Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.740/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_740/2012

Urteil vom 7. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Glarus vom 28. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Nichtgewährens des
Vortritts beim Einfügen in den Verkehr und Führens eines Motorfahrzeugs in
nicht betriebssicherem Zustand zu einer Busse von Fr. 280.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt wurde. Wie schon vor der
Vorinstanz bemängelt er die Feststellung des Sachverhalts.

Die tatsächlichen Feststellungen können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkürlich sind sie, wenn sie offensichtlich
unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (
BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu
rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische
Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann,
ist vor Bundesgericht unzulässig.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik. So macht er
z.B. unter Punkt 1 geltend, die Polizeiskizze, die ohne jeglichen Anhaltspunkt
einfach aufgezeichnet worden sei, sage gar nichts aus. Er hat deren Richtigkeit
indessen anlässlich der polizeilichen Einvernahme anerkannt (angefochtener
Entscheid S. 5). Folglich kann das Abstellen auf die Polizeiskizze von
vornherein nicht willkürlich sein. Im Übrigen hat die Vorinstanz begründet, aus
welchem Grund sich der Sachverhalt so, wie ihn der Beschwerdeführer heute
darstellt, nicht zugetragen haben kann (angefochtener Entscheid S. 5/6 lit. b).
Was an dieser Beweiswürdigung willkürlich sein könnte, ist der Beschwerde nicht
zu entnehmen.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein
aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn