Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.737/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_737/2012

Urteil vom 23. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache qualifizierte
Veruntreuung, Strafzumessung; Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung,
vom 5. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird vorgeworfen, er habe zwischen 1998 und 2003 zusammen mit
seiner Ehefrau A.________ über die gemeinsam gegründete und kontrollierte
Gesellschaft B.________ AG eine Vielzahl von Anlegern geschädigt. Diese
betrauten die B.________ AG mit der Vermögensverwaltung respektive mit
Investitionen in Kapitalanlagen. X.________ soll zusammen mit seiner Ehefrau
insbesondere Wertpapiergeschäfte zu überhöhten, nicht tagesaktuellen
Marktpreisen abgewickelt und anvertraute Kundengelder abredewidrig verwendet
haben. Die Anklage legt X.________ und seiner Ehefrau zur Last, sie hätten als
berufsmässige Vermögensverwalter gehandelt.

B.

 Das Strafgericht Zug erklärte X.________ am 30. März 2011 der mehrfachen
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen qualifizierten
Veruntreuung schuldig. In verschiedenen Punkten sprach es ihn von der Anklage
der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung und der Misswirtschaft frei. In weiteren Punkten
gab es dem Verfahren aufgrund des Eintritts der Verjährung keine weitere Folge
und sprach es X.________ wegen Verletzung des Anklageprinzips frei. Es
verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer
Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem
Tag. Zudem auferlegte es ihm eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

 In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ und in Abweisung der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons
Zug am 5. Oktober 2012 die Schuldsprüche der mehrfachen qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung
sowie den Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft. Es sprach X.________ in
einem weiteren Punkt vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung frei. In weiteren Punkten stellte es den Eintritt der
Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest. Es verurteilte X.________ zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei
Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in mehrerer Hinsicht die Verletzung
der Unschuldsvermutung vor (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10
StPO; Beschwerde S. 6 und 9 - 12).

1.1. Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S.
51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen ). Ob dieser Grundsatz als
Beweislastregel verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus
der Unschuldsvermutung abgeleiteten Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf
zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).

 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge
prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der
Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet,
dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136
I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Würdigung seines Tatbeitrags
als Mittäterschaft. In Fällen von Mittäterschaft sei für jeden Mittäter
gesondert anzugeben und nachzuweisen, welchen konkreten Tatbeitrag er für
welche Tat geleistet habe. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Indem sie auf
das gemeinsame jahrelange Zusammenwirken zwischen ihm und seiner Ehefrau
verweise, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel. Die Vorinstanz habe nicht nachgewiesen, inwiefern er an
der Haupttat seiner Ehefrau beteiligt gewesen sei (Beschwerde S. 4 ff.).

 Zum Sachverhaltskomplex "Transfer von Wertschriften zu nicht tagesaktuellen
Kursen" (Anklageschrift S. 32 ff. und 97 ff.) macht der Beschwerdeführer
geltend, die Wertschriftenverkäufe habe allein seine Ehefrau veranlasst. Er
habe wohl die Kursentwicklung der verschiedenen Wertpapiere gekannt. Dass er
aber von den Verkäufen respektive Verbuchungen gewusst habe, lege die
Vorinstanz nicht dar. Zudem stütze die Vorinstanz seine Mittäterschaft einzig
auf sein angebliches Wissen betreffend die nicht zu marktüblichen Preisen
übertragenen Wertschriften. Selbst wenn er von den Handlungen seiner Ehefrau
gewusst hätte, begründe dies keine Mittäterschaft. Die Vorinstanz verletze die
Unschuldsvermutung, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Gleiches gelte
betreffend den Sachverhaltskomplex "Bezug von anvertrauten Kundengeldern zum
Ausgleich nicht bestehender Honorarforderungen" (Anklageschrift S. 59 ff. und
136 ff.). Auch hier stelle die Vorinstanz einzig auf sein angebliches Wissen um
die Geschäftstätigkeiten seiner Frau ab. Ebenso seien sämtliche Transaktionen
im Sachverhaltskomplex "Abredewidrige Verwendung von anvertrauten
Kundengeldern" (Anklageschrift S. 53 ff. und 124 ff.) einzig durch seine
Ehefrau getätigt worden (Beschwerde S. 9 ff.).

1.2.2. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Entscheid S. 2 f.
und 16 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 28 ff.) haben der
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die B.________ AG im Jahre 1993 gegründet
und gemeinsam aufgebaut. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
wohnten beide Parteien seit 24 Jahren zusammen. Sie waren von Anfang an
vollzeitig beschäftigt und mit Ausnahme von zwei kurzzeitig in untergeordneter
Funktion beschäftigten Mitarbeitern die Einzigen, die je für die B.________ AG
tätig waren. Sie führten die Bezeichnung des Direktors respektive der
Direktorin, waren an der Gesellschaft stets zu gleichen Teilen berechtigt und
konnten mit Einzelunterschrift über die Konten der B.________ AG und die
Kundenkonten verfügen. Die Vorinstanz gelangt hinsichtlich der Rollenverteilung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer für den Handel und die Anlageentscheide zuständig war und
A.________ das Administrative betreute (inkl. allgemeine Korrespondenz,
Verfassen und Versand der Vergütungsaufträge an die Banken, Verfassen und
Versand der Abrechnungen über den Wertschriftenhandel an die Kunden,
Geschäftsabschlüsse und Buchhaltung). Die vom Beschwerdeführer als Händler
angeordneten und durchgeführten Transaktionen wurden von A.________
buchhalterisch erfasst und den Kunden der B.________ AG gegenüber ausgewiesen.
Beide Parteien waren genau über die Arbeit und die Arbeitsweise des anderen
informiert, arbeiteten zumindest teilweise in denselben
Geschäftsräumlichkeiten, hatten Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen und
wussten um die bei ihren Kunden eingetretenen Verluste. Im Sachverhaltskomplex
"Transfer von Wertschriften zu nicht tagesaktuellen Kursen" kannte der
Beschwerdeführer beispielsweise die Einzelheiten des durch A.________
getätigten Verkaufs zu überhöhten Preisen (um rund 75 %) von C.________ an
verschiedene Kunden der B.________ AG, die er vorgängig für den Kunden
D.________ gekauft hatte. Auch die relevanten Entschlüsse im Zusammenhang mit
dem Sachverhaltskomplex "abredewidrige Verwendung von anvertrauten
Kundengeldern" wurden gemeinsam entwickelt und gefällt. Gleiches gilt für den
"Bezug von anvertrauten Kundengeldern zum Ausgleich nicht bestehender
Honorarforderungen", als sich die B.________ AG an drei Tagen rund Fr.
465'000.-- zulasten zahlreicher Kunden auszahlen liess.

1.2.3. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle
gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte
irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden.
Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich (Urteil 6B_473/2012 vom 21.
Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweis auf Schönke/Schröder/Heine, Strafgesetzbuch,
28. Aufl. 2010, § 25 N. 70 und 71). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten
Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass
sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung
von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.
Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen
Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter
bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht
erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu
eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV
134 E. 3a S. 136).

1.2.4. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Untersuchungsergebnis zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer und A.________ als Geschäftsführer die
B.________ AG gemeinsam kontrollierten und leiteten, wichtige Entscheidungen
miteinander entwickelten und fällten, die Geschäftsstrategie der B.________ AG
arbeitsteilig umsetzten und über die Arbeit des Partners informiert waren.
Strategische, den Handel betreffende Entscheide fällte der Beschwerdeführer.
Die Transaktionen wurden durch A.________ in der Buchhaltung erfasst und den
Kunden gegenüber ausgewiesen. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, er
habe von den inkriminierten Handlungen seiner Ehefrau nicht gewusst (Beschwerde
S. 10 ff.). Damit entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen
Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Seine Ausführungen vermögen
eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) nicht darzutun. Das Bundesgericht
ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht deshalb nicht aus zu behaupten, ein
entsprechendes Wissen (etwa über die Verkäufe von Wertschriften zu überhöhten
Preisen) respektive eine Mitbeteiligung habe nicht nachgewiesen werden können.
Ebenso wenig genügt etwa die Behauptung, die an den Beschwerdeführer erfolgte
Auszahlung eines saldierten Kontos habe nicht nachgewiesen werden können.
Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend, um Willkür darzutun, und
erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Entscheid. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs.
2 BGG nicht zu genügen. Nicht zutreffend ist im Übrigen, dass die Vorinstanz
die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und seine Rolle als Mittäter allein
oder in erster Linie aus dessen Wissen um die Tätigkeiten seiner Partnerin
herleitet. Vielmehr legt die Vorinstanz dar, dass die Machenschaften der
B.________ AG auf dem Zusammenwirken beider Geschäftsführer (vgl. E. 1.2.2
hievor) fussten und diese arbeitsteilig zusammenwirkten in der Absicht, sich
oder Dritte unrechtmässig zu bereichern. Der rechtliche Schluss auf
Mittäterschaft verletzt kein Bundesrecht.

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer sieht die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete
Beweislastregel verletzt. Er rügt, die Vorinstanz gehe von der unzutreffenden
Meinung aus, er habe seine Unschuld zu beweisen. Sie habe ihn im
Sachverhaltskomplex "Transfer von Wertschriften zu nicht tagesaktuellen Kursen"
verurteilt, weil er diesen Beweis wegen nicht zugänglicher Unterlagen nicht
habe erbringen können. Es existierten noch mindestens 26 Kartonschachteln voll
mit Unterlagen, welche das Konkursamt Zug beschlagnahmt habe und die sich in
den Archiven der Staatsanwaltschaft befänden. Diese habe in eigener Regie
entschieden, welchen Akten im Strafverfahren Relevanz zukäme. Er wisse nicht
mehr, was die fraglichen Dokumente zum Inhalt hätten. Es bestünde zumindest die
Möglichkeit, dass sie die zu beurteilenden Anklagesachverhalte in einem anderen
Licht erscheinen liessen. Eine Verletzung der Beweislastregel rügt der
Beschwerdeführer auch betreffend den Sachverhaltskomplex "Bezug von
anvertrauten Kundengeldern zum Ausgleich nicht bestehender Honorarforderungen".
Die Vorinstanz habe seine Behauptung, es habe sich um Verwaltungsratshonorare
respektive um Vergütungen im Zusammenhang mit den Depottransfers gehandelt, als
unsubstanziierte Schutzbehauptung qualifiziert. Auch dadurch habe sie zum
Ausdruck gebracht, er habe seine Unschuld zu beweisen (Beschwerde S. 9 und 12).

1.3.2. Die Vorinstanz erwägt, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte
für entlastende Beweismittel betreffend die fraglichen Wertschriftengeschäfte,
welche zu überhöhten, nicht tagesaktuellen Marktpreisen abgewickelt wurden. Der
Beschwerdeführer habe es versäumt, konkrete Hinweise auf entsprechende
Beweismittel zu nennen. Die Untersuchungsakten umfassten 193 Bundesordner. Es
sei nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden gerade bei grossen
Wirtschaftsstraffällen nur jene Akten beizögen, die für das Strafverfahren
relevant sein könnten. Weiter werde der Vorwurf, Kundengelder für nicht
bestehende Honorarforderungen bezogen zu haben, durch stark belastende
Beweiselemente untermauert. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringe, sei
unsubstanziiert und die Erklärung, es habe sich um Verwaltungsratshonorare oder
Vergütungen für Depottransfers gehandelt, unglaubhaft (Entscheid S. 28 und 43).

1.3.3. Die aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitete Beweislastregel ist
nicht verletzt. Die Vorinstanz gelangt unter Hinweis auf die erstinstanzlichen
Erwägungen und gestützt auf verschiedene Beweismittel zur Überzeugung, dass der
Beschwerdeführer und seine Partnerin in den Jahren 1998 und 1999 von
Kundenkonten eigenmächtig über 50 Bezüge im Gesamtbetrag von rund Fr.
465'000.-- tätigten und damit die B.________ AG unrechtmässig bereicherten.
Indem die Vorinstanz der Darstellung des Beschwerdeführers nicht folgt, hält
sie im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer zu den für ihn ungünstigen
Beweisergebnissen keine plausiblen entlastenden Umstände vorzubringen vermag.
Dies ist verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz stützt den Schuldspruch nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Auch geht sie nicht davon aus, der
Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Mithin überbindet sie ihm
nicht die Beweislast. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Verurteilung im
Zusammenhang mit den Verkäufen von Wertschriften zu nicht tagesaktuellen
Kursen, welche sich ebenso wenig auf den Vorhalt stützt, der Beschwerdeführer
habe seine Unschuld nicht dargetan.

 Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Staatsanwaltschaft habe nur die
aus ihrer Sicht relevanten Akten beigezogen, dringt nicht durch. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verhalte sich "rechtswidrig" und
ihr Entscheid sei "schlicht falsch und in rechtsstaatlicher Hinsicht
untragbar". Es bleibt unklar, welche Norm nebst der aus der Unschuldsvermutung
abgeleiteten Beweislastregel als verletzt beanstandet wird. D ie Beschwerde
genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Hinweis
des Beschwerdeführers auf möglicherweise entlastende Unterlagen tangiert
allenfalls den strafprozessualen Untersuchungsgrundsatz. Dieser verpflichtet
die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der
materiellen Wahrheit). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit
gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 53 N. 8 f.). Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht aber nicht, von Amtes wegen
Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu
ändern vermöchten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Dass und inwiefern die Vorinstanz geeignete
Beweisanträge abgewiesen und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben sollte, wird in der Beschwerde nicht
behauptet und dargelegt. Auch rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung der
Aktenführungspflicht. Danach haben die Behörden alles in den Akten
festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Sie
können sich jedoch auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; 130 II 473 E.
4.1 und 4.3 S. 477 ff.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt zudem
nicht näher dar, weshalb er keinen Zugriff auf die Geschäftspapiere der
konkursamtlich liquidierten B.________ AG haben sollte (vgl. dazu die
Anklageschrift S. 73, wonach entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 16
von 26 Schachteln an das Konkursamt Zug retourniert wurden; vgl. auch Art. 15
Ziff. 2 lit. c der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV;
SR 281.32] sowie James Peter, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 5 und 15 f. zu Art. 8a SchKG).
Mangels genügender Begründung erübrigt es sich, näher darauf einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er bringt vor, die
Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er kein einziges der ihm
vorgeworfenen Delikte selbst begangen habe. Weiter sei der Deliktsbetrag in der
Anklageschrift noch auf Fr. 15 Mio. beziffert worden. Für diesen Deliktsbetrag
habe die Anklägerin eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantragt. Wenn die
Vorinstanz von einer Deliktssumme von lediglich rund Fr. 1 Mio. ausgehe und auf
eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkenne, so erscheine die Strafzumessung
als willkürlich. Zudem habe die erste Instanz eine Deliktssumme von Fr. 1.8
Mio. angenommen. Gleichwohl habe die Vorinstanz die erstinstanzlich ausgefällte
Strafe bestätigt. Schliesslich sei seine schlechte gesundheitliche Verfassung
zu wenig berücksichtigt worden (Beschwerde S. 12 ff.).

2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).
Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 127 IV 101 E. 2b
S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.

2.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten
Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Es
ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht
berücksichtigt hätte (angefochtenes Urteil S. 45 ff.).

2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer ein Mitwissen betreffend die inkriminierten
Machenschaften in Abrede stellt und im Übrigen argumentiert, ein solches mache
ihn nicht zum Mittäter und er habe deshalb nicht skrupellos gehandelt, kann auf
das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Unbehelflich ist der Einwand, wonach
allein A.________ "die Handlungen effektiv ausführte". Die Vorinstanz verkennt
beispielsweise nicht, dass im Fall des Kunden D.________ es A.________ war, die
verschiedenen Kunden je 250 C.________ zu übersetzten Preisen verkaufte. Dem
Beschwerdeführer fiel dies spätestens auf, als er die Optionsscheine aus den
Depots der Käufer weiterverkaufte. Weiter stellt die Vorinstanz etwa fest, dass
der Beschwerdeführer um die Einzelheiten des Wertschriftentransfers von 15'000
Optionsscheinen E.________ zu Lasten der Kunden F.________/G.________ im Voraus
wusste und diesen billigte. Relevante Entschlüsse wurden gemeinsam entwickelt
und gefällt. Beide Geschäftspartner waren über die Arbeit und die Arbeitsweise
des anderen informiert und setzten die gemeinsam vereinbarte Geschäftsstrategie
der B.________ AG arbeitsteilig um. Damit ist für das Ausmass des verschuldeten
Erfolges massgebend, welche Deliktssumme in Mittäterschaft erzielt wurde. Dass
A.________ eine führende Position innegehabt hätte und der Beschwerdeführer,
dem unter anderem der Handel und die Anlageentscheide oblagen, weniger intensiv
zum Taterfolg beigetragen hätte respektive ihm eine unbedeutende Rolle im
Hintergrund zugekommen wäre, ist nicht erkennbar und stellt die Vorinstanz
nicht fest. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sein Tatbeitrag nicht
relativiert wird.

2.3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Untersuchungsbehörde sei bei
Anklageerhebung von einer Deliktssumme von rund Fr. 15 Mio. ausgegangen und
habe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantragt. Daraus vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gericht ist in der
Bemessung der Strafe frei und kann die beantragte Strafe über- oder
unterschreiten. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis, die Vorinstanz habe das
erstinstanzliche Strafmass bestätigt, obgleich sie im Vergleich zur ersten
Instanz von einem tieferen Deliktsbetrag ausgegangen sei. Dabei kann
offenbleiben, wie die Vorinstanz die Deliktssumme von knapp Fr. 1 Mio.
(Entscheid S. 46) herleitet. Sie bemisst den Deliktsbetrag im
Sachverhaltskomplex "Transfer von Wertschriften zu nicht tagesaktuellen Kursen"
auf über Fr. 720'000.--, betreffend den Tatvorwurf "abredewidrige Verwendung
von anvertrauten Kundengeldern" auf über Fr. 500'000.-- und im
Sachverhaltskomplex "Bezug von anvertrauten Kundengeldern zum Ausgleich nicht
bestehender Honorarforderungen" auf Fr. 465'415.-- (Entscheid S. 18 ff.; vgl.
auch den erstinstanzlichen Entscheid S. 36 ff.). Dies ergibt eine Deliktssumme
von über Fr. 1'685'415.--, während das Strafgericht Zug einen Deliktsbetrag von
rund Fr. 1.8 Mio. feststellte. Wird ein wesentlicher Teil der Anklage im
Berufungsverfahren fallengelassen, so kann das erstinstanzliche Strafmass nur
bestätigt werden, wenn dies in der Entscheidbegründung näher dargelegt wird
(vgl. Urteile 6B_250/2009 vom 8. Juni 2009 E. 1.1.2 und 6B_291/2008 vom 7.
August 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde in insgesamt
mehr als 40 Anklagepunkten der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig
gesprochen. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer lediglich betreffend
den Tatvorwurf "unterlassene Verlustbeteiligung" im Zusammenhang mit zwei
Kunden der B.________ AG vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung frei (Deliktssumme Fr. 139'549.--; Entscheid S. 30 f.). Der
zusätzliche Freispruch betrifft somit mit der Vorinstanz (Entscheid S. 48)
einen vergleichsweise eher untergeordneten Anklagepunkt. Dass er eine
Strafreduktion nahelegt und die fallengelassenen Vorwürfe die Höhe der
erstinstanzlich erkannten Strafe massgeblich beeinflussten, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Die ausgefällte
Freiheitsstrafe hält sich auch mit Blick auf den erwähnten Freispruch im Rahmen
des dem Sachgericht zustehenden Ermessens.

2.3.3. Keinen Bedenken begegnet auch, dass die Vorinstanz die Täterkomponenten
insgesamt neutral bewertet. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie der nicht
einschlägigen Vorstrafe Rechnung trägt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2 mit
Hinweisen). Demgegenüber billigt sie dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Gesundheit eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu (vgl. dazu Urteil 6B_448/2011
vom 27. Juli 2012 E. 7.4 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz die
Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers in einem grösseren Masse hätte
strafmindernd berücksichtigen müssen und sie ihr Ermessen überschreitet oder
missbraucht, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht erkennbar.

2.3.4. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine
Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 ff. StGB) ist nicht ersichtlich. Die
Freiheitsstrafe von zwei Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung
innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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