäre, Verwaltungsräte,
Gesellschafter und diesen nahestehenden Personen ist in der Steuererklärung der
Gesellschaft zudem auf dem entsprechenden Einlageblatt offenzulegen. Die
Einlageblätter sind keine Urkunden im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG (Richner/
Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 31 zu Art. 186 DBG; Donatsch, a.a.O., N. 13 zu
Art. 186 DBG).

2.4.2. Dient ein Fahrzeug sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken,
liegt eine inhaltlich unwahre Urkunde vor, wenn die Kosten für die Anschaffung
des Fahrzeugs in der Erfolgsrechnung im vollen Umfang als Geschäftsaufwand
verbucht werden. Eine sowohl geschäftliche als auch private Nutzung ist bereits
gegeben, wenn ein Aktionär das Geschäftsfahrzeug am Feierabend und/oder am
Wochenende für private Zwecke nutzt. Wird der private Gebrauch nicht als Lohn
deklariert und wird hierfür buchhalterisch auch kein Privatanteil
ausgeschieden, ist die Jahresrechnung inhaltlich unwahr, da private Auslagen zu
Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen werden. Der von der Vorinstanz
vertretenen Auffassung, wonach ein Steuerbetrug im Ergebnis nur denkbar wäre,
wenn das Fahrzeug ausschliesslich privat genutzt wird, kann nicht gefolgt
werden. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass auch bei einer
teilweise privaten Nutzung buchhalterisch zwingend ein Privatanteil
ausgeschieden werden muss. Hierbei geht es nicht um eine Ermessensfrage. Das
handelsrechtliche Ermessen greift erst, wenn es um die Festsetzung der Höhe des
Privatanteils geht. Unterbleibt die Ausscheidung eines Privatanteils, werden
Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt dargestellt. Dies
verstösst gemäss der Rechtsprechung gegen die zivilrechtlichen
Buchungsvorschriften und -grundsätze (vgl. BGE 122 IV 25).

2.4.3. Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Tatbestand des Steuerbetrugs -
als im Vergleich zur blossen Steuerhinterziehung qualifiziertes Delikt - nach
dem Willen des Gesetzgebers Taten von einer gewissen Schwere geahndet werden
sollen. Damit von einer sowohl geschäftlichen als auch privaten Nutzung und
folglich von einer Falschaussage in der Jahresrechnung gesprochen werden kann,
muss der Gebrauch des Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke von einer gewissen
Erheblichkeit sein. Dies ist zu verneinen, wenn die Anschaffung eines
Geschäftsfahrzeugs durch eine Aktiengesellschaft geschäftsmässig klar begründet
und die private Nutzung des Fahrzeugs im Vergleich zur geschäftlichen Nutzung
von sehr untergeordneter Bedeutung war. Davon wäre beispielsweise auszugehen,
wenn der betroffene Aktionär über ein eigenes Privatfahrzeug verfügt und er ein
Geschäftsfahrzeug, das in grossem Umfang oder zumindest regelmässig
geschäftlichen Zwecken dient, wenige Male im Jahr für kleine Fahrten als
Zweitfahrzeug nutzte. Zwar geht die Lehre davon aus, dass steuerrechtlich auch
in solchen Fällen ein Privatanteil ausgeschieden werden muss (dazu oben
Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 48). Bei einer solchen, im Verhältnis zur
geschäftlichen Nutzung vernachlässigbar geringen Privatnutzung liegt jedoch
noch keine inhaltlich unwahre Urkunde vor, wenn dies unterbleibt. Die
Verletzung der steuerrechtlichen Regeln geht nicht zwingend mit einer
Falschbeurkundung einher.

