Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.750/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_750/2012

Urteil vom 12. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Advokat David Schnyder,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse
5, 4144 Arlesheim,
2.  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern
3.  A.________ Versicherungs-Gesellschaft AG,
4.  B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG, vertreten durch Advokat Dr. Alex
Hediger,
Beschwerdegegnerinnen,

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Bruch amtlicher Beschlagnahme; Zivilanspruch;
Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 25. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ erlitt am 3. Juni 1996 einen Verkehrsunfall. Vom 28. November 1996
bis 23. Januar 1997 war er in der Rehaklinik in Rheinfelden hospitalisiert.
Verschiedene Ärzte attestierten ihm gestützt auf seine Angaben (intensive
Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Schwindelbeschwerden sowie Übelkeit und
Depressivität etc.) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. X.________ bezog in
der Folge von der SUVA, der IV sowie der A.________
Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend A.________ Versicherung)
Versicherungsleistungen bis zur jeweiligen Anzeigeerstattung durch die
Versicherer. Er machte zudem mit Eingabe vom 7. April 2005 Haftpflichtansprüche
gegenüber der B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend B.________
Versicherung) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherung der Unfallgegnerin
geltend, doch kam es insoweit nicht zu einer Auszahlung.
X.________ nahm im Jahr 2005 an verschiedenen Autorennen des Pirelli Porsche
Cup Suisse in Deutschland, Frankreich und Italien teil. Das erste Rennen fand
am 8. April 2005 statt. Vom 30. Juni 2006 bis zum 28. Juli 2006 wurden seine
Garage polizeilich observiert und er bei der Ausführung diverser
Arbeitstätigkeiten gefilmt.
Die Anklage wirft X.________ vor, er habe Ärzte und Inspektoren der Versicherer
ab 1997 systematisch mit unwahren Angaben über seinen Gesundheitszustand
getäuscht bzw. zu täuschen versucht, um Versicherungsleistungen zu erlangen,
auf die er keinen Anspruch hatte. Eventualiter habe er die nach dem Unfall
eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet, so dass
ihm Leistungen ausgerichtet wurden, die ihm nicht bzw. nicht in der
ausbezahlten Höhe zustanden. Überdies soll X.________ zwischen dem 10. August
und 2. Oktober 2006 ein Fahrzeug im Wissen um dessen behördliche Beschlagnahme
verkauft und am 19. Januar 2008 Verkehrsregeln mehrfach verletzt haben.

B.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ am 3.
September 2010 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs für die Zeit vom 24.
Januar 1997 bis 7. April 2005 frei (Dispositiv-Ziffer 1b). Es bestünden keine
rechtsgenügenden Indizien für die Annahme derart unrichtiger Angaben, dass
davon ausgegangen werden müsste, der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ihm
zugesprochenen Versicherungsleistungen habe nicht bestanden (Urteil, S. 24, 26
f.). Hingegen verurteilte es ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs für die Zeit vom
8. April 2005 bis 31. März 2008 (worin der versuchte Betrug zum Nachteil der
B.________ Versicherung aufgehe) sowie wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme und
mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr.
700.-- (Dispositiv-Ziffer 1a). Es verpflichtete X.________ zur Zahlung von Fr.
18'956.45 (Observations- und Anwaltskosten) an die B.________ Versicherung.
Deren Mehrforderung verwies es ebenso wie die Schadenersatzforderung der
A.________ Versicherung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 3a und 3b). Auf die
Schadenersatzforderungen der SUVA (betr. Forderung der SUVA und der IV) trat es
nicht ein und verwies diese in das verwaltungsrechtliche Verfahren
(Dispositiv-Ziffer 3c).
X.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhoben
Berufung bzw. Anschlussberufung.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Rechtsmittel des Beschuldigten und
der Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2012 ab. Es bestätigte das strafgerichtliche
Urteil im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt. Die Dispositiv-Ziffer 1b des
strafgerichtlichen Urteils fasste es insofern neu, als es X.________ für die
Zeit vor dem 8. April 2005 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freisprach.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei - mit Ausnahme der Verurteilung wegen
mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln - von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen
Beurteilung zurückzuweisen. Der Zivilanspruch der B.________ Versicherung sei
vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

D.

 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft verzichtet ebenso wie die SUVA und die A.________ Versicherung
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Die Einschätzung, er sei seit 8. April 2005 infolge
Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands in seiner Arbeitsfähigkeit nicht
mehr rentenrelevant eingeschränkt, sei willkürlich. Die Vorinstanz
berücksichtige zu Unrecht das im Zusammenhang mit seiner Observierung erstellte
Aktengutachten vom 19. August 2009. Dem Sachverständigen sei die Anklageschrift
vorgelegt worden, was diesem eine unvoreingenommene Beurteilung des
Video-Materials verunmöglicht habe. Auch inhaltlich überzeuge das Gutachten
nicht. Der Sachverständige beantworte die Fragen nur rudimentär und äussere
sich lediglich pauschal, ohne seine Aussagen mit konkreten Befunden aus der
Video-Observation zu objektivieren. Aus der observierten Arbeitstätigkeit vom
30. Juni bis 28. Juli 2006 und seiner hobbymässigen Teilnahme am Pirelli
Porsche Cup Suisse im Jahr 2005 könne weder abgeleitet werden, dass seine
Beschwerden nicht mehr bestünden, noch gefolgert werden, dass sich sein
Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe und er sich dessen bewusst
gewesen sei. Er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und sei
nicht gesund. Der Beschwerdeführer reicht zu diesem Zweck neue Arztzeugnisse
ein (Beschwerde, S. 4 ff.).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff
der Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro
reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124
IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere
auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Die
Ergebnisse einer zulässigen Observation sind zusammen mit einer ärztlichen
Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_646/
2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2).

1.2.1. Die mit der Beschwerde (S. 16) neu aufgelegten Arztberichte vom 11. und
26. Oktober 2012 sowie vom 26. November 2012 wurden nach dem vorinstanzlichen
Entscheid vom 25. Juni 2012 verfasst. Sie bleiben als unzulässige Noven im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 221 E.
5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde zwischen dem 30. Juni 2006 und dem 28. Juli
2006 in seiner Garage polizeilich observiert. Die Strafgerichtspräsidentin
liess das Videomaterial (23 DVD) gutachterlich auswerten und überliess dem
Sachverständigen zu diesem Zweck verschiedene Vorakten, u.a. auch die
Anklageschrift (kantonale Akten, act. 86.23). Der Sachverständige erstattete
das Aktengutachten am 19. August 2009. Dass er aufgrund der Vorlage der
Anklageschrift nicht mehr zu einer objektiven und unvoreingenommenen
Beurteilung in der Lage gewesen sein soll (Beschwerde, S. 5 f.), macht der
Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor Bundesgericht geltend. Er legt indes
nicht dar, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid hierfür Anlass gab (Art.
99 BGG). Das ist auch nicht ersichtlich, nachdem bereits die erste Instanz das
Aktengutachten in die Beweiswürdigung miteinbezogen und darauf abgestellt hat.
Der Beschwerdeführer hätte die angebliche Voreingenommenheit des
Sachverständigen und die behauptete Mangelhaftigkeit des Aktengutachtens
deshalb spätestens im Verfahren vor Vorinstanz vorbringen können und müssen.
Das tat er nicht. Auf den Vorwurf ist nicht einzutreten.

1.2.3. Inwiefern die Erkenntnisse im Aktengutachten vom 19. August 2009
jeglicher Grundlage entbehren (Beschwerde, S. 5 ff., S. 10), ist nicht
ersichtlich. Der Sachverständige analysiert das Observierungsmaterial auf der
Grundlage der Beschwerden, über welche der Beschwerdeführer klagte, und der
objektiv festgehaltenen Befunde der Ärzte umfassend. Der Gutachter findet bei
der Auswertung der gefilmten Arbeitstätigkeiten und -abläufe keine Anzeichen
für eine funktionelle oder organische Störung des Muskelskelettsystems der
Wirbelsäule einschliesslich der Halswirbelsäule (HWS) und der Schultern, kein
Schonhinken und kein Schongang und ebenso wenig Hinweise auf eine
Schwindelsymptomatik. Der Beschwerdeführer erledigte die Arbeiten in der Garage
professionell, speditiv und mit freier Beweglichkeit der HWS. Der Gutachter
verneint ebenfalls Anhaltspunkte für eine verminderte Konzentrationsfähigkeit,
Freudlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit oder für einen Antriebsmangel und
schliesst damit sichtbare Zeichen einer psychischen emotionalen Störung
(Depression) aus. Seine Schlussfolgerungen, die beobachteten
Arbeitsverrichtungen wären einer gesundheitlich beeinträchtigten Person mit
Beschwerden, wie vom Beschwerdeführer geschildert, selbst bei Einnahme von
Schmerzmitteln nicht möglich, unterlegt er mit objektiven Befunden, die sich
unmittelbar aus dem Videomaterial ergeben. Das Aktengutachten zeichnet
insgesamt ein differenziertes Bild. Die Schlussfolgerungen leuchten ein.
Indizien, die seine Überzeugungskraft erschüttern könnten, sind gestützt auf
die Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Die Vorinstanz durfte auf das
Aktengutachten ohne Verfassungsverletzung abstellen.

1.2.4. Die Vorinstanz würdigt das Aktengutachten zusammen mit dem
Observationsmaterial. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe vom 30. Juni
2006 bis 27. Juli 2006 meist den ganzen Tag oder zumindest lange Zeit in der
Garage gearbeitet. Ihre Feststellungen zum zeitlichen und inhaltlichen Umfang
der gefilmten Arbeitstätigkeit lassen sich auf die Erkenntnisse im Gutachten
und die Dokumentation zur Video-Überwachung stützen (Entscheid, S. 16 f.;
kantonale Akten, act. 1789 ff). Nicht willkürlich ist, wenn sie folgert, Art
und Umfang der Arbeitstätigkeit sprächen gegen die Annahme, der
Beschwerdeführer leide an den von den Versicherern angenommenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wie sich aus der Observation ergibt,
zeigte dieser bei der Verrichtung der Arbeitstätigkeit keine Anzeichen von
Bewegungseinschränkungen, Leistungsminderungen oder Antriebslosigkeit. Was der
Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Er wertet das
Observationsmaterial unter Hinweis auf Buchhaltungsunterlagen und einen
Treuhandbericht aus dem Jahre 2004 selber aus und ermittelt ein Pensum an
gefilmter körperlicher Tätigkeit im Umfang von 27,5%, was mit seiner
Restarbeitsfähigkeit vereinbar sei (Beschwerde, S. 7, 12). Damit legt er nur
die eigene Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen unhaltbar sein könnten.

1.2.5. Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2005 an fünf Autorennen in
Deutschland, Italien und Frankreich teil (8./10. April; 6. Mai; 25. Juni, 19./
20. August; 30.September/1. Oktober 2005; Entscheid, S. 14 f.). Unter anderem
durchlief er das Rundstrecken- sowie das 100-Meilen-Rennen auf dem
Pannonia-Ring in Italien. Anlässlich der Rennveranstaltung in Magny-Cours
absolvierte er alle Vorbereitungsläufe, das freie Training für alle Kategorien
sowie das eigentliche Rennen. Ohne sichtbare Anzeichen von Beschwerden
verrichtete er zudem zahlreiche anspruchsvolle körperliche Tätigkeiten wie etwa
das Aufziehen von Regenreifen oder das Betanken seines Fahrzeugs mit einem ca.
30 kg schweren Kanister (Entscheid, S. 15 und S. 17; kantonale Akten, act. 1259
ff). Beschleunigungskräfte bei sehr hohen Geschwindigkeiten, insbesondere in
Kurven, und Vibrationen bei harter Federung der Rennwagen bewirken eine
erhebliche körperliche Belastung und erfordern eine stabile Gesundheit des
Rennfahrers. Nach der willkürfreien Annahme der Vorinstanz lässt die Teilnahme
an den Rennen auf eine insgesamt gute gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers schliessen, umso mehr, als er mit seinem Transportfahrzeug
mindestens zeitweise selber an diese Rennen, welche mehrere hundert Kilometer
von seinem Wohnort entfernt stattfanden, hin- und zurückfuhr. Seine Einwände
(Beschwerde, S. 8 ff.) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, wonach z.B.
die körperlichen Belastungen bei Autorennen nicht extrem hoch bzw. unter
Umständen geringer seien als beim Fahren im normalen Strassenverkehr oder es
keine Benzinkanister von 30 Liter Inhalt gebe. Dass der Beschwerdeführer von
zehn möglichen Rennveranstaltungen nur an fünf teilnahm und er die Rennen in
Hockenheim und Dijon Prénois nach zwei bzw. sechs Runden abbrach, lassen die
Beweiswürdigung nicht als unhaltbar erscheinen.

1.2.6. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers sind zusammenfassend nachvollziehbar und schlüssig. Sie
ergeben sich zwanglos aus den Beweisen (Teilnahme an Autorennen im Jahr 2005,
Arbeitstätigkeiten im Jahr 2006). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Das gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung und
Werkstatt am 10. August 2006 entgegen der vorinstanzlichen Annahme ("keine
Schmerzmittel"; Entscheid, S. 17) insgesamt zwei Schmerztabletten
sichergestellt wurden (vgl. kantonale Akten, act. 321; vgl. Beschwerde, S. 11).
Daraus kann nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe an derart
erheblichen Schmerzen wie von ihm angegeben gelitten. Nach der Vorinstanz lässt
sich zwar nicht zweifelsfrei erstellen, dass er vollkommen gesund war und
keinerlei Ansprüche gegenüber den Versicherungen hatte. Sie kommt aber zum
Schluss, dass er ab 8. April 2005 (erstes Autorennen) in seiner
Arbeitsfähigkeit in weit geringerem Umfang als von den Versicherern angenommen
eingeschränkt war (Entscheid, S. 17). Dieser Schluss ist nicht willkürlich.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB. Die
Versicherer hätten die notwendigen Fakten gekannt, um das Ausmass seiner
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuschätzen. Sie hätten gewusst, dass er im
Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit arbeite. Er habe nichts verheimlicht. Seine
Tätigkeit in der Garage sei jederzeit öffentlich einsehbar gewesen. Das gelte
auch für den Versuch, an den fraglichen Autorennen teilzunehmen. Er habe mithin
weder getäuscht, schon gar nicht arglistig, noch hätten sich die Versicherer
geirrt. Soweit die Vorinstanz von einer Täuschung durch Unterlassen ausgehe und
eine Garantenstellung wegen Verletzung der Meldepflicht u.a. gemäss Art. 31
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) annehme, dehne sie die Strafbarkeit
des Betrugstatbestands widerrechtlich aus.

