Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.751/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_751/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 8. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer, der sich in einem Pflegezentrum befindet, wendet sich
dagegen, dass er nicht aus der stationären Massnahme entlassen wurde. Er bringt
vor, er sei mit dem Täter verwechselt worden. Die Frage der Täterschaft kann im
vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr geprüft werden. Inwieweit die
Verweigerung der bedingten Entlassung seiner Ansicht nach gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollte, sagt er nicht. Folglich ist die
Beschwerde nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn