Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.748/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_748/2012

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung
etc.; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 23. August 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird die schwindelhafte Sacheinlagegründung von insgesamt 230
Aktiengesellschaften vorgeworfen. Zunächst habe er am 14. Januar 2004 im
Zusammenwirken mit anderen Beteiligten die A.________ AG unter Verwendung
dreier Inhaberschuldbriefe als Sacheinlage gegründet. Die Sacheinlagen hätten
der Gesellschaft indes nicht zur freien Verfügung gestanden bzw. seien nicht
werthaltig gewesen, so dass das Gesellschaftskapital nicht liberiert worden
sei. Sodann habe er die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und die
Veröffentlichung der Gründung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
veranlasst.

 In der Folge habe X.________ in der Zeit vom 10. Juni 2004 bis 16. Oktober
2006177 Aktiengesellschaften gegründet, wobei er jeweils die Aktien und
Partizipationsscheine (PS) der A.________ AG zum Schein als Sacheinlagen
verwendet habe. I n den meisten Fällen habe X.________ sowohl für die
Sacheinlegerin wie auch für die zu gründende Aktiengesellschaft den
Sacheinlagevertrag sowie den Gründungsbericht und die Statuten unterzeichnet.
Er sei auch zumeist als einziger Verwaltungsrat der neu gegründeten
Gesellschaften gewählt worden und habe in dieser Funktion auch in deren Namen
die Anmeldung für das Handelsregister unterzeichnet. Im Anschluss an die
Gründung der Gesellschaften seien die Aktien und PS der A.________ AG an die
Sacheinlegerin zurückgegangen und durch ein nicht werthaltiges
Aktionärsdarlehen (Darlehen der Gesellschaft an die Aktionäre) ersetzt worden.
Nach der Eintragung im Handelsregister habe X.________ die Aktiengesellschaften
ohne Sacheinlage als Aktienmantel zum Preis von Fr. 4'000.-- bis Fr. 10'000.--
an Dritte verkauft.

 In der Folge habe X.________ die Schwindelgründungen von Aktiengesellschaften
nach der selben Vorgehensweise weitergeführt. Zwischen dem 7. Dezember 2005 und
dem 17. Oktober 2009 habe er gemeinsam mit anderen Beteiligten 29
Aktiengesellschaften gegründet, wobei als Sacheinlagen nunmehr Aktien der
B.________ AG verwendet worden seien. In der Zeit ab 19. Juni 2006 bis 24.
April 2007 habe er 32 Gesellschaften mit Aktien der C.________ AG von Fr.
100'000.-- als Sacheinlage gegründet. In all diesen Fällen sei das
Aktienkapital nicht liberiert worden, da die Sacheinlegerinnen einerseits
mangels Rechtszuständigkeit den gegründeten Gesellschaften kein Eigentum an den
Sacheinlagen hätten verschaffen können und andererseits die Sacheinlagen nach
der Gründung der Gesellschaft durch ein nicht werthaltiges Aktionärsdarlehen
ersetzt worden seien.

B.

 Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 24. Februar 2011 der
mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Anstiftung zu Urkundenfälschung im
Amt, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der
mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig und verurteilte
ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der Anstiftung zu
Urkundenfälschung in Bezug auf die Gründung der A.________ AG, von der Anklage
der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu
Urkundenfälschung im Amt in Bezug auf 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien
der C.________ AG und von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei sprach es
ihn frei. Ferner sah es vom Widerruf des mit Urteilen des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 5. April 2001 und 27. März 2003 für Freiheitsstrafen von je
sechs Monaten gewährten bedingten Strafvollzuges ab und verzichtete auf die
Erhebung einer Ersatzforderung. Schliesslich entschied es über die Aufhebung
der Sperre über das Kontokorrentkonto und die Herausgabe der beschlagnahmten
Gegenstände.

 Gegen diesen Entscheid erhoben der Beurteilte Berufung und die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich
bestätigte mit Urteil vom 23. August 2012 das erstinstanzliche Urteil im
Schuldspruch, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war, und
verurteilte X.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Es sprach ihn zusätzlich
von der Anklage der mehrfachen Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt bezüglich
der 43 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der A.________ AG frei. Bezüglich
26 Gründungen mittels Aktien der C.________ AG stellte es das Strafverfahren
ein.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei in Ziff. 1 sowie 3 bis 9 aufzuheben und er sei von
Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe auf 30
Monate zu reduzieren, wovon der Vollzug der Strafe im Umfang von 21 Monaten,
mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben sei. Er sei für die
erstandene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. Ferner ersucht er um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. X.________ hat am 11. Januar 2013 eine ergänzende
Beschwerdeschrift eingereicht.

Erwägungen:

1.

 Das angefochtene Urteil datiert vom 23. August 2012. Es ist dem
Beschwerdeführer am 15. November 2012 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer
erhob am 17. Dezember 2012 Beschwerde. Am 11. Januar 2103 reichte er in einer
Beschwerdeergänzung Nachträge zu seiner Beschwerde ein.

 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Beschwerdeergänzungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden. Damit ist die vom
Beschwerdeführer nachgereichte Beschwerdeergänzung verspätet. Auf sie ist nicht
einzutreten.

2.

 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in folgenden Punkten schuldig:
- der mehrfachen Urkundenfälschung i m Zusammenhang mit der Gründung der
A.________ AG, im Zusammenhang mit der Gründung der 177 Aktiengesellschaften
mit Aktien und PS der A.________ AG als Sacheinlage, im Zusammenhang mit der
Gründung von 29 Aktiengesellschaften mit Aktien der B.________ AG als
Sacheinlage sowie im Zusammenhang mit 6 von ihm selber gegründeten
Aktiengesellschaften mit Aktien der C.________ AG als Sacheinlage jeweils durch
Unterzeichnung des Sacheinlagevertrags, des Gründungsberichts, der Statuten
sowie der Gründungsurkunde;
- der mehrfachen Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt anlässlich der
Beurkundung von 132 mit Aktien und PS der A.________ AG als Sacheinlage und von
29 mit Aktien der B.________ AG als Sacheinlage gegründeten
Aktiengesellschaften;
- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Anmeldung zur
Eintragung ins Handelsregister der A.________ AG, der 177 mit Aktien der
A.________ AG als Sacheinlage und der 29 mit Aktien der B.________ AG als
Sacheinlage gegründeten Aktiengesellschaften;
- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Vorlage der
unwahren Gründungsunterlagen beim beurkundenden Notar und durch Anmeldung zur
Eintragung ins Handelsregister der 6 von ihm mit Aktien der C.________ AG als
Sacheinlage neu gegründeten Aktiengesellschaften sowie
- der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe durch
Veröffentlichung der Anmeldung der Handelsregistereintragungen im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (angefochtenes Urteil S. 109 ff.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei allen Sacheinlagegründungen
ohne Vorsatz gehandelt. Er habe auch nie die Absicht gehabt, jemanden am
Vermögen zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Eventualiter macht er Rechtsirrtum geltend. Er habe das Vorgehen bei den
Gründungen mit Sacheinlagen bei verschiedenen Handelsregisterämtern abgeklärt,
namentlich beim Handelsregister Schwyz, das sich seinerseits beim
Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) und der Rechtsabteilung des
Handelsregisters Zürich erkundigt habe. Das Handelsregister des Kantons Schwyz
habe ihm bescheinigt, das Vorgehen bei der Sacheinlagegründung sei rechtlich
einwandfrei. Er sei daher klar der Meinung gewesen, dass die angewendete
Verfahrensweise korrekt sei und er kein Unrecht tue (Beschwerde S. 3 f.).

 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, das
Aktien- und PS-Kapital der A.________ AG sei nicht liberiert gewesen. Er habe
im ganzen Verfahren immer wieder dargetan, dass die Gründungsunterlagen korrekt
gewesen seien, dass die Eigentumsverhältnisse der Inhaberschuldbriefe mit
Dokumenten belegt und dass die A.________ AG Eigentümerin der Sacheinlagen
gewesen sei. Zudem sei die Werthaltigkeit der Schuldbriefe durch Gutachten
ausgewiesen. Bei allen Gründungen seien die Kapitalschutzvorschriften des
Aktienrechts eingehalten worden. Eine Einlagenrückgewähr im Sinne von Art. 680
Abs. 2 OR sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erfolgt. Die
Sacheinlagen seien vielmehr im Rahmen eines Aktiventausches durch gleichwertige
und liquide Aktionärsdarlehen ersetzt worden, die verzinst und amortisiert
worden, d.h. die rückzahlbar gewesen seien und dem Unternehmen jederzeit zur
Verfügung gestanden hätten. Damit hätten der gegründeten Gesellschaft effektiv
Vermögenswerte zur Verfügung gestanden (Beschwerde S. 4 ff.).

 Auch in Bezug auf die Schuldsprüche der Anstiftung zur Urkundenfälschung im
Amt, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben über
kaufmännische Gewerbe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe
ohne Vorsatz gehandelt bzw. er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Es sei
nachgewiesen, dass die Urkundsperson die relevanten, rechtlich erheblichen
Tatsachen jeweils richtig beurkundet habe und dass die vorgelegten
Gründungsdokumente korrekt ausgestellt gewesen seien. Es fehle daher sowohl am
Merkmal der Täuschung als auch an unwahren oder unvollständigen Angaben von
erheblicher Bedeutung (Beschwerde S. 6 ff.).

3.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer
habe sich ab ca. Mitte 2003 bemüht, sieben in Martigny/VS in der
Landwirtschaftszone gelegene Liegenschaften zu erwerben, die im Eigentum der
D.________ AG standen und auf welche vier Inhaberschuldbriefe (1. Rang: Fr.
5,05 Mio.; 2. Rang: Fr. 350'000; 3. Rang: Fr. 1 Mio.; 4. Rang: Fr. 3,5 Mio.)
eingetragen waren, wobei lediglich der Schuldbrief im ersten Rang als
Sicherheit für die Darlehensschulden der D.________ AG gedient habe und die
übrigen Schuldbriefe unbelastet gewesen seien. In der Folge habe der
Beschwerdeführer als jeweils einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der
E.________ AG, der F.________ AG und der G.________ AG am 14. Januar 2004 zum
Zwecke des Erwerbs der genannten Liegenschaften die A.________ AG gegründet,
welche keine operative Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Das
Gesellschaftskapital habe insgesamt Fr. 4,85 Mio. betragen. Alleiniger
Verwaltungsrat der A.________ AG sei der Beschwerdeführer gewesen. Das
ursprüngliche Vorhaben, die D.________ AG mit den genannten Liegenschaften für
Fr. 5 Mio. durch die A.________ AG zu übernehmen, sei mangels ausreichender
Finanzierung gescheitert.

 Gemäss Sacheinlagevertrag zwischen der E.________ AG und der A.________ AG
habe die E.________ AG eine Sacheinlage in Form von drei Schuldbriefen über Fr.
350'000 im 2. Rang, über Fr. 1 Mio. im 3. Rang und über Fr. 3,5 Mio. im 4.
Rang, lastend auf den Liegenschaften in Martigny/VS geleistet. Die
Vorinstanzgelangt indes zum Schluss, die E.________ AG habe nie Eigentum an den
drei Inhaberschuldbriefen der D.________ AG erworben. Diese hätten daher der
A.________ AG auch nicht im Sinne von Art. 634 Ziff. 2 OR zur freien Verfügung
gestanden. Die Inhaberschuldbriefe hätten lediglich zum Schein als Sacheinlage
gedient. Das Aktien- und Partizipationsscheinkapital der A.________ AG sei
mithin entgegen den Gründungsunterlagen nicht liberiert worden. Darüber hinaus
seien die Inhaberschuldbriefe nicht werthaltig gewesen (angefochtenes Urteil S.
26 ff.).

 In Bezug auf die 177 mit Aktien und PS der A.________ AG als Sacheinlage
gegründeten Aktiengesellschaften nimmt die Vorinstanz an, der vom
Beschwerdeführer, der E.________ AG und einer weiteren Gesellschaft,
gegründeten H.________ AG hätten die Aktien und PS der A.________ AG nicht zur
Verfügung gestanden bzw. sie habe als Sacheinlegerin den neu gegründeten
Gesellschaften kein Eigentum daran verschaffen können. Das Aktienkapital der
gegründeten Gesellschaften sei daher entgegen den Gründungsunterlagen und der
Gründungsurkunde nur zum Schein liberiert worden. Zudem seien die nachgängig
installierten Darlehensforderungen wertlos gewesen (angefochtenes Urteil S. 45
ff.).

 In Bezug auf die 29 unter Verwendung von Aktien der B.________ AG gegründeten
Aktiengesellschaften kommt die Vorinstanz zum selben Ergebnis. Sie nimmt an,
die B.________ AG sei von der H.________ AG, der E.________ AG und dem
Beschwerdeführer gegründet worden. Dabei habe es sich wiederum um eine
Schwindelgründung gehandelt, da die Aktien der A.________ AG der B.________ AG
mangels Rechtszuständigkeit der H.________ AG nicht als Eigentum zur freien
Verfügung gestanden hätten und nach der Gründung überdies durch ein nicht
werthaltiges sogenanntes Aktionärsdarlehen ersetzt worden seien. Das
Aktienkapital der B.________ AG sei mithin nicht liberiert worden. Bei 23
Gesellschaftsgründungen mit Aktien der B.________ AG als Sacheinlage habe die
I.________ AG als Sacheinlegerin fungiert. Diese Gesellschaft sei am 14. Juli
2004 mit Inhaberaktien der A.________ AG als Sacheinlage gegründet worden,
wobei auch hier das Aktienkapital nicht liberiert worden sei. Die Vorinstanz
nimmt an, die I.________ AG habe den gegründeten Gesellschaften das Eigentum an
der Sacheinlage (Aktien der B.________ AG) nicht verschaffen können
(angefochtenes Urteil S. 84 ff.). Zum selben Ergebnis gelangt sie in Bezug auf
die Gründung der weiteren 6 Gesellschaften, bei welchen die J.________ AG
(früher H.________ AG) bzw. die K.________ AG (früher A.________ AG ) als
Sacheinlegerinnen beteiligt gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 89 f.).

 Dasselbe Vorgehen habe der Beschwerdeführer auch bei den 6 von ihm gegründeten
Gesellschaften mit Aktien der C.________ AG als Sacheinlage, wobei als
Sacheinlegerin die K.________ AG fungiert habe (angefochtenes Urteil S. 95
ff.).

4.

4.1.

4.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl.
dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen
in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere
Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II
396 E. 3.1, mit Hinweisen).

4.1.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art.
97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der kantonalen
Instanzen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er beschränkt sich
darauf, die eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen und geltend zu
machen, die Gründungsdokumente seien allesamt korrekt und die Aktionärsdarlehen
werthaltig gewesen. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils setzt er sich
nicht auseinander. Damit erschöpft sich seine Beschwerde auch bei der gegenüber
Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Den kantonalen Instanzen steht
bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Nach ständiger
Rechtsprechung genügt für die Annahme von Willkür gemäss Art. 9 BV nicht, wenn
eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
ist. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 138
I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen
der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er nicht getan. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings
unhaltbar sein sollte.

 Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

4.3. Bei dieser Sachlage sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher
Urkundenfälschung, mehrfacher Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt,
mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Erschleichung
einer falschen Beurkundung sowie wegen mehrfacher unwahrer Angaben über
kaufmännische Gewerbe nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, er sei von der Rechtmässigkeit seines Vorgehens überzeugt gewesen, und
sich insofern auf Rechtsirrtum beruft, ist seine Beschwerde unbegründet. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf
Rechtsirrtum berufen, da die Sacheinlegergesellschaften mangels
Rechtszuständigkeit kein Eigentum an den Sacheinlagen verschaffen konnten
(angefochtenes Urteil S. 73 f, 93 und 107). Abgesehen davon, dass sich der
Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt, kann angesichts der zentralen Bedeutung des Kapitalschutzes
im Aktienrecht ausgeschlossen werden, dass die Behörden und
Handelsregisterämter, bei welchen sich der Beschwerdeführer erkundigt haben
will, bestätigt haben, dass die Gründung einer Aktiengesellschaft rechtmässig
ist, wenn diese nach ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht frei über
die Sacheinlagen verfügen kann (Art. 634 Ziff. 2 OR), zumal die Bestimmungen
über die Sacheinlagen und -übernahmen (Art. 634 und 635 OR) und über die
Mindestleistung für die Barliberierung bei der Gründung gerade dem Schutz vor
Emissionsschwindel dienen (vgl. BGE 132 III 668 E. 3.2.1). Die Auskünfte haben
sich ersichtlich nur auf die Frage bezogen, ob eine bereits einmal verwendete
Sacheinlage bei der späteren Gründung einer anderen Aktiengesellschaft erneut
als Sacheinlage eingebracht werden kann, sowie auf die Frage der Zulässigkeit
der Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an ihre Aktionäre (vgl. etwa
Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, act. 085056; ferner Böckli, Schweizer
Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 12 N 544 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht
annimmt, geht es im vorliegenden Fall demgegenüber allein um die Frage, ob eine
Sacheinlage durch ein nicht werthaltiges Aktionärsdarlehen ersetzt werden kann.
Diese Frage hat der Beschwerdeführer nie explizit abgeklärt (angefochtenes
Urteil S. 75 f.; vgl. dazu auch Urteil des BGer 6B_460/2008 vom 26. Dezember
2008 E. 3.4).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die Strafzumessung. Er
macht geltend, die Freiheitsstrafe müsse unter Berücksichtigung der unendlich
langen Verfahrensdauer, den von den Untersuchungsbehörden zu verantwortenden
Verfahrensverzögerungen und seines fortgeschrittenen Alters auf 30 Monate
herabgesetzt werden, wobei ihm im Umfang von 21 Monaten der bedingte
Strafvollzug zu gewähren sei. Er sei in der Untersuchungshaft während mehr als
2 ½ Monaten nicht zur Sache befragt worden. Es sei unverständlich, weshalb die
Vorinstanz trotz zusätzlichen Freisprüchen im Vergleich zur ersten Instanz zu
einer Verschärfung der Strafe gekommen sei. Die Vorinstanz habe die
strafmildernden Komponenten viel weniger stark gewichtet als die
strafschärfenden. Insbesondere habe sie seine Geschäftsaktivitäten in
zahlreiche kleine Einzeltaten aufgeteilt und die Strafe aufgrunddessen
geschärft. Die Gründung der A.________ AG sei indes eine Einheitshandlung
gewesen, und die Gründungen der weiteren Gesellschaften unter Verwendung von
Aktien und PS der A.________ AG, der C.________ AG und der B.________ AG als
Sacheinlage seien als eine zweite Einheitshandlung zu würdigen. Schliesslich
beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Höhe der
Einsatzstrafe nicht begründe, sein kooperatives Verhalten in der
Strafuntersuchung nicht genügend zu seinen Gunsten würdige und zwei
Übertretungen mit ganz anderem Charakter strafschärfend berücksichtige
(Beschwerde S. 11 f.).

5.2. Die Vorinstanz gelangt zunächst in Bezug auf das anwendbare Recht zum
Schluss, da dem Beschwerdeführer der teilbedingte Strafvollzug nicht
gewährt werden könne, erweise sich das neue Recht im Verhältnis zum alten Recht
nicht als milder, so dass das vor dem 1. Januar 2007 geltende Recht zur
Anwendung gelange. Im Weiteren bestimmt die Vorinstanz den Strafrahmen und legt
die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung dar (angefochtenes Urteil S. 112
ff.).

 In Bezug auf den konkreten Fall nimmt die Vorinstanz an, sämtliche
Urkundendelikte seien im Zusammenhang mit der jeweiligen Schwindelgründung
einer Aktiengesellschaft derart miteinander verknüpft, dass sie im Zusammenhang
betrachtet werden müssten. Sie geht von einer eigentlichen Seriendelinquenz mit
gleichförmig ausgestalteten Tathandlungen aus. Sie gewichtet daher bei der
Strafzumessung ausgehend von der Gründung der A.________ AG nicht jede weitere
Schwindelgründung einzeln, sondern fasst die Gründungen in Gruppen entsprechend
den verwendeten Sacheinlagen gemäss den Anhängen 1-3 zur Anklageschrift
zusammen. Für die mit der schwindelhaften Gründung der A.________ AG
einhergehenden Urkundendelikte setzt sie eine Einsatzfreiheitsstrafe im Bereich
von 9 Monaten fest. Für die Serie von Schwindelgründungen mit nicht
werthaltigen Aktien und PS der A.________ AG bestimmt sie eine hypothetische
Freiheitsstrafe von 24 und für die Serien mit Aktien der B.________ AG sowie
der C.________ AG eine solche von 6 bzw. 2 Monaten. Aufgrund der gesamten
Tatschwere erachtet sie insgesamt eine hypothetische Freiheitsstrafe von ca. 35
Monaten für angemessen. Im Weiteren berücksichtigt sie die diversen Vorstrafen
und die teilweise Delinquenz des Beschwerdeführers während der Probezeit als
leicht straferhöhend. Die Beurteilung der Täterkomponente ergebe, dass die
straferhöhenden Momente die strafmindernden Umstände ganz leicht, im Umfang von
einem bis zwei Monaten Freiheitsstrafe, überwögen. In Würdigung aller Umstände
setzt die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 36 Monate fest (angefochtenes
Urteil S. 119 ff.).

5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6 mit Hinweis).

5.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

 Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung vorbringt, führt zu keinem
anderen Ergebnis. So hat die Vorinstanz eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu Recht verneint. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich habe bezüglich der angeklagten Gesellschaftsgründungen das Verfahren am
26. September 2006 übernommen und am 5. März 2007 formell ein Strafverfahren
eröffnet. Der Beschwerdeführer habe erst mit seiner Verhaftung am 9. Oktober
2007 davon Kenntnis erlangt. Für die Dauer des Verfahrens von den Ermittlungen
bis zur Anklageerhebung sei zu beachten, dass die Untersuchungsbehörden
zahlreiche weitere Beschuldigte habe ins Verfahren miteinbeziehen müssen und
dass der Umfang der Akten angesichts der grossen Anzahl der
Gesellschaftsgründungen beträchtlich gewesen sei. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer das Verfahren durch Gesuche um Wechsel der Verteidigung und
Ausstandsbegehren gegen den die Untersuchung führenden Staatsanwalt, je
einschliesslich Weiterzug an die nächst höheren Instanzen, sowie durch
Strafanzeigen gegen den Staatsanwalt verzögert. S ignifikante
Bearbeitungslücken seien nicht erkennbar. Auch das erstinstanzliche Verfahren
sei beförderlich durchgeführt worden (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Dasselbe
gilt für das zweitinstanzliche Verfahren.

 Kein Bundesrecht verletzt sodann der Umstand, dass die Vorinstanz die Strafe
trotz zusätzlicher Freisprüche gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil erhöht
hat, zumal die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat. Ausserdem hält
die Vorinstanz anders als die erste Instanz die eher unerfreuliche Kindheit und
Jugend dem Beschwerdeführer nicht mehr strafmindernd zu gute (angefochtenes
Urteil S. 123). Zudem wertet sie auch den Umstand, dass den Behörden das
Vorgehen des Beschwerdeführers schon seit 2004 bekannt gewesen sei, sie aber
erst im Jahre 2007 eingeschritten seien, nicht als strafmindernd (angefochtenes
Urteil S. 126).

 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine
Geschäftsaktivitäten nicht in einzelne Delikte aufgeteilt und diese
strafschärfend berücksichtigt, sondern im Sinne der Anklageschrift als drei
Komplexe betrachtet. Dabei erkennt sie zu Recht, dass sich die Deliktsmehrheit
und die mehrfache Tatbegehung deutlich straferhöhend auswirken.

 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine erhöhte
Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers verneint. Der Vollzug einer längeren
Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner
Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder
familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge
einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei
aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Es trifft zu,
dass nach der Rechtsprechung ein fortgeschrittenes Alter im Rahmen der
Strafempfindlichkeit Bedeutung erlangen kann. Derartige aussergewöhnliche
Umstände sind beim heute 61-jährigen Beschwerdeführer nicht ersichtlich (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2011 E. 9.4 mit Hinweisen). Zu Recht
berücksichtigt die Vorinstanz auch das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers
nicht strafmindernd. Der Beschwerdeführer gestand den Anklagesachverhalt
lediglich insofern ein, als er seine Mitwirkung an den Gesellschaftsgründungen
und den Handelsregisteranmeldungen einräumte. Die fehlende Werthaltigkeit der
Sacheinlagen bzw. deren fehlende freie Verfügbarkeit hat er bezüglich
sämtlicher Gesellschaftsgründungen konsequent in Abrede gestellt, so dass keine
Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Taten erkennbar sei (angefochtenes
Urteil S. 125).

 Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und
die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit
ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.

6.

 Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde innert der gesetzlichen
und damit nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen einzureichen ist (vgl. Art. 47
Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) und in der Folge nicht mehr ergänzt werden
kann (im Falle einer Laienbeschwerde auch nicht von einem Rechtsanwalt), ist
einzig auf die vorliegende Eingabe abzustellen; eine nachträgliche Verbesserung
durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter - wie es der Beschwerdeführer
beantragt - ist daher nicht zulässig. Wie den vorstehenden Ausführungen
entnommen werden kann, war der Beschwerde von Beginn weg kein Erfolg
beschieden, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das Gesuch
entsprechend abgewiesen werden muss. Deneingeschränkten finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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