2.2. Die Vorinstanz bestätigt den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SUVA, der IV und der A.________
Versicherung. Sie erwägt, gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie Art. 4 Ziff. 1 der
Zusatzbedingungen für die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit und Art. 15 des
Vorsorgereglements zum Kollektiv-Versicherungsvertrag, welcher der
Beschwerdeführer mit der A.________ Versicherung (als Rechtsnachfolgerin der
C.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft) abgeschlossen hatte, wäre er
verpflichtet gewesen, die Versicherer über seinen verbesserten
Gesundheitszustand ab 8. April 2005 in Kenntnis zu setzen. Mit dem Bezug von
Versicherungsleistungen einschliesslich Prämienbefreiung sei er in eine
besondere Rechtsbeziehung mit diesen Versicherern getreten. Er habe eine
gesteigerte Verantwortlichkeit für deren Vermögen gehabt und damit verbunden
eine qualifizierte Handlungspflicht, leistungsrelevante Änderungen zu melden.
Das habe er nicht getan. Dadurch habe er die Versicherer durch Unterdrücken
dieser Tatsachen getäuscht bzw. sie in ihrem Irrtum über seinen
gesundheitlichen Zustand bestärkt. Dies sei arglistig, insbesondere weil die
subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres
objektivierbar seien. Erst durch das Bekanntwerden der Teilnahme an den
Autorennen im Jahr 2005 und die Observation der Arbeitstätigkeit im Jahr 2006
sei aufgedeckt worden, dass er in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in weit
geringerem Umfang eingeschränkt gewesen sei als bisher angenommen. Durch die
Auszahlung von überhöhten Versicherungsleistungen sei den Versicherern ein
Vermögensschaden entstanden (Entscheid, S. 17 ff.).
Die Vorinstanz bejaht gegenüber der B.________ Versicherung einen
Betrugsversuch. Der Beschwerdeführer habe diese aktiv arglistig getäuscht. Er
habe mit seiner Eingabe vom 7. April 2005 und seinen Schilderungen anlässlich
der Befragung vom 24. Januar 2006 den Anschein erweckt, auf die anbegehrten
Versicherungsleistungen Anspruch zu haben. Über die Verbesserung seines
Gesundheitszustands habe er die B.________ Versicherung anlässlich der
Befragung nicht aufgeklärt. Zu einer Vermögensdisposition und damit zu einer
Schädigung der Versicherung sei es zwar nicht gekommen. Mit seinem Vorgehen
habe er allerdings die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten
(Entscheid, S. 20 ff.).

2.3.

2.3.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

2.3.2. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem
andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv
feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die
Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten
erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den
Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur
durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine
qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft
(Art. 11 StGB; GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.,
2013, Art. 146 Rz. 53; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 146 Rz. 4; BERNARD CORBOZ, Les
infractions en droit suisse, 3. Aufl., 2010, S. 324 Rz. 10 mit Hinweisen;
ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., 2013, § 18 S. 230; MARKUS BOOG,
Versicherungsbetrug: strafrechtliche Aspekte, in: Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band V, Basel 1999, S. 1081 f., Rz. 22.22).

2.3.3. Der Tatbestand des Betrugs erfordert Arglist. Diese ist gegeben, wenn
der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist
wird in der Rechtsprechung indes auch bei einfachen falschen Angaben bejaht,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV
76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Das blosse Verschweigen wesentlicher
Tatsachen für sich alleine ist noch nicht arglistig ( BOOG, a.a.O., S. 1086,
Rz. 22.31).

2.3.4. Ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setzt eine schädigende
Vermögensverfügung des Getäuschten voraus (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113
E. 3a). Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der
Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte. Fehlt es an
einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, d.h. blieb die Täuschung erfolglos,
macht sich der Täter unter Umständen wegen vollendeten Betrugsversuchs
strafbar, wenn sein Vorgehen arglistig war (BGE 128 IV 18 E. 3b, s. a. Urteil
6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.2.4).

2.4.

2.4.1. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der SUVA, der IV
und der A.________ Versicherung erschöpft sich in der Missachtung von
gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten. Er hätte die Versicherer über
seinen verbesserten Gesundheitszustand u.a. gestützt auf Art. 31 Abs. 1 ATSG
orientieren müssen, unterliess jedoch eine entsprechende Meldung und bezog die
ihm ursprünglich zu Recht zugesprochenen Versicherungsleistungen
stillschweigend weiter. Der Beschwerdeführer täuschte nicht durch unwahre
Angaben oder ein anderes aktives Verhalten. Eine Täuschungshandlung ist
insbesondere nicht schon darin zu sehen, dass er die Versicherungsleistungen
entgegengenommen hat. Der Beschwerdeführer brachte, indem er die
Versicherungsleistungen weiterhin stillschweigend bezog, auch nicht zum
Ausdruck, die (gesundheitlichen) Verhältnisse bestünden unverändert fort. Der
Entgegennahme der Versicherungsleistungen kommt mithin auch konkludent kein
positiver Erklärungswert zu. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zum
Leistungsbezug bzw. -empfang weitere Handlungen hinzuträten, welchen objektiv
die Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den
Anspruchsvoraussetzungen geändert. Solches (wie beispielsweise ein
qualifiziertes Schweigen des Beschwerdeführers auf ausdrückliches Nachfragen
der Versicherer) ist hier weder ersichtlich noch festgestellt. Dem
Beschwerdeführer ist damit im Ergebnis ausschliesslich vorzuwerfen, dass er die
Versicherer (SUVA, IV, A.________ Versicherung) nicht über seinen verbesserten
Gesundheitszustand aufklärte, obschon er dies aufgrund der ihm obliegenden
gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten hätte tun müssen. Damit kommt
hier nur Betrug durch Unterlassen in Betracht, was eine Garantenpflicht
voraussetzt. Es geht um die Frage, ob dem Beschwerdeführer als Bezüger von
(periodischen) Versicherungsleistungen aufgrund seiner Pflicht, Änderungen in
den persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen zu
melden, eine Garantenstellung zum Schutz des Vermögens der Versicherer zukommt.

2.4.2. Dass aus Gesetz und Vertrag eine Garantenstellung abgeleitet werden
kann, ist unbestritten (vorstehend E. 2.3.2). Allerdings vermag nicht jede
gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine Garantenstellung zu
begründen (vgl. BGE 123 IV 70 E. 2; 120 IV 98 E. 2c S. 106; GÜNTER
STRATENWERTH, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., 2011, § 14 Rz 12
ff.). Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte Verantwortlichkeit
bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden
voraus ( DERSELBE, a.a.O., § 14 Rz. 14 und 15) und zugleich, dass das
Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB).

2.4.3. Das Bundesgericht verneinte bislang eine Garantenstellung aufgrund von
Meldepflichten. In BGE 131 IV 83 entschied es, dass die Pflicht gemäss Art. 24
ELV, wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag (BGE, a.a.O., E. 2.1.3 S.
88 und E. 2.4.6 S. 95). Es bestätigte damit seine bereits in einem nicht
publizierten Entscheid vom 28. September 2000 vertretene Auffassung, dass aus
einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante Veränderungen zu
melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kann (Urteil 6S.288/2000 E. 4b
/bb insbesondere mit Hinweis auf THOMAS HOMBERGER, Die Strafbestimmungen im
Sozialversicherungsrecht, Diss. 1992, S. 61, S. 63 Fn 269). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Zustimmung, jedoch auch
auf Kritik gestossen (zustimmend SALOME KRIEGER AEBLI, Sozialhilfe zu Unrecht
bezogen, aber dennoch nicht betrogen, in Forumpoenale 2010, S. 169 ff., 170;
wohl eher zustimmend ARZT, a.a.O., Art. 146 Rz. 54 sowie KURT SEELMANN, in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, Art. 11 Rz. 45; ablehnend
hingegen MARKUS HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch -
insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, in:
Versicherungsmissbrauch - Ursachen/Wirkungen/Massnahmen, 2010, S. 169 ff.;
BEATRICE KÄSER, Sozialleistungsbetrug, Diss. Zürich 2012, S. 102 ff.). An
dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen durch den Entscheid
6S.364/2005 vom 9. März 2006 nicht in Frage gestellt wird (so aber HUG, a.a.O.,
S. 183 f.), ist festzuhalten.

2.4.4. Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche
Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, ist
gesetzlich (etwa bei Sozialversicherungen vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG)
beziehungsweise vertraglich (etwa bei Privatversicherungen vgl. AVB)
stipuliert. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Konkretisierung des
Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Verweigerte
Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, in: Leistungsverweigerungen im
Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2011, S. 35 ff., 43 f. mit Hinweisen, und
S. 64; vgl. MICHAEL PFEIFFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die
Offizialmaxime, im Verwaltungsverfahren, Diss. Basel, 1980, S. 127; s.a. JÜRG
NEF, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG), 2001, Art. 40 Rz. 1). Der Leistungsbezüger hat zur
Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Denn er weiss am
besten, wie es um ihn steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem
Versicherer die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, §
67 Rz. 10; NEF, a.a.o.). Eine Verletzung der Meldepflicht kann dazu führen,
dass Versicherungsleistungen zu Unrecht weiterhin ausgerichtet und bezogen
werden. Die Meldepflicht dient in diesen Fällen den Interessen des
Versicherers. Sie soll diesen vor ungerechtfertigen Zahlungen und damit vor
Schaden bewahren.

2.4.5. Auch wenn die Sachverhaltsabklärung im Verfahren vor den Versicherern
zentral und die Meldepflicht des Versicherten als Mitwirkungspflicht zur
Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts wichtig ist (vgl. RIEMER-KAFKA,
a.a.O., S. 38; s.a. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 31
Rz. 2), begründet sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers,
aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des
strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des öffentlichen oder
privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen hat der Versicherer
grundsätzlich selber zu sorgen. Die Verantwortung hierfür geht alleine aufgrund
der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser hat nur dafür zu
"sorgen" bzw. ist nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Versicherer
nicht am Vermögen schädigt, weshalb er leistungsrelevante Verbesserungen in
seinen Verhältnissen melden muss. Eine gesteigerte Rechtspflicht zum Schutz des
Vermögens des Versicherers trifft ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht,
leistungsrelevante Änderungen in den Verhältnissen zu melden, ist Ausdruck des
Grundsatzes von Treu und Glauben ( GABRIELA RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 43).
Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügen nicht, um eine
Garantenstellung zu begründen ( BEATRICE KÄSER, a.a.O., S. 103 mit Hinweisen
auf Lehre und Rechtsprechung; s.a. BOOG, a.a.O., S. 1082, Rz. 22.22).

2.4.6. Die Missachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Melde- oder
Auskunftspflicht kann vielfältige Folgen haben (vgl. RIEMER-KAFKA, a.a.O., S.
78; s. a. NEF, a.a.O., Art. 40 VVG Rz. 1 ff.). Dazu gehören etwa neben
Leistungskürzungen und/oder Leistungsrückforderungen auch strafrechtliche
Sanktionen, soweit es um eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1
ATSG geht ( RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 105 ff.). Wer die ihm nach Art. 31 Abs. 1
ATSG obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit höherer
Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen bestraft (vgl. etwa Art. 87 Abs. 5 AHVG, Art. 70 IVG unter
Verweisung u.a. auf Art. 87 AHVG, ebenso Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG, Art. 25
EOG, Art. 23 FamZG).
Mit den Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen wollte der
Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die begrenzten finanziellen Mittel des
öffentlichen Haushalts, den zielgerichteten und effizienten Einsatz dieser
Mittel sowie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sicherstellen,
dass Sozialversicherungsleistungen nur an Personen ausbezahlt werden, welche
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Schutzzweck der Normen sind die
rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der
Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und
Leistungen beanspruchenden Personen (BGE 131 IV 83 E. 2.1.1; 138 V 74 E. 5.1).
Auch in Anbetracht dieser spezialgesetzlichen Straftatbestände ist bei
systematischer Auslegung des Gesetzes auszuschliessen, dass die blosse
Verletzung der Meldepflicht eo ipso Betrug sein kann. Zwar wird in den
Strafbestimmungen das Vorliegen von mit höheren Strafen bedrohten Verbrechen
oder Vergehen vorbehalten. Solche schwerer wiegende Straftatbestände können
aber nur erfüllt sein, wenn über die Verletzung der Meldepflicht hinaus weitere
Umstände hinzukommen. Die genannten Strafbestimmungen in den Spezialgesetzen
hätten keinen Sinn bzw. wären überflüssig, wenn man aus der Meldepflicht eine
Garantenpflicht ableiten und die blosse Verletzung der Meldepflicht als Betrug
qualifizieren wollte.
Die Versicherer haben es in der Hand, den Leistungsbezüger durch gelegentliche
Nachfragen zu Angaben betreffend seine persönlichen, gesundheitlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Äussert sich der Leistungsbezüger
auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten
Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Frage eines Betrugs durch
Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv (vgl. Urteil 6S.288/
2000 vom 28. September 2000 E. 4b/cc; s.a. BGE 127 IV 163, Regeste und
Sachverhalt C).

2.4.7. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der ihm obliegenden gesetzlichen und
vertraglichen Meldepflichten keine Garantenstellung zu. Nicht ersichtlich ist,
inwiefern er aus andern Gründen Garant zum Schutz des Vermögens der Versicherer
sein könnte. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der
SUVA, der IV und der A.________ Versicherung ist bundesrechtswidrig.

2.5.

2.5.1. Kein Bundesrecht verletzt hingegen der Schuldspruch wegen
Betrugsversuchs zum Nachteil der B.________ Versicherung.

2.5.2. Der Beschwerdeführer verlangte am 7. April 2005 von der B.________
Versicherung als Haftpflichtversichererin der Unfallgegnerin Fr. 1'844'969.--.
Er machte geltend, die Schädigung wäre ohne Unfall nicht eingetreten. Bei
seiner Befragung durch die Versicherung am 24. Januar 2006 führte er aus,
permanent an Kopfweh, Nacken- sowie Rückenschmerzen und Übelkeit zu leiden,
weshalb er täglich drei bis fünf Schmerztabletten (Ponstan) einnehmen müsse. Er
leide an Schlafproblemen, müsse sich sozial zurückziehen und bedürfe der Ruhe.
Er könne lediglich einfache und keine körperlich anstrengenden Arbeiten
ausführen, da er nicht längere Zeit stehen oder sitzen könne. Längere
Autofahrten, beispielsweise (von Basel) nach Zürich, seien wegen Schmerzen
ebenso wenig möglich wie Kabrio, Motorrad, Kart und Historik-Rennen (Entscheid,
S. 21).

2.5.3. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der B.________ Versicherung
zu seinem gesundheitlichen Zustand stehen mit den willkürfrei festgestellten
tatsächlichen Verhältnissen (Autorennen 2005, observierte Arbeitstätigkeit
2006) in deutlichem Widerspruch (vgl. vorstehend E. 1.2.6). Das Merkmal der
Täuschung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gegeben
(Beschwerde, S. 17). Dieser hielt gegenüber der B.________ Versicherung
anlässlich seiner Befragung durchwegs daran fest, nach wie vor an starken
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden und nur dank der täglichen
Einnahme von Schmerztabletten noch leichte Arbeitstätigkeiten verrichten zu
können. Seine Aktivitäten bzw. die zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung
seines Gesundheitszustands brachte er nicht zur Sprache. Damit täuschte der
Beschwerdeführer die B.________ Versicherung aktiv über das Ausmass seiner
Beschwerden ohne offenzulegen, dass sich sein Gesundheitszustand in der
Zwischenzeit massgeblich verbessert hatte. Dass die B.________ Versicherung
über die Anspruchsgrundlagen und die Umstände, welche allenfalls für eine
Verminderung der Ansprüche sprechen würden, im Bilde war, trifft somit nicht
zu.
Die Vorinstanz schliesst eine gesundheitliche Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers im Übrigen nicht aus. Sie hält im Gegenteil fest, es könne
nicht als zweifelsfrei erstellt gelten, dass er vollkommen gesund gewesen sei
und keinerlei Ansprüche gegenüber den Versicherungen gehabt habe. Die
Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer damit "lediglich" zur Last, über das
tatsächliche Ausmass der Beschwerden getäuscht zu haben, wobei sie zu Recht
offenlässt, in welchem exakten Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war
(vgl. Entscheid, S. 17).

2.5.4. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer
zumindest sinngemäss geltend macht, nicht arglistig gehandelt zu haben
(Beschwerde, S. 17). Im Zusammenhang mit Schleudertraumen hat das Bundesgericht
Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich
nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (vgl. Urteile 6B_188/2007 vom 15.
August 2007 E. 6.4; 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.5; vgl. auch Urteile
6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 und 6S.379/2004 vom 29. November 2004 E. 2).
Versicherer sind bei der Ermittlung der Arbeits- und in der Folge der
Erwerbsfähigkeit in hohem Masse auf das Ergebnis der Befragung des
Leistungsansprechers zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (vgl.
Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3). Indem der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Befragung seine Aktivitäten nicht offenlegte und vorgab, in
einem Masse gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, das in diesem Umfang nicht
(mehr) den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, täuschte er die B.________
Versicherung arglistig. Seine subjektive Sachdarstellung in Bezug auf die von
ihm angegebenen Beschwerden war nur schwer überprüfbar (vgl. BGE 128 IV 18 E.
3b). Hätte ihm die B.________ Versicherung geglaubt, hätte ihr keine
Leichtfertigkeit vorgeworfen werden können. Da es zu keiner Auszahlung einer
Geldleistung kam, blieb es beim Versuch. Auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz kann verwiesen werden (Entscheid, S. 20 ff.).

2.5.5. Den Antrag, der Zivilanspruch der B.________ Versicherung sei
vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, begründet der Beschwerdeführer
mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf des Betrugsversuchs (Beschwerde, S.
2, 19). Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch des Bruchs
amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB). Wegen fehlerhafter Anwendung von § 99
StPO/BL habe gar kein amtlicher Beschlag vorgelegen. Überdies erfülle sein
Verhalten den Tatbestand von Art. 289 StGB nicht. Mit der vorbehaltlosen
Herausgabe des Fahrzeugausweises durch den die Beschlagnahme durchführenden
Polizeiinspektor an ihn habe er davon ausgehen dürfen, die ursprünglich
angeordnete Beschlagnahme bestehe in Bezug auf den im Fahrzeugausweis genannten
Personenwagen nicht mehr und er könne mit Wissen und Zustimmung der Behörde
über den Lancia Y 1.2 verfügen (Beschwerde, S. 17 ff.).

3.2. Strafbar macht sich, wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist,
der amtlichen Gewalt entzieht (Art. 289 StGB). Der Tatbestand schützt die
staatliche Autorität (BGE 75 IV 174). Die durch Beschlag belegte Sache wird der
Verfügungsgewalt der bisher berechtigten Person ganz oder in bestimmtem Umfang
entzogen und der Verfügungsgewalt einer Behörde unterstellt (vgl. NADINE
HAGENSTEIN in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 6 zu
Art. 289 StGB; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die
Allgemeinheit, 4. Aufl., 2011, S. 402). Unter die Tathandlung des Entziehens
fällt jedes Verhalten, welches den staatlichen Verfügungsanspruch ganz oder
teilweise, dauernd oder vorübergehend aufhebt ( HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 zu
Art. 289 StGB; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2012, N. 5 zu Art. 289
StGB mit weiteren Hinweisen; MARTINA ANDREA MICHAEL, Verfügung über mit
Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB, Diss. Zürich 2009, S. 132).
Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Ist
der Täter (irrtümlich) der Meinung, der zuständige Beamte habe die Verfügung
über das mit Beschlag belegte Objekt bewilligt, handelt er nicht vorsätzlich
(vgl. SCHUBARTH/ALBRECHT, in: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht,
Besonderer Teil, 2. Band, 1990, Art. 137-172 StGB, Art. 169 Rz. 32).

3.3. Wie die Vorinstanz feststellt, wurde der Lancia Y 1.2 des
Beschwerdeführers inklusive Fahrzeugausweis mit Befehl des Statthalteramtes
Liestal vom 8. August 2006 am 10. August 2006 beschlagnahmt (vgl. kantonale
Akten, act. 193, 201 ff.). Die Beschlagnahme und Hausdurchsuchung führte der
als Einsatzleiter fungierende Polizeiinspektor D.________ durch (kantonale
Akten, act. 201, 203). Er hielt fest, dass sämtliche Fahrzeuge im und vor dem
Objekt (X.________-Strasse 00) bis auf Widerruf als sichergestellt gälten und
nicht bewegt werden dürften (act. 201). Frühestens am 14. August 2006 und
spätestens am 2. Oktober 2006 verpflichtete sich der Beschwerdeführer gegenüber
einer Drittperson mündlich, den beschlagnahmten Lancia Y 1.2 zu veräussern. Am
2. Oktober 2006 eröffnete er Polizeiinspektor D.________, das Fahrzeug verkauft
zu haben und deshalb den (ebenfalls beschlagnahmten) Fahrzeugausweis zu
benötigen. Der Beamte händigte ihm den Ausweis sofort und ohne Vorbehalte oder
Auflagen aus. Am 3. Oktober 2006 führte der Beschwerdeführer das Auto bei der
Motorfahrzeugkontrolle vor. Der schriftliche Kaufvertrag datiert vom 4. Oktober
2006. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer, den Wagen gleichentags,
also am 4. Oktober 2006, an die Käuferin zu liefern (Entscheid, S. 24 f.).

3.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer
kantonales Strafprozessrecht als verletzt rügt und geltend macht, wegen
fehlerhafter Anwendung von § 99 StPO/BL habe gar kein amtlicher Beschlag
bestanden. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts nur
unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 138 I
143 E. 2). Damit gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. oben E. 1.2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht
auseinander. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass und
inwiefern die Vorinstanz das einschlägige kantonale Recht (§§ 95 Abs. 2 und 99
Abs. 2 StPO/BL) willkürlich angewendet haben könnte.

3.5. Zur Aufhebung (Freigabe) der amtlichen Beschlagnahme zuständig ist nach
der hier anwendbaren Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft je nach
Verfahrensstand das Statthalteramt, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht,
nicht jedoch die Polizei (vgl. § 26, § 102 StPO/BL). Der Umstand, dass der
Polizeibeamte D.________ dem Beschwerdeführer den Fahrzeugausweis auf dessen
Ersuchen hin vorbehaltlos aushändigte, führte folglich nicht zum Dahinfallen
des amtlichen Beschlags über den Personenwagen Lancia Y 1.2. Die
Zwangsmassnahme blieb bestehen. Indem der Beschwerdeführer das Auto bei
objektiv fortbestehendem Beschlag an eine Drittperson veräusserte, entzog er es
der staatlichen Verfügungsgewalt. Der objektive Tatbestand von Art. 289 StGB
ist erfüllt. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit kein Bundesrecht.

3.6. Hingegen kann der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
vorsätzlich gehandelt, mit Rücksicht auf die im angefochtenen Entscheid
festgestellten Umstände nicht gefolgt werden. Wohl war dem Beschwerdeführer
bekannt, dass der fragliche Lancia und der entsprechende Fahrzeugausweis am 8./
10. August 2006 beschlagnahmt waren. Das ergibt sich aus den von ihm
unterzeichneten Aktenstücken (kantonale Akten, act. 193, 201, 203
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl; Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmeprotokoll) sowie seinem Gesuch vom 23. August 2006 u.a. um
Freigabe sämtlicher beschlagnahmten Fahrzeuge (kantonale Akten, act. 199). Mit
der vorbehaltlosen Herausgabe des Fahrzeugausweises durch den die Beschlagnahme
durchführenden Polizeiinspektor am 2. Oktober 2006 durfte der Beschwerdeführer
jedoch in guten Treuen vom Widerruf des Beschlags bzw. von der Freigabe des im
Fahrzeugausweis genannten Fahrzeugs ausgehen und annehmen, mit behördlicher
Genehmigung über den Lancia Y 1.2 verfügen zu können. Das gilt umso mehr, als
sich offensichtlich auch der Polizeiinspektor in Kenntnis des Verkaufs bzw. der
diesbezüglichen Absichten des Beschwerdeführers zur Herausgabe des Ausweises
berechtigt erachtete. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer kein
vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 289 StGB zur Last gelegt werden. Der
Schuldspruch wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme verletzt Bundesrecht.

4.

 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 4 BGG), dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 25. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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