2.5. Die Vorinstanz stellt fest, der VW Sharan sei gemäss den Steuerbehörden
grundsätzlich ein Geschäftsfahrzeug gewesen, das von den Ehegatten X.________
aber auch privat genutzt worden sei. Sie präzisiert nicht explizit, in welchem
Umfang das Fahrzeug privaten Zwecken diente. Aus ihren Erwägungen ergibt sich
insgesamt jedoch, dass die private Nutzung nicht bloss von untergeordneter
Bedeutung war. Sie erwähnt einerseits, die Ehegatten X.________ hätten
zusätzlich über zwei weitere Fahrzeuge verfügt, die auf ihren privaten Namen
eingelöst waren (Urteil E. 2a S. 18). Andererseits nimmt sie auf die
Feststellungen des Steuergerichts Bezug (Urteil E. 3c S. 19 und E. 5c S. 20).
Danach handelte es sich bei den beiden privaten Fahrzeugen der Ehegatten
X.________ um ein Veteranenfahrzeug mit Jahrgang 1971 (Beschwerdegegner) und
einen Jaguar (Ehefrau des Beschwerdegegners). Der ausgesprochen
familienfreundliche VW Sharan habe vorwiegend der Ehefrau des Beschwerdegegners
gedient (kant. Akten act. 418 f.). Dies deutet darauf hin, dass der VW Sharan
regelmässig auch privat genutzt wurde. Bei dieser Sachlage ist entgegen der
Auffassung der Vorinstanz von einer inhaltlich unwahren Erfolgsrechnung
auszugehen, da die Auslagen für den VW Sharan fälschlicherweise als
vollumfänglich geschäftsbedingt ausgewiesen wurden.

3.

3.1. Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme geltend, seitens der
X.________ Treuhand AG sei im Steuerveranlagungsverfahren für die teilweise
private Nutzung des VW Sharan eine Aufrechnung von 12 % des Kaufpreises
anerkannt worden. Folglich sei ein Privatanteil ausgeschieden worden. Die
Staatsanwaltschaft erwarte offenbar eine Ausscheidung eines Privatanteils für
die einzelnen Leasingraten. Der VW Sharan sei im Jahre 1998 für eine Dauer von
36 Monaten geleast worden. Steuerrechtlich wäre auch eine einmalige
Pauschalausscheidung für die Übernahme des wirtschaftlichen Wertes per 1998
zulässig gewesen. Mithin stehe nicht fest, in welchem Jahr ein entsprechender
Privatanteil hätte verbucht werden müssen. Buchhalterisch seien beide Lösungen
vertretbar (act. 11 S. 5 f. und Ziff. 2 S. 7).

3.2. Die Einwände des Beschwerdegegners sind unbegründet. Die Vorinstanz geht
davon aus, es sei in der Buchhaltung der X.________ Treuhand AG für den VW
Sharan kein Privatanteil ausgeschieden worden. Die vom Beschwerdegegner
angesprochene Aufrechnung erfolgte durch die Steuerbehörde für die
Geschäftsjahre 2000 und 2001. Die später von den Steuerbehörden vorgenommene
Aufrechnung kann für die Frage, ob die der Steuerverwaltung eingereichte
Jahresrechnung der X.________ Treuhand AG inhaltlich unwahr ist, nicht
entscheidend sein.
Der Beschwerdegegner kann sich auch nicht darauf berufen, die X.________
Treuhand AG hätte theoretisch im Jahre 1998 eine einmalige Pauschalausscheidung
vornehmen können, wenn dies unterblieb. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft
buchhalterisch weder für die einzelnen Leasingraten noch zu Beginn des Leasings
für den Wert des Fahrzeugs einen Privatanteil ausschied und die Auslagen
(Leasingkosten) für den VW Sharan damit als vollumfänglich geschäftsbedingt
ausgewiesen wurden. Dass es sich bei den Fahrzeugkosten teilweise um
Lohnauslagen handelte, macht der Beschwerdegegner zu Recht nicht geltend, da
die Kosten nicht als solche deklariert wurden.

3.3. Auf die weiteren Einwände des Beschwerdegegners betreffend das
Anklageprinzip (act. 11 S. 2-5) und das Fehlen der subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen (act. 11 S. 8) braucht an dieser Stelle nicht
eingegangen zu werden.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdegegner als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid bezüglich des
Freispruchs vom Vorwurf des Steuerbetrugs aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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